Man muss nicht alle Seiten einzeln lesen, aber laut BNetzA ist die Zugangsreglung für den Schmalbandzugang "gerecht" geregelt und bedarf keiner Regulierung.
http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4056.pdf
Denn die Betroffene ist mit der Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.05 zur Gewährung der Zusammenschaltung (über ICAs) mit ihrem öffentlichen Telefonnetz verpflichtet worden. Damit wird öffentlichen Netzbetreibern der entbündelte Zugang zu den über das Netz der Betroffenen erbrachten Verbindungsleistungen gewährt. Bei der Zuführung zu Online-Diensten über PMXAx handelt es sich dagegen um einen gebündelten Zugang zum Netz der Betroffenen, weil der PMXAs ein Teilnehmeranschluss ist, der in der Lokation des Kunden endet. Der PMXAs beinhaltet immer auch die physische Verbindung vom Zugangspunkt am Netz der Betroffenen zu der Teilnehmeranschlusseinheit in den Räumlichkeiten des Kunden. Darüber hinaus bietet die Netzanbindung über ICAs auch technisch dem Nachfrager mehr Möglichkeiten, insbesondere auch die Möglichkeit der Nachfrage anderer (Vor-)Leistungen etwa für das Angebot von Sprachtelefondienst (vgl. Beschluss BK 3d-00/003 vom 06.09.00, S. 19ff.). Die Zuführung über PMXAs ist also gegenüber der „normalen“ Zusammenschaltung über ICAs nachrangig, weil sie einen entbündelten Zugang zum Netz der Betroffenen gerade nicht ermöglicht.
Zudem bietet die Betroffene Nachfragern die Zuführung von Verkehren zu Online-Diensten über PMXAs bereits seit Jahren an, ohne dass sie dazu – anders als beim TAL-Zugang bzw. beim Line-Sharing - von der vormaligen RegTP in einem Missbrauchsverfahren verpflichtet werden musste oder dass es über die Ausgestaltung der Zugangsbedingungen – anders als in den Fällen der Netzzusammenschaltung oder im Bereich der Mietleitungen – abgesehen von den beiden Verfahren der Ex-post-Entgeltregulierung regulatorischer Eingriffe und Entscheidungen bedurft hätte. Aufgrund dessen lassen sich eine Vielzahl von Online-Diensteanbietern Verkehr über PMXAs zuführen.
Darüber hinaus werden die in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele durch
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