Workshop zum Breitbandausbau

Re: Workshop zum Breitbandausbau

Beitragvon spokesman » 06.10.2010 22:03

Danke für die schnellen Antworten an das bkt ;)

Die Förderanträge müssen also nicht neu gestellt werden, nur weil sie sich auf einen Fördertopf beziehen, welcher nicht mehr gefüllt wird?
Nehmen wir den Fall an es kommt zu einer Umschichtung aus EFRE-Mitteln, diese würden mit 75% Förderung schon völlig andere Rahmenbedingungen setzen als es bei den derzeit gestellten (90%) der Fall war.

Ich glaube Minister Machnig sollte die Lage hier nochmals prüfen - 75% Förderung, heißen auch 25% Eigenanteil - dies macht das Unterfangen in der jetzigen Form sicherlich nicht leichter.

Die 500 Anträge hab ich auch nicht für realistisch gehalten, bisher wurde dies von der OTZaber wohln noch nicht richtig gestellt - fragt sich wieviele es nun wirklich und genau sind..
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Re: Workshop zum Breitbandausbau

Beitragvon bkt » 07.10.2010 13:51

spokesman hat geschrieben:... fragt sich wieviele es nun wirklich und genau sind..


65

Zur Förderung:
Der Minister braucht da nichts zu prüfen. Wenn nur aus einem Topf, welcher diese Spielregeln mit sich bringt, dieses Geld "locker zu machen" ist, dann ist es schon ein sehr großer Schritt nach vorn, wenn ihm dies gelingt.
Und 12 Mio zusätzlich haben und nicht haben ...
Und wenn daran erinnert werden darf, auch die 90% aus GAK sind mit der "beliebten" - bis zu - Bemerkung versehen. Ebenso wie die bis zu 60% in der GRW.

spokesman hat geschrieben:dies macht das Unterfangen in der jetzigen Form sicherlich nicht leichter.


Mit Sicherheit aber leichter als ohne die 12 Mio ;-)

Richtig ist, dass es dafür aber mit Sicherheit ein eigenes Prozedere (Richtlinie nach EFRE-Spielregeln) geben wird.
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Re: Workshop zum Breitbandausbau

Beitragvon spokesman » 07.10.2010 20:14

mir leuctet der Übergang zu den EFRE Mitteln nicht ein - da die Richtlinien unterschiedlich sind, wird sich dies im Förderantrag wiederspiegeln, somit muss ein passender Förderantrag gestellt werden - dies ist doch erstmal Fakt oder nicht?
bkt hat geschrieben:Richtig ist, dass es dafür aber mit Sicherheit ein eigenes Prozedere (Richtlinie nach EFRE-Spielregeln) geben wird.

demnach stimmt meine Vermutung.. -

GAK-Richtlinie zur Breitbandversorgung hat geschrieben:B.
Breitbandversorgung ländlicher Räume
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2013.
Die in den Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 115/2008 „Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland“ vom 02.07.2008 und N 368/2009 vom 22.12.2009 In der Fassung des Korrigendum vom 05.03.2010. (12) enthaltenen Vorgaben sind für die Förderung verbindlich.
1. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen Marktkonforme Entgelte, die den Tarifen entsprechen, die von Diensteanbietern in nicht geförderten Gebieten verlangt werden. (13) und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen, und damit insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.
Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.
2.2
Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren (die für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können) – mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfach D 50“ – seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherr oder sofern der Zuwendungsempfänger allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist.
2.3
Förderfähig sind Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsuntersuchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 dienen.
3. Zuwendungsempfänger
Gemeinden und Gemeindeverbände In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten. (6)
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Im Falle der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger zu erbringen:
–
einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber und
–
eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gebiet. Der Bedarf ist nach beruflicher und privater Nutzung aufzuschlüsseln.
4.2
Im Falle der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest im offiziellen Amtsblatt sowie im Internetangebot der Gemeinde erfolgen. Die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten.
4.3
Die Beschreibung der Leistungen im offenen und transparenten Auswahlverfahren erfolgt auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs und muss technologieneutral abgefasst sein. Die Untergrenze für eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 2 Mbit/s Downstream betragen.
4.4
Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält. Es soll bei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werden.
4.5
Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität).
4.6
Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition nach Nummer 2.1 durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investitionen selbst durchführen.
Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.
4.7
Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr gewährleistet ist.
4.8
Die Verlegung der nach Nummer 2.2 geförderten Leerrohre ist zu dokumentieren. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.9
Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500.000 EUR pro Einzelvorhaben beschränkt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investition nach Nr. 4.6 selbst durchführt ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des Vergaberechts zu vergeben.
6.2
Bereits bei Antragstellung sind geeignete projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen

Dies sind die "Neuen GAK-Mittel", EFRE läuft wie beschrieben schon auf einer anderen Schiene, jedoch ist liegt hier noch nichts weiter auf dem Tisch..
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