Satzung

Alles zum Verein Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.

Re: Satzung

Beitragvon essig » 23.12.2010 00:19

AirNet hat geschrieben:Die Wahl zum Vorstand in einem Zeitraum von zwei Jahren ist ja kein starres Gebilde. Sobald nötig wird ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes gestellt, sowie die Änderung der Satzung -> beispielsweise von 3 auf 5 Personen. Das sind dann "nur" Formsachen, sollte der Verein mehr als drei Vorstandsmitglieder benötigen.

flexibel heißt für mich, dass man die zahl der vorstandsmitglieder überhaupt nicht in der satzung festlegt und die ämter (vielleicht abgesehen von vorsitzenden und kassenwart) auch nicht. schreibt das bgb ja auch nicht vor. so bleibt man flexibel und kann den vorstand unkompliziert den begebenheiten anpassen indem man neue aktive mitstreiter zur wahl stellt. da kann dann auch mal einer durchfallen aber das hat dann auch seine richtigkeit. wir sind eben kein normaler verein und meiner meinung nach sollten wir dies berücksichtigen. die meisten von uns haben ihre erfahrungen doch eher mit klassischen vereinen gemacht, dass ist aber nicht ohne weiteres auf unsere bedürfnisse zu übertragen. ich würde anstreben für den vorstand immer nur die aktivsten vorzuschlagen die dann ordentlich gewählt werden oder eben auch nicht. so ersetzt der zukünftige vorstand das heutige team. da sich dafür offensichtlich keine mehrheit findet gehe ich davon aus, dass wir es auch anders hin bekommen ;)

muss man die änderung der satzung eigentlich irgendwo bestätigen/beglaubigen/eintragen lassen?
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 23.12.2010 01:12

essig hat geschrieben:
AirNet hat geschrieben:Die Wahl zum Vorstand in einem Zeitraum von zwei Jahren ist ja kein starres Gebilde. Sobald nötig wird ein Antrag auf Entlastung des Vorstandes gestellt, sowie die Änderung der Satzung -> beispielsweise von 3 auf 5 Personen. Das sind dann "nur" Formsachen, sollte der Verein mehr als drei Vorstandsmitglieder benötigen.

flexibel heißt für mich, dass man die zahl der vorstandsmitglieder überhaupt nicht in der satzung festlegt und die ämter (vielleicht abgesehen von vorsitzenden und kassenwart) auch nicht. schreibt das bgb ja auch nicht vor. so bleibt man flexibel und kann den vorstand unkompliziert den begebenheiten anpassen indem man neue aktive mitstreiter zur wahl stellt. da kann dann auch mal einer durchfallen aber das hat dann auch seine richtigkeit. wir sind eben kein normaler verein und meiner meinung nach sollten wir dies berücksichtigen. die meisten von uns haben ihre erfahrungen doch eher mit klassischen vereinen gemacht, dass ist aber nicht ohne weiteres auf unsere bedürfnisse zu übertragen. ich würde anstreben für den vorstand immer nur die aktivsten vorzuschlagen die dann ordentlich gewählt werden oder eben auch nicht. so ersetzt der zukünftige vorstand das heutige team. da sich dafür offensichtlich keine mehrheit findet gehe ich davon aus, dass wir es auch anders hin bekommen ;)

muss man die änderung der satzung eigentlich irgendwo bestätigen/beglaubigen/eintragen lassen?

Da wo der Verein angemeldet wird muss auch die Satzung hinterlegt werden. Und auch jede Änderung.
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 23.12.2010 07:26

Und mE alles ueber einen Notar
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 23.12.2010 09:11

geisi hat geschrieben:Und mE alles ueber einen Notar


Die Unterschriften müssen an Ort und Stelle geleistet werden ODER diese Unterschriften auf Satzungsänderungen müssen Beglaubigt sein. Ein einfaches Einreichen der geänderten Satzung, wie dargestellt, ist nicht möglich.

