Satzung

Alles zum Verein Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.

Re: Satzung

Beitragvon bkt » 25.01.2011 23:54

bru62 hat geschrieben:
geisi hat geschrieben:Das sehe ich nicht so. Fördermitglieder sollen gerade keinen Beitrag zahlen.

Fördermitglieder sollen den Verein fördern. Das kann mit Geld erfolgen oder von mir aus auch durch ein gesponsortes Auto. Das ist ja auch nur gegenständliches Geld. Aber Fördermitglieder, die nicht fördern wollen, nutzen uns nicht. Deshalb sollte die Förderung auch ein Mindestlevel betragen, damit nicht die Verwaltung mehr kostet, als es Nutzen bringt. Freiwillig mehr geht natürlich immer und ist ausdrücklich gewollt. Hier hatten wir -glaube ich- auch schon Konsens.

Fördermitglieder könnten aber genau damit ein Problem haben, mit "Bargeld".

Ein Banner auf einer Webseite kostet nix - Wirkt aber. Ein Werbeaufkleber auf einem Auto kostet (außer dem Aufkleber selbst) auch nix, wirkt aber. Eintrittskarten für die CeBit u.ä.
Sowas alles können Fördermitglieder auch leisten, wenn sie kein Bargeld "übrig haben".

Ist auch im Freistaat sehr beliebt.
Nennt sich Schirmherrschaft, die z.B. die MP'in oder ein Minister übernimmt. Die wirkt UND kostet nix. ;-)

Denkt nochmal drüber nach. Der mediale Nutzen ist viel größer, als die 12 Euro Beitrag.

Für das BKT wäre zum bsp. eine Fördermitgliedschaft denkbar, aber nur ohne Beitrag.

Übrigens ist es meist so, dass sich der Verein um Fördermitglieder bemüht und nicht umgekehrt.

Ehrenmitglieder sollen ausgezeichnet werden und zahlen darum nichts.
Fördermitglieder sollen den Verein voranbringen helfen, auf die Art und Weise die ihnen am Besten möglich ist oder auf dem Gebiet, welches sie am besten beherrschen.

Und wenns nur um Geld geht ... Sparkasse ;-)
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 26.01.2011 06:49

Danke ich war gerade auch auf dem Weg weiter auszuholen
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Re: Satzung

Beitragvon bru62 » 30.01.2011 11:41

So, wir stehen vor der Deadline zur Satzung. Ich will deshalb nochmal zusammenfassen, was nach der laufenden Diskussion an Streitfragen geklärt und was offen ist:

Konsens haben wir zur Beendigung der Mitgliedschaft gefunden. Ich wäre zwar weiterhin für eine Frist, weil das evtl. vor schnellen und vielleicht spontanen Entscheidungen schützt. Aber wenn die Mehrheit das anders sieht, beuge ich mich gerne. Deshalb lautet der § 5 (2) jetzt:
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Außerdem wurde gewünscht, die Funktion "Schriftführer" durch "Pressesprecher" zu ersetzen. Auch hier habe ich eine andere Meinung, aber beuge mich der Mehrheit. Deshalb jetzt § 10 (2), Satz 2:
Ihm gehört der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (zgl. Pressesprecher) und der Kassierer an.


Offen sind aus meiner Sicht drei Punkte, die wir - sofern bis dahin keine Einigung sichtbar wird - auf der Gründungsversammlung endgültig klären müssen.
Erstens wäre dies die Anzahl der Kassenprüfer. Bis heute hat dazu niemand seine Bereitschaft erklärt. Schon aus diesem Grund bin ich für nur einen. Den zu finden, wird schwer genug, wie sich zeigt. Wer also für zwei ist, sollte sich auch um die Kandidaten Gedanken machen.
Zweitens gibt es Dissenz zum Sockelbetrag für Fördermitglieder. Ich glaube, hier wird in der Diskussion Spende und Fördermitgliedschaft durcheinander gebracht. Ein Fördermitglied ist jemand, der regelmäßig finanziell oder durch Sachleistungen den Verein unterstützt. Dies sollte auch in einer bestimmten Mindesthöhe erfolgen, damit nicht der Verwaltungsaufwand größer ist, als der Nutzen. Es gibt durchaus Personen, die nicht Vereinsmitglied werden, aber die Ziele des Vereins dauerhaft unterstützen wollen. Für die gibt es das Instrument "Fördermitgliedschaft". Wer nicht so weit gehen will und temporär (ggf. anlassbezogen, z.B. für eine Veranstaltung) den Verein unterstützen will, der spendet oder gibt sonstwie eine (von mir aus auch idelle) Hilfe.
Drittens ist die Frage offen, wie die Vertretung des Vereins erfolgen soll. Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass Alleinvertretung durch den 1. und 2. Vorsitzenden pragmatisch ist und unseren Voraussetzungen entspricht. Die Vertretung des Vereins nach außen ist doch auch an Vorstandsbeschlüsse gebunden. Alleingänge sind quasi ausgeschlossen. Letztlich gibt der Vertreter des Vereins nur die Meinung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung wieder. Das kann auch einer allein.

