b-lauer hat geschrieben:die selbstbeteiligung hängt doch von der wirtschaftlichen deckungslücke ab!!! nicht vom bundesland!
Das ist richtig. Die Förderung ist bundeseinheitlich geregelt. Im
Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" heißt es im Teil B Punkt 5 (Art, Umfang und Höhe der Förderung):
5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 200 000 Euro pro Einzelvorhaben beschränkt.
In der Aufzählung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird vermerkt: "Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist."
Nenunikat hat geschrieben:Für die eigentliche Maßnahme - zumindest in Sachsen - soll immernoch 40% kommunaler Selbstbeteiligung gelten ... Wenn ich falsch informiert bin, dann berichtigt mich bitte ...
Auch in Sachsen beträgt die Förderung 90 Prozent und zwar für (Quelle: "
Verfahrensvorschriften im Rahmen der GAK (nur Kommunen)", Punkt 3):
3.1 Erstellung von Bedarfs- und Verfügbarkeitsanalysen sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen
3.2 Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke von leitungsgebundenen oder funkbasierten Breitbandversorgungsnetzen in nicht erschlossenen oder unterversorgten Orten ohne beschlossene Ausbauplanung, einschließlich Planungs- und Vergabeleistungen soweit diese nicht bereits unter 3.1 gefördert wurden.
3.3 Verlegung von Leerrohren, welche für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, einschließlich Planungsleistungen soweit diese nicht bereits unter 3.1 gefördert wurden
Im Punkt 4 ist Art, Höhe und Umfang der Förderung wie folgt beschrieben:
Die Förderung
- erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung,
- besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben,
- beträgt 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (die Mehrwertsteuer ist zuwendungsfähig),
- Es gelten die Zuschussobergrenzen gemäß RL ILE 2007, Zu A.1.4. von höchstens 200.000 € (einschließlich des kommunalen Eigenanteiles) je Ort oder Ortsteil, jeweils für Maßnahmen nach Ziffer 3 und höchstens 5000 € je Haushalt, Unternehmen oder öffentlicher Einrichtung.
- Zuwendungen werden nicht gewährt unter 5000 € für Maßnahmen nach Ziffer 3.2 und 3.3 und unter 500 € für Maßnahmen nach Ziffer 3.1
In der zitierten Verfahrensvorschrift ist auch eine erläuternde Skizze zur Veranschaulichung enthalten.
Gruß