14. implementierungsbericht - final (145 KB)
14. implementierungsbericht - pressemitteilung (249 KB)
aus dem bericht geht zum beispiel hervor, dass 2008 im tk-markt der eu satte 357 milliarden euro umgesetzt wurden und deutschland in fast allen bereichen nur plätze im mittelfeld belegt. interessant auch einige äußerungen bezüglich regulierung:
3. REGULIERUNGSUMFELD
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Regulierungsmaßnahmen
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Abhilfemaßnahmen
Viele Mitgliedstaaten versäumen es, ihre Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuwenden und durchzusetzen. Neben dem Vereinigten Königreich ziehen auch andere Mitgliedstaaten eine Art der Auftrennung des marktbeherrschenden Betreibers in Betracht oder haben sogar schon erste Schritte in dieser Richtung eingeleitet. In Schweden wurde ein Gesetz erlassen, das es der NRB ermöglicht, dem etablierten Betreiber nach Zustimmung der Kommission eine funktionelle Trennung aufzuerlegen.
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Die Frage der NGA-Netze bleibt eine regulatorische Herausforderung. Viele NRB haben zwar begonnen, über die NGA-Regulierung nachzudenken und geeignete Maßnahmen zu treffen, andere befinden sich aber noch in einer sehr frühen Diskussionsphase. Die Folge sind Unsicherheiten für die Betreiber und eine mangelnde Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten.
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4. VERBRAUCHERINTERESSEN
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Universaldienst
Im Anschluss an die regelmäßige Überprüfung des Umfangs des Universaldienstes legte die Kommission zu dieser Frage 2008 eine Mitteilung vor, mit der sie eine vorausschauende Diskussion über die Zukunft des Universaldienstes unter besonderer Berücksichtigung von Breitbanddiensten einleitete. Mehrere Mitgliedstaaten haben den Umfang der gegenwärtigen Universaldienstverpflichtungen eingeschränkt, weil einige Elemente des Universaldienstes vom Markt ohnehin geboten werden, ohne dass bestimmte Unternehmen dazu benannt werden müssten (z. B. Tschechische Republik, Dänemark, Ungarn und Lettland). Im Juni 2008 fällte der Europäische Gerichtshof ein wichtiges Urteil gegen Frankreich, in dem er eine einzelstaatliche Vorschrift tadelte, der zufolge nur solche Unternehmen benannt werden konnten, die den Universaldienst landesweit erbringen konnten. Wie der Gerichtshof feststellte, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Universaldienst auf kostengünstige Weise und unter Wahrung der Grundsätze der Objektivität, Nichtdiskriminierung und geringstmöglichen Marktverzerrung erbracht wird.
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