Auf der Grundlage dieser Punkte steht der Entwurf der Satzung jetzt fest. Weitere Diskussionen und die endgültige Abstimmung finden auf der Gründungsversammlung statt.

Ich möchte nochmal betonen, dass ich nicht das Recht auf Wahrheit gepachtet habe. Wenn die Gründungsversammlung mich überstimmt, ist das völlig ok. Niemand möge sich bitte in seiner Meinung eingeschränkt fühlen. Die Mehrheit wird entscheiden.

Gruß
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 30.01.2011 11:59

Wieder mal super Job bru62.
Ich bin immer wieder von eurer Arbeit beeindruckt.
Ich habe es nicht ausdruecklich gesagt da ich auch beruflich den ganzen Tag mich mit der Materie Kasse, Bewirtschaftung vom Haushaltsmitteln und insbesonderem dem Rechnungswesen beschaeftige stehe ich als Kassenpruefer zur Verfuegung
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Re: Satzung

Beitragvon bru62 » 30.01.2011 12:25

Oh, danke. Danke für das Lob und danke für deine Bereitschaft. Könntest du bitte etwas aus der Anonymität treten und deinen Vor und Nachnamen offenbaren? Ich möchte das in die Bekanntmachung zur Gründungsversammlung eintragen.

Gruß
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 30.01.2011 13:53

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Re: Satzung

Beitragvon HeinzHaraldF » 30.01.2011 14:09

Schön dann haben wir den Posten auch besetzt, zumindest mit einem Kandidaten. ;)
Und danke an bru62 für die tolle Arbeit.
htp FTTH 500/250 , bis zu 1 Gbit/s möglich, aber für 30,- € Aufpreis
Telekom Hybrid Tester mit bis zu 100 Mbit/s Down und 40 Mbit/s Up, bei Last aber nur 6 / 1 (abgeschaltet)
1x Call & Surf Comfort Plus IP, Annex J 8,2/2,4 Mbit/s, 25,47 dB (erweitert zu Hybrid)
1x O² DSL M, mit 0,384 Mbit/s (abgeschaltet)
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Re: Satzung

Beitragvon Meester Proper » 13.02.2011 18:44

Ich würde noch unbedingt empfehlen folgendes in die Satzung einzubringen

§ (Nr.) Salvatoresche Klausel
1. Sollte ein Abschnitt dieser Satzung rechtlich unzulässig sein oder durch Rechtsprechung oder Gesetzesänderung unzulässig werden, so wird die Rechtmäßigkeit der übrigen Abschnitte oder die Satzung als ganzes hiervon nicht berührt. Der unzulässige – oder unzulässig gewordene – Abschnitt soll dann durch einen neuen Abschnitt ersetzt werden, der dem inhaltlich gewollten des unzulässigen – oder unzulässig gewordenen – Abschnittes am nächsten kommt.
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Re: Satzung

Beitragvon bru62 » 07.03.2011 17:12

keine so guten Nachrichten. Ich habe heute mit dem Finanzamt telefoniert und die nette Frau hat mir mitgeteilt, dass unser Vereinszweck schwerlich als gemeinnützlich durchgehen werde. Wir sollten uns an die im § 52 (2) AO abschließend aufgeführten Kriterien halten. Weitere Auskunft wollte sie mir dann nicht geben, weil der Verein seinen Sitz ja in Thüringen finden soll, wofür sie nicht zuständig sei. Ich habe jetzt mal auf die Schnelle folgenden Vorschlag für eine Änderung des § 2 erarbeitet:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Bewohner ländlicher Räume Deutschlands sowie des Verbraucherschutzes und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
2. Voraussetzung zur vollständigen Erreichung des Vereinszweckes ist neben anderem eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die sich der Verein im besonderen einsetzen will.
3. Der Vereinszweck soll durch folgende Methoden erreicht werden:
a) politische Einflussnahme
b) Beratung, Information und Aufklärung
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Unterstützung und Mitarbeit in regionalen Interessengruppen und überörtlichen Netzwerken.
4. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielen und seiner Tätigkeit von demokratischen Prinzipien leiten und lehnt extremistische Bestrebungen ab.


