spokesman hat geschrieben:vllt. erhalte ich hier gleich ein paar Informationen zu den weiteren Gedanken zur TKG-Novelle..
Vorab eins: Es hat keinen Wert im Rahmen der TKG-Novellierung zu versuchen eine Grundsatzdiskussion loszutreten. Damit würde man kontraproduktiv nur erreichen, dass wesentliche auch heute bereits mögliche Änderungen auf die Zeit nach Verabschiedung des neuen TKG verlagert werden.
Zum Umfang: Die konsolidierte Fassung des Kabinettsentwurfes des TKG hat knapp 100 Seiten A4.
Die TKG-Novelle setzt vor allem die neuen umzusetzenden Verpflichtungen der EU um. Und um nur nicht zu weit vorzupreschen werden die meistens gleich wortwörtlich aus der deutschen Fassung der Rahmenrichtlinie übernommen.
Proaktives Handeln im Sinne einer schnellen flächendeckenden Versorgung mit angemessenen Bandbreiten zu gleichen technischen Rahmenkonditionen für jederman ist damit schon mal vorsorglich ausgeschlossen.
In §2 (neu) Regulierung, Ziele und Grundsätze Absatz 2 Nr. 4 wird als Regulierungsziel
die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen.
festgelegt.
Zu empfehlen ist, "in städtischen und ländlichen Räumen" zu streichen, da diese Einfügung als Beschränkung der Forderung "flächendeckend" verstanden werden könnte. Weder verdeutlicht dieser Einschub irgendetwas, noch erweitert er die ansonsten in diesem Satz enthaltene Aussage in irgendeiner Art und Weise. Im besten Fall ist es einfach nur "weisser" Schimmel. Im schlechtesten Fall werden damit die Suburbanen Räume (zwischen Stadt und Land) über die Hintertür ausgesperrt. Ich wüßte zwar nicht wozu das gut sein sollte, aber "wehret den Anfängen".
Des weiteren sollte zwingend der häufig verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "erschwinglich" definiert und in diesem Gesetz fixiert werden.
Genau wie auch später die Bandbreite kann eine solche Definition auch fliessend sein, in Form einer anzuwendenden Berechnungsvorschrift.
z.B. "Erschwinglich ist die Universaldienstleistung, wenn die fixen monatlichen leistungsunabhängigen Kosten 1/20 (= 5%) des Existenzminimums (SGB II )nicht überschreiten". Das würde aktuell 29,75 im Monat für eine Flatrate entsprechen.
Wikipedia hat geschrieben:Für das Berichtsjahr 2008 beziffert die Bundesregierung den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf ("sächliches Existenzminimum") für einen Alleinstehenden auf insgesamt 7.140 Euro jährlich
Würde sich der Regelsatz ändern, so würde sich damit auch die "Erschwinglichkeitsdefinition" ändern.
Es gibt für jedes Produkt bzw. jede Leistung einen gesellschaftlich als "erschwinglich" anerkannten Wert. Bei einem Einfamilienhaus darf die monatliche Belastung zwischen 25-33% des monatlichen Einkommens liegen, damit diese Immobilie mit dem Prädikat "erschwinglich" versehen werden darf.
Berücksichtigen muß man dabei das "erschwinglich" nicht mit "billig" verwechselt werden darf.
Auch muß jedem Unternehmer die Chance auf einen angemessenen Unternehmerlohn zugebilligt werden.
Und - es gibt innerhalb der Gesellschaft immer auch Mitglieder, die sich allgemein als erschwinglich anerkannte Produkte/Leistungen nicht leisten können.