Daher meist praktiziert wie folgt:

Die Satzungsänderung ist vom Vorstand – durch eine vertretungsberechtigte Anzahl Vorstandsmitglieder – beim Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar.
-> http://www.vereinsrecht.de/ablauf-einer ... derung.php

sieh auch:
http://www.vnr.de/b2c/verein/vereinsrec ... unden.html
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 23.12.2010 09:28

Ist wirklich schön das das hier so gut funktioniert. Delegieren macht Spaß. :D
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 23.12.2010 09:46

AirNet hat geschrieben:und kann den vorstand unkompliziert den begebenheiten anpassen indem

Dies ist im Vereinsrecht eben nicht so einfach. Mitgliederversammlung, förmliche Wahl und ggf. auch Satzungsänderung. Dies müsste aber noch geklärt werden
AirNet hat geschrieben:dass man die zahl der vorstandsmitglieder überhaupt nicht in der satzung festlegt

Auch das müsste man klären. In allen Satzungen die ich kenne, waren die Vorstandmitglieder namentlich benannt und somit war eine Satzungsänderung inkl. Notar und Vereinsregister notwendig. Riesen Aufwand!!!
essig hat geschrieben:wir sind eben kein normaler verein

Ich meine doch. Hier ist nichts abnormal. Ich glaube eher hier sind vor allem die Vorbehalte bzgl. des Vereinsrechts welcher sich nunmal an bestimmte Normen ausrichten muss und darunter die community leidet. Aber diese flexible Art einer Personenvereinigung muss darunter nicht leiden. Der Verein soll die community nur in bestimmten Bereichen unterstützen nicht einschränken.
essig hat geschrieben: ist aber nicht ohne weiteres auf unsere bedürfnisse zu übertragen

Insofern denke ich ist es in jedem Fall übertragbar. Weil genau dies
essig hat geschrieben:so ersetzt der zukünftige vorstand das heutige team

nicht zwingend ist. Team und community bleiben und werden durch den Verein und den Vorstand unterstützt.
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 23.12.2010 10:27

geisi hat geschrieben: Team und community bleiben und werden durch den Verein und den Vorstand unterstützt.

Verein = Community de Luxe
Vorstand = Team de Luxe
;-)
Daher auch immer nur anteilig vertreten.
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Re: Satzung

Beitragvon AirNet » 23.12.2010 12:38

geisi hat geschrieben: In allen Satzungen die ich kenne, waren die Vorstandmitglieder namentlich benannt


Ein Gedankenfehler? In einer Satzung sind die Namen des Vorstandes benannt? Ich denke eher nicht. Sicher meinst Du die Gründungsmitglieder die namentlich benannt sind und die Satzung unterschreiben...
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Re: Satzung

Beitragvon geisi » 23.12.2010 13:31

Ich schaue noch mal nach.
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 23.12.2010 14:06

geisi hat geschrieben: In allen Satzungen die ich kenne, waren die Vorstandmitglieder namentlich benannt

Sicher nicht die Vorstandsmitglieder, sondern die Vorstandsfunktionen.

Ansonsten müßte nach jeder Vorstandswahl eine neue Satzung beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Da findet garantiert nicht statt.
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Re: Satzung

Beitragvon rezzler » 23.12.2010 16:04

Also als ich in den Vorstand unseres Vereins gewählt wurde war danach auch ein Termin beim Notar und eine Änderung beim Amtsgericht notwendig. Aber meines Wissens nach nicht wegen Satzung, sondern wegen Änderung der Posten.
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 23.12.2010 16:07

Das passiert nur, wenn sich die Vertretungsberechtigung des Vereins ändert, z.B. ein anderer Vorsitzender nunmehr den Verein rechtlich vertritt.

Das entspricht etwa dem Wechsel des Geschäftsführers oder Prokuristen bei einer Firma.

Alle rechtlich nach außen irrelevanten Funktionen "können alle Nase lang" geändert werden, ohne das dies außerhalb des Verein irgendjemand interessiert.
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Re: Satzung

Beitragvon rezzler » 23.12.2010 16:13

bkt hat geschrieben:Das passiert nur, wenn sich die Vertretungsberechtigung des Vereins ändert, z.B. ein anderer Vorsitzender nunmehr den Verein rechtlich vertritt.

Das entspricht etwa dem Wechsel des Geschäftsführers oder Prokuristen bei einer Firma.

Alle rechtlich nach außen irrelevanten Funktionen "können alle Nase lang" geändert werden, ohne das dies außerhalb des Verein irgendjemand interessiert.