Außerdem gab es noch einen Tipp zu unserem § 12 (Auflösung) Wir sollten uns bitte die Mustersatzung laut AO nochmal ansehen. Das habe ich gemacht und schlage folgende Änderung vor:

§12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


a) könnte ihr damit leben?
b) ein thüringer Mitstreiter möge bitte dann den Text seinem Finanzamt zur Prüfung vorlegen (Sitz ist der Wohnort des Vorsitzenden.) Das geht ganz einfach: Anrufen - in der Zentrale sagen, man wolle einen gemeinnützigen Verein gründen - verbinden lassen - mit der Mitarbeiterin/Mitarbeiter absprechen, ob der Entwurf per Mail oder Fax oder persönlich (nur Brief ist doof, dauert zu lange) geschickt werden soll - abschicken oder hinbringen - am nächsten Tag wieder anrufen und Ergebnis abfragen.

vielen Dank und Gruß
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Re: Satzung

Beitragvon rezzler » 07.03.2011 17:29

bru62 hat geschrieben:Ich habe jetzt mal auf die Schnelle folgenden Vorschlag für eine Änderung des § 2 erarbeitet:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Bewohner ländlicher Räume Deutschlands sowie des Verbraucherschutzes und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
2. Voraussetzung zur vollständigen Erreichung des Vereinszweckes ist neben anderem eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die sich der Verein im besonderen einsetzen will.

Find ich persönlich etwas dünn als "Überleitung", auch wenn Internet dazu dienen kann. Aber halt nicht nur...
Reinhard Schneider
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16.000/2.000 über WLAN von lokalem Anbieter, Telefon weiterhin über Telekom-Kupfer
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 07.03.2011 18:13

bru62 hat geschrieben:Ich habe jetzt mal auf die Schnelle folgenden Vorschlag für eine Änderung des § 2 erarbeitet:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung, insbesondere der Bewohner ländlicher Räume Deutschlands sowie des Verbraucherschutzes und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
2. Voraussetzung zur vollständigen Erreichung des Vereinszweckes ist neben anderem eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die sich der Verein im besonderen einsetzen will.


Mit den Möglichkeiten "vor Augen" diskutiert sichs besser, darum ...
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
hat geschrieben:
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1.die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.die Förderung der Religion;
3.die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.die Förderung von Kunst und Kultur;
6.die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11.die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.die Förderung des Tierschutzes;
15.die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.die Förderung der Kriminalprävention;
21.die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23.die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24.die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.


Wer jetzt stutzt, weil ich Sport mit angeleuchtet habe, der kennt e-Sports noch nicht. Es gibt sogar Weltmeisterschaften z.B. in Counter Strike (aktuell Ukraine:"Lediglich in Counter-Strike lautet der neue - und ebenfalls alte - Sieger Natus Vincere. Die Ukrainer setzten sich nach einen entäuschendem vierten Platz beim Europafinale in ihrer Heimatstadt Kiew diesmal gegen die versammelte Konkurrenz überzeugend durch.").

übrigens ist ja gut kopiert besser als schlecht selbsterfunden, man darf sich nur nicht erwischen lassen :lol: oder muß ordentlich die Quellen angeben 8-) . Ich wähle mal letzteres:

Pro-Bahn-Satzungsauszug hat geschrieben:§ 2 Zweck
(1) Zwecke des Verbands sind
1. die Verbraucherberatung. Der Verband berät den Fahrgast als Verbraucher von Dienstleistungen
öffentlicher Verkehrsmittel über die sinnvolle Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, und informiert sie
über seine Rechte. Der Verband beteiligt sich durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigene
Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit Verkehrsbetrieben und anderen geeigneten Stellen, an der
fachlichen und öffentlichen Diskussion zu diesem Themenbereich. Der Verband wirkt mit bei der Einrichtung
von verbraucherbezogenen Gremien bei den Verkehrsbetrieben (zum Beispiel Fahrgastbeiräten), und
unterstützt deren Arbeit.
2. die Förderung der Volksbildung. Der Verband gibt durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen,
Diskussionen, Veröffentlichungen und ähnliche Aktivitäten jedermann die Gelegenheit, sich im Themenbereich
des öffentlichen Personennah- und fernverkehrs (vor allem auf der Schiene) und damit verwandten
Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.
(2) Im Rahmen dieser Zwecke strebt er auch an, die Interessen der Allgemeinheit an Bestand und
Entwicklung eines funktionsfähigen und für jedermann attraktiven öffentlichen Verkehrs zu vertreten. Durch
die Förderung einer umweltbewussten Verkehrsmittelwahl soll gleichzeitig den Belangen des Umweltschutzes
Rechnung getragen werden.
(3) Der Verband nimmt seine Aufgaben auch in der Form wahr, dass er die selbständige Tätigkeit der
gemeinnützigen angeschlossenen Organisationen auf Landesebene und regionaler Ebene im Sinne des
obengenannten Verbandszwecks fördert.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Verband auch mit Organisationen und
Einzelpersonen zusammen, die ihm nicht angehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband ist politisch und wirtschaftlich unabhängig sowie parteipolitisch neutral.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.


