§ 9a Neue Märkte
(1) Vorbehaltlich des nach folgenden Absatzes unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung nach Teil 2.
(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig behindert wird, kann die Bundesnetzagentur einen neuen Markt abweichend von Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, 11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen und die Unterstützung von Innovationen.
essig hat geschrieben:eine taktische meisterleistung. erst das unheil ankündigen -> proteststürme ertragen -> änderungswille vortäuschen -> alle beruhigen sich wieder -> angekündigte unheil unverändert durchsetzten.
sowas geht auf dauer natürlich nicht gut... das fass ist einfach nur wieder ein klein wenig voller und irgendwann wird es überlaufen... allein diese tatsache macht das ganze erträglich...
Viro hat geschrieben:BAAAAAAAAAAAAAAM
HIER...
Back to the Roots...
Problem: Wenn Wurzeln zu Feucht sind verschimmeln sie.
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