bru62 hat geschrieben:Hier mal - wie angekündigt, meine Gedanken zum Satzungsentwurf:
Zunächst sollte als Fußnote eingefügt werden:
bru62 hat geschrieben:Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechterspezifische Anreden verzichtet. Es sind jedoch stets Personen beider Geschlechter gemeint.
Seit neuestem irgendwie unvermeidlich, nur weil die Feministinnen sich nicht mit dem generischen Maskulinum abfinden können

OFFTOPIC:
In Nordrhein-Westfalen gab die Landesregierung unlängst die stattliche Summe von 27.000 Euro für eine Studie aus, die Umweltexperten angefertigt hatten: aber nicht etwa über die Auswirkungen des Klimawandels oder die Vermehrung des Borkenkäfers, sondern über die Umsetzung von „Gender Mainstreaming“ im Nationalpark Eifel. Die „Experten“, eine Soziolog
in und eine Ökotropholog
in, empfahlen unter anderem, Bilder von der Hirschbrunft möglichst aus den Werbebroschüren des Nationalparks zu streichen, denn so etwas fördere „stereotype Geschlechterrollen“.
Aber weiter im Text
bru62 hat geschrieben:§2 - Zweck
1. Der Verein fördert und fordert eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen.
2. Der Vereinszweck soll durch folgende Methoden erreicht werden:
a. politische Einflussnahme
b. Beratung, Information und Aufklärung
c. Öffentlichkeitsarbeit
d. Unterstützung und Mitarbeit in regionalen Interessengruppen und überörtlichen Netzwerken.
3. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielen und seiner Tätigkeit von demokratischen Prinzipien leiten und lehnt extremistische Bestrebungen ab.
Je kürzer und grundsätzlicher, desto besser.
bru62 hat geschrieben:§4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werde, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Bei Personen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins ideell oder materiell fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die politischen und gesellschaftlichen Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Für die Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Identifikation und Unterstützung der Inhalte und Ziele des Vereins werden als die Basis für eine Ehrenmitgliedschaft vorausgesetzt. Das Ehrenmitglied erklärt sich damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Ziele den Namen des Ehrenmitglieds für PR-Maßnahmen verwenden kann. Für Ehrenmitglieder fällt kein Mitgliedsbeitrag an.
5. Die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen elektronischen Antrag. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Warum dürfen juristische Personen keine ordentlichen Mitglieder werden. Sie haben dann auch "nur" eine Stimme, können also nicht majorisieren, falls das befürchtet würde.
Es ist immer von Vorteil, wenn z.B. andere Organisationen ordentliche Mitglieder werden können. Das gibt dem Verein eine höhere "Durchschlagskraft" in Meinungsbildungsprozessen, da deren Mitglieder dem Verein dann "virtuell" zugerechnet werden.
bru62 hat geschrieben:§5 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer vierwöchigen First bis zum Jahresende erklärt werden.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nach Mahnung nicht nachkommt oder sich grob vereinsschädigend verhalten hat. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Ein Austritt ist eigentlich immer freiwillig, oder? Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden, deshalb kann man die Auflösung als Ende der Mitgliedschaft weglassen.
Auch die Mitgliedschaft eines Fördermitglieds muss außerordentlich enden können.
bru62 hat geschrieben:§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – aktiv zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
3. Die Mitglieder sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein in jeglicher Haftung frei.
4. Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
5. Fördermitglieder besitzen das Rederecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
bru62 hat geschrieben:§7 – Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.
2. Fördermitglieder wählen die Höhe ihres Beitrages selbst, zahlen jedoch mindestens einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Sockelbeitrag.
Von einer Spannbreite halte ich nichts. Eher von ... von einem einheitlichen Beitrag. Fördermitglieder sollten selbst entscheiden können, was ihnen ihre Unterstützung des Vereins wert ist. Um Missbrauch zu vermeiden, ...
Welchen Mißbrauch denn ? Gib mal ein Beispiel .
spokesman hat geschrieben:§8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
bru62 hat geschrieben:§9 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen und dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Änderung der Satzung
- Entlastung des Vorstands sowie des Kassenprüfers
- Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans
- Beschluss und Beratung über vorliegende Anträge
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Beschluss über Aufnahme von Darlehen über 1.000€
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Festlegung der Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins
2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anders anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
5. Eine Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt. Sie kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
7. Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
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Ein Zwei-Wochen-Frist zur Ladung zur MV erscheint mir zu kurz. Auch vier Wochen sind für eine bundesweite Vereinigung schon knapp. Der Zusatz im Absatz 3 ist entbehrlich. Im Absatz 4 war mir wichtig, dass ein Antrag angenommen ist, wenn er unbeachtet der Enthaltungen oder bei temporärer Abwesenheit der Stimmberechtigten die Mehrzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten erhält.
Hier kommen mir zwei Aspekte wesentlich zu kurz.
Dieser Verein wird (zumindest als Bundesverband) stark virtualisiert sein.
Und er wird überproportional weniger zahlungskräftige, weil jüngere Mitglieder haben (eine Vermutung von mir zur Perspektive des Vereins)
Daher sollte man rechtlich prüfen, inwieweit Abstimmungen auch im Rahmen einer "Sternverfügung" per e-Mail erfolgen können.
Damit übernimmt man das Prinzip der Briefwahlen, wo sich jeder, der am Wahltag nicht da ist, trotzdem seine Meinung in den Prozess einbringen kann.
Hypothese:
Vorstandskandidaten werden sich im Forum zur Wahl stellen und vorstellen.
Über eure Abstimmungssoftware könnt ihr die Wahl erfassen für alle die nicht persönlich am Ort der Mitgliederversammlung anwesend sein können (finanziell oder zeitlich.
Genauso kann über Vorlagen des Vorstandes abgestimmt werden (ohne Reise/Übernachtungskosten)
Damit kann auch der Passus wieviele Mitglieder FÜR etwas stimmen müssen, neu gefaßt werden. Der derzeitige Text ist aus demokratischer Sicht bedenklich
"Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde." Wenn aus welchen Gründen auch immer nur der Vorstand da ist, kann er allein die "Erblichkeit" dieser Funktion beschliessen