Nein, bei uns hat sich nur der Kassierer und ein "funktionsloses" Mitglied geändert.
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Re: Satzung

Beitragvon bru62 » 23.12.2010 18:06

Hier mal - wie angekündigt, meine Gedanken zum Satzungsentwurf:

Zunächst sollte als Fußnote eingefügt werden:
bru62 hat geschrieben:Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechterspezifische Anreden verzichtet. Es sind jedoch stets Personen beider Geschlechter gemeint.


spokesman hat geschrieben:Präambel
Die heutige Gesellschaft wird durch das World Wide Web und andere Dienste zur Informationsgesellschaft, grundlegende Voraussetzung ist in erster Linie ein adäquater Zugang zum Internet. Die Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe am digitalen Leben ist jedoch Aufgrund des fehlenden Zugangs zum Internet oftmals starkt eingeschränkt oder gar nicht möglich, eine digitale Spaltung ist die Folge.

bru62 hat geschrieben:Präambel
Die heutige Gesellschaft wird durch das World Wide Web und andere Internet-Dienste zur Informationsgesellschaft. Der Zugang zum Internet ist gleichbedeutend mit gesellschaftlicher Teilhabe der Menschen und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Millionen Menschen können gleichwohl nicht über einen angemessenen Zugang verfügen. Diese digitale Spaltung der Gesellschaft muss nachhaltig aufgehoben werden.

Ist nur eine andere Formulierung.

spokesman hat geschrieben:§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de-. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in ??Ort??.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

bru62 hat geschrieben:§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de-".
2. Vereinssitz ist in ??Ort??.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Hinweis auf den Eintrag im Vereinsregister erscheint mir entbehrlich. Sonst ein paar Formulierungsänderungen.

spokesman hat geschrieben:§2 - Zweck
1. Der Verein fördert und fordert eine flächendeckende ungetaktete Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen, dieser Satzungszwecks soll durch folgende Mittel verwirklicht werden:
a. Aufnahme von Breitbandinternetanschlüssen in den Katalog der Universaldienstleistungen
b. Ausgliederung des Netzbetriebs der Deutschen Telekom AG
c. Trennung von Dienst- und Netzebene
2. Forderung von Sozialtarifen um einer Ausgrenzung aus der digitalen Gesellschaft zu entgehen
3. Forderung einer gesetzlichen Oberkostengrenze und verbindliche Kundeninformationen vor Vertragsabschluss
4. Forderung einer deutlichen Kenntlichmachung von Tarifen von Volumen- und Zeitbegrenzung, hierbei besonders, dass Vielnutzung zur Drosselung fehlt.
5. Förderung des engen Zusammenarbeiten mit regionalen Bürgerinitiativen.
6. Gespräche zwischen verschiedenen Wirkungsbereichen anregen und ihre Vernetzung unterstützen
7. Durch enge Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Netzwerken mit vergleichbarer Zielsetzung das Vereinsziel weiter voran bringen
8. Der Vereinszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a. Bildung von Interessengruppen/Netzwerken
b. Beratung und Information durch digitale Rundschreiben und Betrieb des Forums http://www.geteilt.de/forum
c. Veranstaltungen z.B. Konferenz „Bürger für Breitband, Breitband für Bürger“
d. Öffentlichkeitsarbeit, welche Informationen des Vereins stärker in den öffentlichen Sektor rückt
e. Projekte

bru62 hat geschrieben:§2 - Zweck
1. Der Verein fördert und fordert eine flächendeckende uneingeschränkte Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen.
2. Der Vereinszweck soll durch folgende Methoden erreicht werden:
a. politische Einflussnahme
b. Beratung, Information und Aufklärung
c. Öffentlichkeitsarbeit
d. Unterstützung und Mitarbeit in regionalen Interessengruppen und überörtlichen Netzwerken.
3. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielen und seiner Tätigkeit von demokratischen Prinzipien leiten und lehnt extremistische Bestrebungen ab.

Das Wort "ungetaktet" sollte aus Verständnisgründen durch "uneingeschränkt" ersetzt werden. Vieles im Ursprungsentwurf ist eher programmatisch und gehört m.E. nicht in eine Satzung (sondern eher in Positionspapiere o.ä.). Deshalb habe ich das mal entsprechend zusammengekürzt. Mir ist wichtig, auf die demokratische Grundeinstellung hinzuweisen, auch im Hinblick auf spätere Beantragungen von Fördermitteln. Aber auch, weil ich es generell für wichtig erachte.

spokesman hat geschrieben:§3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für Vereinsziele verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

bru62 hat geschrieben:§3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für Vereinsziele verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Hier bin ich eher schwach. Das sollte sich eher ein Anwalt ansehen. Der vierte Absatz im Ursprungsentwurf ist m.E. bereits durch den ersten Satz im dritten Absatz erledigt. Deshalb hab ich ihn kurzerhand gestrichen.

