Da die Petition nicht sehr viel Zeilen für die Begründung gewährt und ich catberts Ausarbeitung sehr gut finde, stützt sich die Petition erstmal hauptsächlich darauf:
Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)
Eine Vielzahl der Teilnehmeranschlussleitungen erfüllen nicht die nach dem TKG und den EU-Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG geforderten Qualitäten. Die Bundesnetzagentur schreitet hier jedoch nicht ein und hält somit Ihre selbst gesetzten Ziele nach TGK § 2 (2) Nr. 1, 2, 3 und 5 nicht ein.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?
Die explizite Anerkennung von breitbandigen-Zugängen als Universaldienstleistung.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Die Beschwerde richtet sich gegen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Muss man Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Das Telekommunikationsgesetz muss dahingehend geändert werden, dass breitbandige Zugänge als Universaldienstleistung explizit aufgenommen werden.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte/Beschwerde:
Gemäß TKG § 78 (2) Nr.1 hat ein Bürger unabhängig von seinem Wohnort Anspruch auf einen Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz. Dieser Anschluss soll gemäß TKG § 3 Nr. 16 sowie EU-Richtlinie 2002/22/EG Artikel 4 (2) einen funktionalen Internetzugang beinhalten. Die derzeit bereitgestellten Anschlüsse unterstützen diesen aber nicht. Für einen funktionalen Internetzugang müsste der Anschluss mindestens die Qualitätsvorgaben der ITU-T Rec. G.1010 unterstützen, welche gemäß EU-Richtlinie 2002/21/EG Artikel 17 (2) durch die Mitgliedsstaaten anzuwenden ist. Da diese Qualitätsvorgaben nur durch breitbandige Zugänge eingehalten werden können, muss die Bundesnetzagentur dazu angehalten werden, breitbandige Zugänge als Universaldienstleistung gemäß EU-Richtline 2002/22/EG Artikel 32 sowie Artikel 4 (2) - in Verbindung mit Grund (8) der Änderung der Richtlinie zur 2002/22/EG - aufzunehmen, um so allen Bürgern im Rahmen der Grundversorgung mit der „bestimmten Qualität“ der G.1010 gemäß § 78 (1) TKG einen funktionalen Internetzugang als Grundversorgung zugänglich zu machen. Derzeit besteht im Bereich des funktionalen Internetzugangs eine Unterversorgung.
Weiterhin stellt die Breitbandinitiative (
http://www.breitbandinitiative.de) - welche durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technik (welchem die Bundesnetzagentur untersteht) unterstützt wird - fest, dass nur ein Breitbandanschluss mit mindestens 256 kbit/s (Downloadgeschwindigkeit) den „Anwender in konkreten Online-Nutzungssituationen weder behindert noch limitiert“. Daher ist davon auszugehen - weil der Benutzer weder behindert noch limitiert wird - dass mindestens dieser Anschluss einen funktionalen Internetzugang bietet. Zukünftig sollte diese Mindestgrenze jedoch dem aktuellen Stand der Technik laufend angepasst werden.
Platz für zusätzliche Begründungen: 2 Zeilen.
Ich danke noch mal Catbert für seine hervorragende Ausarbeitung.
Zeit für Diskussionen!!
Gruß Governet