Eine so niedrige Schwelle darf nur bei der Auflösung des Vereins gesetzt werden, und dieser TOP muß LANGFRISTIG vorher angekündigt sein und es sollte bereits eine MV vorausgegangen sein, auf der keine reguläre Abstimmungsfähigkleit erreicht wurde.
Theoretisch könnten ihr sogar die komplette Mitgliederversammlung virtualisieren (so dass rechtlich zulässig ist).
Allerdings wird es dann keine Vorträge oder Diskussionen geben können, was dagegen spräche.
bru62 hat geschrieben:§10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Ihm gehören der Vereinsvorsitzende, der Schriftführer (zugleich stellvertretender Vorsitzender) und der Kassierer an. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes und nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
4. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder elektronisch gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Aufnahme von Darlehen muss einstimmig beschlossen werden.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder schriftlich oder elektronisch spätestens jedoch auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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Ich habe - der Diskussion folgend - die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 3 festgelegt. Deshalb entfallen alle Formulierungen der Vorlage, die für mehr Mitglieder erforderlich waren. Dass der Schriftführer zugl. stellv. Vorsitzender sein soll, ist mein Vorschlag. Fernmündlich habe ich mal unter elektronisch mit eingeordnet. Darunter fallen auch Mail, Videokonferenzen usw. Was bedeutet "außergerichtliche Vertretung"? Auch eine Pressemitteilung? Dann wäre die doppelte Vertretung eher hinderlich. Hier muss noch eine Klärung getroffen werden.
Ich würde Tauschen: Der zweite Vorsitzende ist gleichzeitig Schriftführer.
Außergerichtliche Vertretung ist z.B. Prokura - Bei Bestellungen oder Verträgen müssen immer zwei Unetrschriften drunter.
Vorschlag: "Der Verein wird durch die beiden Vorsitzenden - gerichtlich und vertraglich gemeinsam - vertreten."
Das impliziert, dass sie der Presse auch alleine etwas erzählen dürfen und jeder für den verein spricht.
Gemeinsam ist bei sowas immer unpraktisch.
bru62 hat geschrieben:§11 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Dem Kassenprüfer obliegt die Kontrolle über die rechnerisch richtige und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens. Der Kassenprüfer hat seine Aufgabe durch unregelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens einmal jährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Vorstand zuzuleiten.
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Wenn die Amtszeit des Vorstandes zwei Jahre beträgt, kann das auch für den Kassenprüfer gelten. Finanzgebaren ist ein komisches Wort. Deshalb habe ich eine andere Formulierung gewählt.
Was wollt ihr alles unverhofft prüfen lassen? Den Satz könnt ihr aufnehmen, wenn der Verein die erste Million eingenommen hat

Bis dahin sind die Kassenprüfer ein formal geforderter Bestandteil. Müssen eben sein. Sollte man aber nicht überstrapazieren

bru62 hat geschrieben:§12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Chancengleichheit.
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Wenn der Verein fortbesteht, ohne die Gemeinnützigkeit zu besitzen, kann er auf sein Vermögen nicht verzichten. Dieser Fall kann ja eintreten. Nur bei Auflösung sollte deshalb das Vermögen übertragen werden.
So ist es. Schliesslich sind die Ziele das wesentliche. Gemeinnützigkeit ist sinnvoll aber nicht zwingend.
bru62 hat geschrieben:§13 – Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am … in Kraft.
Die Satzung sollte m.E. auch in Kraft treten, wenn die Eintragung ins Register noch nicht erfolgte. Also mit dem Tag der Beschlussfassung.
Genau so.