GAK-Richtlinie zur Breitbandversorgung hat geschrieben:B.
Breitbandversorgung ländlicher Räume
Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2013.
Die in den Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nr. N 115/2008 „Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland“ vom 02.07.2008 und N 368/2009 vom 22.12.2009 In der Fassung des Korrigendum vom 05.03.2010. (12) enthaltenen Vorgaben sind für die Förderung verbindlich.
1. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen Marktkonforme Entgelte, die den Tarifen entsprechen, die von Diensteanbietern in nicht geförderten Gebieten verlangt werden. (13) und hochwertigen Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technologischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen, und damit insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.
Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.
2.2
Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren (die für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können) – mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard, z.B. „drei- oder mehrfach D 50“ – seitens des Zuwendungsempfängers als Bauherr oder sofern der Zuwendungsempfänger allein über die Nutzung der Leerrohre verfügungsberechtigt ist.
2.3
Förderfähig sind Informationsveranstaltungen, Machbarkeitsuntersuchungen, Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 dienen.
3. Zuwendungsempfänger
Gemeinden und Gemeindeverbände In den Stadtstaaten entsprechende Verwaltungseinheiten. (6)
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Im Falle der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger zu erbringen:
–
einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber und
–
eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfs an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gebiet. Der Bedarf ist nach beruflicher und privater Nutzung aufzuschlüsseln.
4.2
Im Falle der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 hat der Zuwendungsempfänger zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest im offiziellen Amtsblatt sowie im Internetangebot der Gemeinde erfolgen. Die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten.
4.3
Die Beschreibung der Leistungen im offenen und transparenten Auswahlverfahren erfolgt auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs und muss technologieneutral abgefasst sein. Die Untergrenze für eine Grundversorgung der Privatnutzer muss mindestens 2 Mbit/s Downstream betragen.
4.4
Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält. Es soll bei gleichen technischen Spezifikationen das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werden.
4.5
Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität).
4.6
Im Fall, dass das Auswahlverfahren erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition nach Nummer 2.1 durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investitionen selbst durchführen.
Förderfähig ist auch in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.
4.7
Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr gewährleistet ist.
4.8
Die Verlegung der nach Nummer 2.2 geförderten Leerrohre ist zu dokumentieren. Den an der Nutzung interessierten Netzbetreibern sind alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
4.9
Die Förderung nach Nummer 2.2 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Leerrohre innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nicht mehr für Breitbandinfrastruktur genutzt werden können.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500.000 EUR pro Einzelvorhaben beschränkt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investition nach Nr. 4.6 selbst durchführt ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des Vergaberechts zu vergeben.
6.2
Bereits bei Antragstellung sind geeignete projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung ermöglichen