spokesman hat geschrieben:§4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven stimmberechtigten Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werde, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Bei Personen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins ideell oder materiell fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die politisch und gesellschaftlichen Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Für die Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Identifikation und Unterstützung der Inhalte und Ziele des Vereins werden als die Basis für eine Ehrenmitgliedschaft vorausgesetzt. Personen, welche mit „Vorbildfunktion“ an die Ziele des Vereins verfolgen, sollen als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden, Voraussetzung hierfür ist ein hoher Bekanntheitsgrad und öffentliches Ansehen. Das Ehrenmitglied erklärt sich in diesem Fall damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Ziele den Namen des Ehrenmitglieds für PR-Maßnahmen verwendet wird. Für Ehrenmitglieder fällt kein Mitgliedsbeitrag an.
5. Die Aufnahme von natürlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen elektronischen Antrag. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

bru62 hat geschrieben:§4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werde, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Bei Personen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins ideell oder materiell fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die politischen und gesellschaftlichen Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Für die Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Identifikation und Unterstützung der Inhalte und Ziele des Vereins werden als die Basis für eine Ehrenmitgliedschaft vorausgesetzt. Das Ehrenmitglied erklärt sich damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Ziele den Namen des Ehrenmitglieds für PR-Maßnahmen verwenden kann. Für Ehrenmitglieder fällt kein Mitgliedsbeitrag an.
5. Die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen elektronischen Antrag. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Hier habe ich einfach ein bisschen gekürzt und vereinfacht.

spokesman hat geschrieben:§5 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Auflösung einer juristischen Person
d. durch Tod
2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich mit einer 4-wöchigen First bis zum Jahresende.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nach Mahnung nicht nachkommt oder sich grob vereinsschädigend verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr hat. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins entgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

bru62 hat geschrieben:§5 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer vierwöchigen First bis zum Jahresende erklärt werden.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nach Mahnung nicht nachkommt oder sich grob vereinsschädigend verhalten hat. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Ein Austritt ist eigentlich immer freiwillig, oder? Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden, deshalb kann man die Auflösung als Ende der Mitgliedschaft weglassen. Beitragszahlung ist eine Mitglieds-Pflicht. Deshalb kann man es unter Nichterfüllung davon subsummieren und muss es nicht als Ausschlussgrund extra erwähnen.

spokesman hat geschrieben:§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
3. Die Mitglieder sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein in jeglicher Haftung frei.
4. Mitglieder, die natürliche Personen sind, besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgleiderversammlungen.
5. Fördermitglieder besitzen das Rederecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

bru62 hat geschrieben:§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – aktiv zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
3. Die Mitglieder sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein in jeglicher Haftung frei.
4. Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
5. Fördermitglieder besitzen das Rederecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

"ordnungsgemäße Weise" ist schwammig. Außerdem setzt man dies doch voraus, oder? Mitglieder können nur natürliche Personen werden.

spokesman hat geschrieben:§7 – Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder zahlen einen variablen Beitrag. Die Spannbreite legt die Mitgliederversammlung fest.
2. Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ein ermäßigter Beitrag für kleine Unternehmen oder NGO ist zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Beitragsordnung ändern.

bru62 hat geschrieben:§7 – Mitgliedsbeiträge
1. Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.
2. Fördermitglieder wählen die Höhe ihres Beitrages selbst, zahlen jedoch mindestens einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Sockelbeitrag.

Von einer Spannbreite halte ich nichts. Eher von Normal-, Soli (das Doppelte) oder Sozial (die Hälfte) tarifen. Oder von einem einheitlichen Beitrag. Ist Diskussionssache. Fördermitglieder sollten selbst entscheiden können, was ihnen ihre Unterstützung des Vereins wert ist. Um Missbrauch zu vermeiden, soll es einen Sockelbeitrag geben. Der letzte Absatz wird durch die Aufgaben der MV erledigt.

spokesman hat geschrieben:§8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

bru62 hat geschrieben:§8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

Muss man nichts ändern. :D

spokesman hat geschrieben:§9 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen und dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
- Änderung der Satzung
- Entlastung des Vorstands sowie des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
- Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans
- Beschluss und Beratung über vorliegende Anträge
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Beschluss über Aufnahme von Darlehen über 1.000€
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Festlegung der Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anders anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Eine Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein viertel der Anwesenden und vertretenen Mitglieder dies verlangt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt. Sie kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
7. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

bru62 hat geschrieben:§9 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen und dabei insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Änderung der Satzung
- Entlastung des Vorstands sowie des Kassenprüfers
- Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans
- Beschluss und Beratung über vorliegende Anträge
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Beschluss über Aufnahme von Darlehen über 1.000€
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Festlegung der Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins
2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anders anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
5. Eine Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt. Sie kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
7. Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

