Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Schreiben an die Verantwortlichen

Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bru62 » 03.05.2010 10:54

Im Rahmen der Frequenzversteigerung wurden hier verschiedene Fragen aufgeworfen. Ich habe deshalb folgendes Schreiben an die Agentur gesandt:

Fragen zum Vergabeverfahren Offener Netzzugang

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch in unserer Initiative wird die laufende Versteigerung der Frequenzen und die damit ver-bundenen Hoffnungen auf eine bessere Breitbandversorgung der Bevölkerung kontrovers dis-kutiert. In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die ich Ihnen gern zur Beantwortung übersenden möchte. Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich freuen.

1.
Einige Bundesländer haben nur wenige Gemeinden der einzelnen Prioritätsstufen gemeldet. Gleichwohl gibt es nach unserer Kenntnis auch in diesen Ländern (z.B. in Nordrhein-Westfalen) viele unterversorgte Kommunen. Hat die BNetzA Kenntnis darüber, warum es so unterschiedliche Verfahrung der Meldung gab? Besteht für die unterversorgten Gemeinden, die nicht gemeldet wurden, trotzdem eine Verpflichtung zum Ausbau, bzw. kann diese nach-träglich erteilt werden?

2.
Durch einige Bundesländer wurden explizit Ortsteile benannt. Sind diese für den Vollzug der Vergaberegeln relevant oder beziehen sich die Verpflichtungen jeweils auf das ganze Ge-meindegebiet?

3.
Die Vergaberegeln sehen eine Anrechnung der Versorgung mit alternativen Technologien bzw. durch andere Anbieter auf die Ausbauverpflichtung vor. Was ist in diesem Zusammen-hang als gleich- oder höherwertig zu verstehen? Den Frequenzzuteilungsinhabern ist es be-kanntlich freigestellt, mit welchen Technologien sie die Frequenzen nutzen (HSPA, UMTS, LTE …). Alle Technologien haben unterschiedliche Spitzendatenraten. Bezieht sich die ge-nannte Aussage auf eine bestimmte Basisdatenrate? Wie ist diese ggf. definiert?

Inwiefern ist die Anrechnung zudem räumlich zu verstehen? Besteht die Anrechnungsmög-lichkeit nur, wenn die Gemeinde vollständig alternativ versorgt ist? Oder genügt hierfür eine teilweise Versorgung?

Wie plant die Bundesnetzagentur, diese Angaben zu prüfen?

4.
Verpflichten die Vergaberegeln die Frequenzzuteilungsinhaber zu einem ausschließlichen Ausbau in den jeweiligen Prioritätsstufen oder können beim Ausbau höherer Stufen quasi nebenbei auch Gebiete in niedrigeren Stufen „mitversorgt“ werden? Also kann eine Sendean-lage am Rand einer Großstadt auch vor der vollständigen Versorgung höherer Stufen betrie-ben werden, wenn damit Gemeinden in höheren Stufen mitversorgt werden?

5.
In den Listen der Städte und Gemeinden sind -wie bereits erwähnt- auch eine Reihe enthalten, die bereits alternativ versorgt sind. Wie will die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass in den angestrebten 90 Prozent gerade die unterversorgten Kommunen enthalten sind? Kennt die Bundesnetzagentur diese Kommunen bzw. Ortsteile im Detail?

6.
Durch einige Bundesländer wurden keine Kommunen in den Prioritätsstufen 2 bis 4 genannt. Haben die Frequenzzuteilungsinhaber in diesen Bundesländern ihre Ausbauverpflichtung mit der Versorgung der wenigen in Stufe 1 enthaltenen Gemeinden vollständig erfüllt und können fortan die Frequenzen nach eigenen Vorstellungen einsetzen?

7.
Sind die Länder Berlin, Hamburg und Bremen von der Ausbauverpflichtung ausgenommen? Können die Frequenznutzungsinhaber in diesen Ländern sofort nach der Zuteilung die Fre-quenzen nach eigenen Vorstellungen nutzen oder gilt die Ausbauverpflichtung vielmehr für das gesamte Bundesgebiet?

Gestatten Sie mir abschließend den Hinweis, dass wir Schreiben unserer Initiative und die Antworten darauf in unserem Forum (http://geteilt.de) veröffentlichen.

Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Gruß
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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bru62 » 03.05.2010 11:47

Kürzlich erreichte mich die Antwort:

Fragen zum Vergabeverfahren
Sehr geehrter Herr Rudolph.
vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben zum Verfahren zur Vergabe von Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Mit Ihrem Schreiben haben Sie Fragen gestellt, die ich wie folgt beantworten kann.

Frage 1
Einige Bundesländer haben nur wenige Gemeinden der einzelnen Prioritätsstufen gemeldet. Gleichwohl gibt es nach unserer Kenntnis auch in diesen Ländem (z.B. in Nordrhein-Westfalen) viele unterversorgte Kommunen. Hat die BNetzA Kenntnis darüber, warum es so unterschiedliche Verfahren der Meldung gab? Besteht für die unterversorgten Gemeinden, die nicht gemeldet wurden, trotzdem eine Verpflichtung zum Ausbau, bzw. kann diese nachträglich erteilt werden?

Die Bundesländer haben in Ihrer Verantwortung zur Identifizierung der mit Breitband unversorgten bzw. unterversorgten sogenannten "weißen Flecken" Listen erstellt, aus denen sich die zu versorgenden Städte und Gemeinden ergeben. Die Listen basieren auf der Grundlage des seit Juni 2009 aktualisierten Breitbandatlas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Daneben konnten die Länder Gebiete mit tatsächlicher Unterversorgung aufgrund eigener Erhebungen benennen.

