.Die neuen europäischen Vorgaben für einen wettbewerbskonformen Infrastrukturausbau und für Investitionen in neue Netze decken sich mit den Zielen der Bundesregierung. Diese hat sich mit Blick auf die nationale Breitbandstrategie schon im Koalitionsvertrag für eine rasche Umsetzung der Richtlinien ausgesprochen
Seite 43,44 geben hier deutlich Zeichen für eine wettbewerbsorientierte Lösung vor..
so würde sich der Antrag der Bundesregierung der §78 abändern..Zu Nummer 71 (§ 78 Universaldienstleistungen)
Die Änderung in § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 folgt aus den systematischen Änderungen in Artikel 4 URL. Damit wird der Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz (Artikel 4 Absatz 1 URL) von dem Anspruch auf Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes (Artikel 4 Absatz 3 URL) getrennt. Die Ergänzung in § 78 Absatz 2 Nummer 1 folgt aus der Änderung des Wortlauts in Artikel 4 Absatz 1 URL („öffentliches Kommunikationsnetz“) und der Streichung der Legaldefinition des „öffentlichen Telefonnetzes“ (Artikel 2 Buchstabe b) URL und übernimmt die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 2 URL. Die Änderung in 78 Absatz 2 Nummer 5 folgt aus Artikel 6 Absatz 1 URL.
genau dies ist eine Universaldienstleistung, es steht im TKG ja unter Teil 6 Universaldienst bereits eine Universaldienstverpflichtung drin und alles was dazu benötigt wird den Markt zum Ausbau zu verpflichten. Was fehlt ist jedoch die die Anpassung:
Stellungnahme geteilt.de hat geschrieben:IV. Vorschläge zur Änderung des Gesetzentwurfs
Aus den vorstehenden Argumenten entwickeln wir folgende konkrete Änderungen des Gesetzentwurfs:
1.
Die Beschaffung und Verbreitung von Informationen unterliegt dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 5). Deshalb sollte im Paragraf 2, Absatz 2, Punkt 1 statt der schwachen Formulierung „fördert“ der Begriff „sichert“ verwendet werden. Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Grundrechtsausübung auch tatsächlich zu ermöglichen. Eine gesetzliche Verpflichtung anstelle einer unbestimmten „Förderung“ ist daher angezeigt. Etwas zu fördern, heißt noch nicht, es tatsächlich durchzusetzen. Doch gerade darauf kommt es in einem Gesetz an. Willensbekundungen sind sicher chic, sie helfen im Zweifelsfall jedoch nicht weiter.
2.
Die Verwendung der Begriffe „in städtischen und ländlichen Räumen“ im Paragraf 2, Absatz 2, Punkt 4 ist entbehrlich. Die zuvor stehende Formulierungen „flächendeckend“ und „gleichartig“ genügen.
3.
Das im Paragraf 2, Absatz 2, Nummer 5 festgelegte Regulierungsziel ist nicht konkret genug. Zur Verdeutlichung sollte im Paragraf 3 folgende Begriffsbestimmung zu „hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen“ eingefügt werden:
„Hochleistungsfähige öffentliche Telekommunikationsnetze“
sind öffentliche Telekommunikationsnetze, welche jedem angeschlossenen Endkunden eine Datenrate von mindestens 50MBit/s symmetrisch dauerhaft zur Verfügung stellen können.
Anwendungen wie Cloud-Computing, e-health oder moderne Formen der Telearbeit erfordern zunehmend nicht nur höhere Download-Bandbreiten, sondern auch entsprechende Upload-Datenraten. Notwendig ist auch eine hohe zeitliche Verfügbarkeit. Dem müssen hochleistungsfähige öffentliche Telekommunikationsnetze gerecht werden. Heute übliche asymmetrische „Bis zu“-Angebote sind für die Anwendungen der Zukunft nicht geeignet.
4.
