Nenunikat hat geschrieben:Dann dürften ja auch keine Bandbreiten für den Universaldienst festgelegt werden, die von ISDN und dem Analogmodem nicht zu schaffen sind.
RICHTIG. Wobei selbst ISDN nicht einzufordern ist.
Die EU-UD-RiLi redet richtigerweise auch von Schmalbandzugang.
EU-DU-RiLi hat geschrieben:Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Diese Anforderung ist auf einen einzelnen Schmalbandnetzanschluss begrenzt, dessen Bereitstellung von den Mitgliedstaaten auf den Hauptstandort/Hauptwohnsitz des
Endnutzers beschränkt werden kann, und erstreckt sich nicht auf das diensteintegrierende digitale Netz (ISDN), das zwei oder mehr gleichzeitig benutzbare Anschlüsse bereitstellt. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dieser Anschluss vorgenommen wird, so dass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen. Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort sollten Sprach- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu Online-Diensten, wie sie z. B. über das öffentliche Internet angeboten werden, geeignet sind. Die vom jeweiligen Nutzer festgestellte Geschwindigkeit des Internet-Zugangs kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem von der Internet-Verbundfähigkeit des Anbieters bzw. der Anbieter sowie von der jeweiligen Anwendung, für die eine Verbindung genutzt wird, abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Schmalbandanschluss an das öffentliche Telefonnetz unterstützt wird, hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch von dem Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Derzeit verfügbare Modems für das Sprachband weisen in der Regel Übertragungsraten von 56 kbit/s auf und passen die Übertragungsrate automatisch an die veränderliche Leitungsqualität an, so dass die tatsächliche Übertragungsrate unter 56 kbit/s liegen kann. Es muss ein gewisser Spielraum geboten werden, damit die Mitgliedstaaten zum einen gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse eine solche Übertragungsrate unterstützen können, und zum anderen gegebenenfalls Übertragungsraten unterhalb dieser Obergrenze von 56 kbit/s zulassen können, damit z. B. die Möglichkeiten der Drahtlostechnologien (einschließlich zellularer Mobilfunknetze) genutzt werden, um einem größeren Anteil der Bevölkerung Universaldienste anzubieten. Von besonderer Bedeutung kann dies für einige Beitrittsländer sein, in denen die Erschließungsdichte der Haushalte mit herkömmlichen Telefonanschlüssen noch relativ niedrig ist.
Nenunikat hat geschrieben:...
Zählt das Breitband-Angebot, welches die Mehrheit jetzt schon nutzen kann, weniger als der Schutz nicht (mehr) besonders leistungsfähiger Technologien im Einsatz für größere Kunden-Gruppen?
(Sozusagen eine "Sat-Schutz-Klausel"...)
Könnte man so sehen.
Denn darüber würde man Unternehmen, die ausschliesslich diese Technologie bedienen, vom Wettbewerb ausschliessen. Und es wäre kein "natürlicher" Ausschluss durch den Markt selbst (wird von niemandem mehr gekauft), sondern ein "willkürlicher" Ausschluss auf Grund einer gesetzlichen Regelung.
Und die Mehrheit gilt Europaweit, soweit ich das mitbekommen habe. Ist schliesslich einer EU-RiLi. Da bestimmt immer der Schwächste das Tempo. (Also bald wir

EU-DU-RiLi hat geschrieben:In bestimmten Fällen, in denen der Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort für einen zufrieden stellenden Internetzugang eindeutig nicht ausreicht, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine Aufrüstung des Anschlusses entsprechend dem Niveau vorzuschreiben, das der Mehrzahl der Teilnehmer zur Verfügung steht, so dass Übertragungsraten
unterstützt werden, die für den Internetzugang ausreichen. Wenn solche besonderen Maßnahmen eine Nettokostenbelastung für die betreffenden Verbraucher verursachen, kann der Nettoeffekt in eine Nettokostenrechnung der Universaldienstverpflichtungen einbezogen werden.
Ich hatte früher auch gedacht, die deutschlandweite Mehrheit reicht...

Leider traut sich keiner, das einfach mal auszuprobieren, da die Lobby dagegen einfach noch zu stark ist und dann noch eine Menge "Treibholz" im Weg liegt, in Form vieler klassischer "Ordnungsrechtsfanatiker" in den Verwaltungen, die nichts anderes gelernt haben und ihren politischen Hausleitungen entsprechen archaische Vorlagen zuarbeiten.