Ein Zwei-Wochen-Frist zur Ladung zur MV erscheint mir zu kurz. Auch vier Wochen sind für eine bundesweite Vereinigung schon knapp. Der Zusatz im Absatz 3 ist entbehrlich. Im Absatz 4 war mir wichtig, dass ein Antrag angenommen ist, wenn er unbeachtet der Enthaltungen oder bei temporärer Abwesenheit der Stimmberechtigten die Mehrzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten erhält.

spokesman hat geschrieben:§10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern, mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenprüfer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen: auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes und nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
4. Ein dreiköpfiger Vorstand ist bei Abwesenheit von 2 Personen beschlussfähig, bei fünf Vorstandsmitgliedern ist bei Anwesenheit von drei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch elektronisch) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Aufnahme von Darlehen muss einstimmig beschlossen werden.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, und sinkt damit die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. Bleibt die Zahl der Vorstandmitglieder über 3 erfolgt ggf. eine Neuwahl bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder schriftlich (vorzugsweise elektronisch) spätestens jedoch auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

bru62 hat geschrieben:§10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Ihm gehören der Vereinsvorsitzende, der Schriftführer (zugleich stellvertretender Vorsitzender) und der Kassierer an. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes und nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
4. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder elektronisch gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Aufnahme von Darlehen muss einstimmig beschlossen werden.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder schriftlich oder elektronisch spätestens jedoch auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ich habe - der Diskussion folgend - die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 3 festgelegt. Deshalb entfallen alle Formulierungen der Vorlage, die für mehr Mitglieder erforderlich waren. Dass der Schriftführer zugl. stellv. Vorsitzender sein soll, ist mein Vorschlag. Fernmündlich habe ich mal unter elektronisch mit eingeordnet. Darunter fallen auch Mail, Videokonferenzen usw. Was bedeutet "außergerichtliche Vertretung"? Auch eine Pressemitteilung? Dann wäre die doppelte Vertretung eher hinderlich. Hier muss noch eine Klärung getroffen werden.

spokesman hat geschrieben:§11 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Kassenprüfer/ die Kassenprüferin prüft einmal jährlich das Finanzgebaren, die Buchhaltung und die Kassenunterlagen des Vereins. Diese Unterlagen stehen ihm/ ihr auch sonst zur Einsichtnahme offen.

bru62 hat geschrieben:§11 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Dem Kassenprüfer obliegt die Kontrolle über die rechnerisch richtige und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens. Der Kassenprüfer hat seine Aufgabe durch unregelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens einmal jährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Vorstand zuzuleiten.

Wenn die Amtszeit des Vorstandes zwei Jahre beträgt, kann das auch für den Kassenprüfer gelten. Finanzgebaren ist ein komisches Wort. Deshalb habe ich eine andere Formulierung gewählt.

spokesman hat geschrieben:§12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Chancengleichheit.

bru62 hat geschrieben:§12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Chancengleichheit.

Wenn der Verein fortbesteht, ohne die Gemeinnützigkeit zu besitzen, kann er auf sein Vermögen nicht verzichten. Dieser Fall kann ja eintreten. Nur bei Auflösung sollte deshalb das Vermögen übertragen werden.

spokesman hat geschrieben:§13 – Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in des Vereinsregister in Kraft.

bru62 hat geschrieben:§13 – Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am … in Kraft.

Die Satzung sollte m.E. auch in Kraft treten, wenn die Eintragung ins Register noch nicht erfolgte. Also mit dem Tag der Beschlussfassung.

Was meint ihr?

Gruß
______________
bru62
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Re: Satzung

Beitragvon rezzler » 23.12.2010 18:21

Das die Amtszeit des/der Kassenprüfer genauso lange ist wie die des Vorstandes sehe ich auch als sinnvoll. Jedenfalls ist ein Jahr etwas kurz, dann prüft ja schlimmstenfalls jedes Jahr ein Andere. Auch wenns vom Transparenzstandpunkt her wieder sinnvoll wär.

Ich "störe" mich noch etwas an der Vertretung durch 2 Mitglieder. Sie hat durchaus Ihre Berechtigung, allerdings bin ich bei einem geographisch so weit entfernten Verein wie dem unseren skeptisch, ob das so klappt.
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