Aus Absatz 1 des Paragrafen 78 folgt, dass Universaldienstleistungen die als Grundversorgung unabdingbaren Dienste sind, die jedem Bürger unabhängig seines Wohn- und Geschäftsortes zur Verfügung stehen müssen. Nach allgemeiner Auffassung gehört ein Internetzugang inzwischen zu diesen Diensten. Er ist Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit. Dem wird die Formulierung im Paragraf 78, Absatz 2 des Gesetzentwurfes nicht ausreichend gerecht. Die Bezeichnung „funktionaler Internetzugang“ ist nicht näher erläutert und deshalb im Sinne einer rechtssicheren Gesetzesanwendung ungeeignet. Daher sollten die Begrifflichkeiten möglichst exakt bestimmt werden. Vorgeschlagen wird, im Paragraf 3 des Gesetzes zu ergänzen:
„Funktionaler Internetzugang“
ist ein zur Datenübertragung bestimmter Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, welcher geeignet ist, dauerhaft alle über das Internet verfügbaren Dienste in mittlerer Art und Güte nutzen zu können. Die Erfassung und Veröffentlichung dieser Dienste sowie der dafür mindestens benötigten Eigenschaften erfolgt alle zwei Jahre durch die BNetzA und wird auf dem Internetauftritt der BNetzA öffentlich bekannt gemacht. Die zu ermittelnden Eigenschaften sind die Mindestdatenrate und die maximale Latenzzeit. Datenmengenbegrenzungen sind nur zulässig, wenn ein Anschluss mit einer höheren als der vorgeschriebenen Mindestdatenrate bereitgestellt wird und dadurch die Datenmenge den Umfang übersteigen würde, der durch eine dauerhafte Nutzung im Rahmen der Mindestdatenrate erreicht würde. Die Festlegungen erfolgen auf der Grundlage des gewichteten Mittelwertes (Median) der Verfügbarkeit der Eigenschaften aller für private Haushalte bestimmten Internet-Zugangsprodukte über alle Haushalte, welche zum Erfassungsstichtag ein Internet-Zugangsprodukt geordert haben.
Die dafür notwendigen Daten sind der BNetzA zweijährlich durch alle Anbieter von Internet-Zugangsprodukten zur Verfügung zu stellen, die diese auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreiben.
Dadurch wird sichergestellt, dass die als Universaldienst bereitzustellenden Internetzugänge der technologischen Entwicklung regelmäßig angepasst werden. Die Technologieneutralität wird gewährleistet. Die zur Charakterisierung von Internetzugängen wichtigen Parameter sind Datenrate, Latenz und Datenmenge. Alle Kennzahlen müssen Mindestanforderungen, die auf gewichteten Mittelwerten aller verfügbaren Anschlüsse basieren, genügen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass allen Menschen eine ausreichende Grundversorgung bereitgestellt wird.
Telekommunikationsdienste müssen den Verbrauchern möglichst uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dies sollte auch in die Gesetzesnorm einfließen.
Wir empfehlen folgende Fassung des Paragrafen 78, Absatz 2, Nummer 1:
Der bereitgestellte Anschluss muss es den Endnutzern dauerhaft ermöglichen, Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen sowie Telefax- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, durchzuführen;
Zur begrifflichen Klarstellung sollte dazu im Paragraf 3 eingefügt werden:
„Dauerhaft“
bezeichnet die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Zugangs mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften über mindestens 95% der Zeit.
Die im Paragraf 79 des Gesetzentwurfs enthaltene Definition des Begriffes „erschwinglicher Preis“ ist nicht mehr zeitgemäß, da er sich nur auf Telefondienstleistungen bezieht, die 1998 von Privathaushalten nachgefragt wurden. Der Internetzugang gehörte im Gegensatz zu anderen, heute nicht mehr relevanten (z.B. Bildschirmtext, Fax u.a.) Dienstleistungen nicht dazu. Deshalb sollte stattdessen die nachfolgende an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angelehnte Definition verwendet werden. Wir empfehlen folgende Fassung des Paragrafen 79, Absatz 1:
Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er das 2,5-fache des Betrages nicht überschreitet, der der Wichtung von Telekommunikationsleistungen im Warenkorb des Statistischen Bundesamtes bezogen auf den steuerlichen Grundfreibetrag des jeweiligen Vorjahres entspricht. Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate in § 78 berücksichtigt.
Dieser Wert ist auf den Internetseiten der BNetzA öffentlich bekannt zu machen.
Parteien fordern nun z.B. 6Mbit/s festzuschreiben, die Umsetzung müsste dann gem. den bereits enthaltenen Gesetztestext durchgeführt werden, also alle Marktteilnehmer ab 4% Marktanteil werden bei der Variante "Fond durch Verpflichtung der Unternehmen" herangezogen.
Ich hoffe man versteht was ich meine, sonst erkläre ich es gern ausführlicher

Das die Geschichte nun verschoben wurde ist schon etwas komisch, ich hoffe dies ist ein gutes Zeichen und unsere Anschreiben haben etwas gebracht - auch wenn meine jetzt auf den 20. Okt datiert waren..