geteilt-de-Adaption hat geschrieben:§ 2 Zweck
(1) Zwecke des Verbands sind
1. die Verbraucherberatung. Der Verband berät die Internetnutzer als Verbraucher von Dienstleistungen der Telekommunikationsbranche über die sinnvolle Benutzung des Internets, und informiert ihn über seine Rechte. Der Verband beteiligt sich durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigene Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit Telekommunikationsanbietern und anderen geeigneten Stellen, an der fachlichen und öffentlichen Diskussion zu diesem Themenbereich. Der Verband wirkt mit bei der Einrichtung von verbraucherbezogenen Gremien bei den Telekommunikationsunternehmen, und unterstützt deren Arbeit.
2. die Förderung der Volksbildung. Der Verband gibt durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Veröffentlichungen und ähnliche Aktivitäten jedermann die Gelegenheit, sich im Themenbereich der Breitbandtelekommunikation und damit verwandten Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.
(2) Im Rahmen dieser Zwecke strebt er auch an, die Interessen der Allgemeinheit an Bestand und Entwicklung eines leistungsfähigen und für jedermann erschwinglichen bundesweiten Breitbandnetzes zu vertreten. Durch die Unterstützung nachhaltiger und energiesparender Breitbandinfrastrukturen soll gleichzeitig den Belangen des Umweltschutzes
Rechnung getragen werden.
(3) Voraussetzung zur vollständigen Erreichung des Vereinszweckes ist neben anderem eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die sich der Verein im besonderen einsetzen will.

(4) Der Verband nimmt seine Aufgaben auch in der Form wahr, dass er die selbständige Tätigkeit der gemeinnützigen angeschlossenen Organisationen auf Landesebene und regionaler Ebene im Sinne des
obengenannten Verbandszwecks fördert.
(5) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Verband auch mit Organisationen und Einzelpersonen zusammen, die ihm nicht angehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband ist politisch und wirtschaftlich unabhängig sowie parteipolitisch neutral.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 07.03.2011 18:24

Abs. 2 der Satzung wuerde ich deutlich auf § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO abstellen
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 07.03.2011 18:30

Schreibs rein.

§ 2 Zweck
(1) Zwecke des Verbands sind
1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten ....

alle anderen Punkte eins aufrücken lassen. fertig.
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Re: Satzung

Beitragvon bru62 » 08.03.2011 06:28

Gut, vielen Dank. Dann übernehmen wir deine Adaption und ändern sie entsprechend ab:

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind
1. die Verbraucherberatung. Der Verein berät die Internetnutzer als Verbraucher von Dienstleistungen der Telekommunikationsbranche über die sinnvolle Benutzung des Internets und informiert ihn über seine Rechte. Der Verband beteiligt sich durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigene Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit Telekommunikationsunternehmen und anderen geeigneten Stellen, an der fachlichen und öffentlichen Diskussion zu diesem Themenbereich. Der Verein will bei der Einrichtung von verbraucherbezogenen Gremien bei den Telekommunikationsunternehmen mitwirken und unterstützt deren Arbeit.
2. die Förderung der Volksbildung. Der Verein gibt durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Veröffentlichungen und ähnliche Aktivitäten jedermann die Gelegenheit, sich im Themenbereich der Breitbandtelekommunikation und damit verwandten Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.
(2) Im Rahmen dieser Zwecke strebt er auch an, die Interessen der Allgemeinheit an Bestand und Entwicklung eines leistungsfähigen und für jedermann erschwinglichen bundesweiten Breitbandnetzes zu vertreten. Durch die Unterstützung nachhaltiger und energiesparender Breitbandinfrastrukturen soll gleichzeitig den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.
(3) Voraussetzung zur vollständigen Erreichung des Vereinszweckes ist neben anderem eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die sich der Verein im besonderen einsetzen will.
(4) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielen und seiner Tätigkeit von demokratischen Prinzipien leiten und lehnt extremistische Bestrebungen ab.


so right? Dann würde ich es in den Entwurf einbauen. Wer geht damit zum Finanzamt? geisi? rezzler? spokesman? Entschuldigt, wenn ich drängle. Aber die Zeit verinnt.

Gruß
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 08.03.2011 07:51

Schicke mir mal den Satzungentwurf zu ich kenne die Amtsvorsteher in Thueringen aus beruflichen Gruenden ganz gut

Ich konnte jetzt meinen Vorschlag zu § 52 Abs 2 Nr 25:

1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten ....

Nicht erkennen
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