Die Listen der zu versorgenden Städte und Gemeinden sind abschließend, d.h. es werden Städte und Gemeinden weder hinzugefügt noch gestrichen.
Neben dieser besonderen Versorgungsverpflichtung für die Frequenzen der sogenannten "Digitalen Dividende" ist ein Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet, einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 Prozent ab dem 1. Januar 2016 zu erreichen.

Frage 2
Durch einige Bundesländer wurden explizit Ortsteile benannt. Sind diese für den Vollzug der Vergaberegeln relevant oder beziehen sich die Verpflichtungen jeweils auf das ganze Gemeindegebiet?

Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, mindestens 90 Prozent der Bevölkerung in den benannten Kommunen eines jeweiligen Landes zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich auf das jeweilige Bundesland.

Frage 3
Die Vergaberegeln sehen eine Anrechnung der Versorgung mit alternativen Technologien bzw. durch andere Anbieter auf die Ausbauverpflichtung vor. Was ist in diesem Zusammenhang als gleich- oder höherwertig zu verstehen? Den Frequenzzuteilungsinhabern ist es bekanntlich freigestellt, mit welchen Technologien sie die Frequenzen nutzen (HSPA, UMTS, LTE ...). Alle Technologien haben unterschiedliche Spitzendatenraten. Bezieht sich die genannte Aussage auf eine bestimmte Basisdatenrate? Wie ist diese ggf. definiert?
Inwiefern ist die Anrechnung zudem räumlich zu verstehen? Besteht die Anrechnungsmöglichkeit nur, wenn die Gemeinde vollständig alternativ versorgt ist? Oder genügt hierfür eine teilweise Versorgung?
Wie plant die Bundesnetzagentur, die Angaben zu prüfen?

Nach der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur wird im Rahmen der Versorgung mit Breitband auch zu berücksichtigen sein, dass eine Anbindung der Bevölkerung technologieneutral zu betrachten ist, so dass eine Gemeinde auch als versorgt gilt, wenn beispielsweise eine andere Breitbandanbindung der Einwohner — wie beispielsweise mit DSL, Kabel oder Funk — erfolgt. Daneben begrüßt die Bundesnetzagentur Bestrebungen, eine Versorgung der Bevölkerung auch mit satellitengestützten Technologien zu realisieren.
Eine Übertragungsrate ist nicht festgelegt. Eine Mindestdatenübertragungsrate erscheint im Verbraucherinteresse zwar als sinnvoll, die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist telekommunikationsrechtlich jedoch nicht vorgesehen. Übertragungsraten sind von verschiedenen technischen Faktoren abhängig und können daher nicht ohne Weiteres vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz geht vielmehr davon aus, dass die Bereitstellung von hohen Datenraten nachfragegerecht erfolgt, es sei denn, dass bestimmte Qualitätsmerkmale im Sinne einer Universaldienstverpflichtung vorgegeben werden.
Die Bundesnetzagentur geht jedoch davon aus, dass allen Teilnehmern an der Auktion die Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregierung bekannt sind und diese unterstützen. Dort wird Folgendes ausgeführt:

"Funk- und Satellitenverbindungen ... sind die Grundlage für die kurzfristige Bereitstellung einer flächendeckenden Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen. Darunter versteht man derzeit Übertragungsraten von mindestens 1 MBit/s."

Die Bundesländer haben in den Listen die mit Breitband unversorgten bzw unterversorgten Städte und Gemeinden identifiziert, die es zu versorgen gilt. Von daher erfolgt eine Anrechnung nur insoweit wie eine Versorgung mit gleichwertigen bzw. höherwertigen Breitbandlösungen erreicht ist. Informationen über die versorgten bzw. unterversorgten Gebiete können dem Breitbandatlas entnommen werden. Dieser soll in Zukunft detailliertere Informationen enthalten und fortlaufend aktualisiert werden.

Die Bundesnetzagentur wird die Versorgungsverpflichtung anhand noch zu bestimmender Parameter überprüfen. Diese Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt.


Soweit die bisherige Antwort. Da offenbar die Seite 2 meines Schreibens mit den Fragen 4 bis 7 nicht berücksichtigt wurde, habe ich telefonisch nachgefragt. Ich wurde gebeten, die Fragen nochmals per eMail zu übersenden, was ich auch tat. Warten wir ab.

Gruß
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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bkt » 03.05.2010 14:31

War das jetzt nochmals die Antwort auf unsere Anfrage?

-> viewtopic.php?f=19&t=8748&p=56612&hilit=BNetzA#p56608

Ich glaube, da erfährst Du nichts wirklich neues ... :-(
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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bru62 » 03.05.2010 17:10

bkt hat geschrieben:Ich glaube, da erfährst Du nichts wirklich neues ...

Das denke ich auch. :( Aber der Versuch war's wert.

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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon essig » 04.05.2010 12:18

bkt hat geschrieben:War das jetzt nochmals die Antwort auf unsere Anfrage?

den eindruck hatte ich auch beim lesen lesen der antwort, wenn man überhaupt von einer antwort sprechen kann.

sobald die übersehenen fragen noch beantwortet wurden, können wir das ganze ja in aller ruhe auswerten und deuten, woraus ggf. neue fragen resultieren könnten.

in jedem fall vielen dank für die anfrage
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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bkt » 04.05.2010 14:57

Nein, ich habe doch noch eine neue Info gefunden.
BNetzA hat geschrieben:Die Bundesnetzagentur wird die Versorgungsverpflichtung anhand noch zu bestimmender Parameter überprüfen. Diese Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt.

Bin nur mal gespannt, wie das rechtlich sauber umgesetzt wird.
Weil hinterher noch an den "Spielregeln" rumzuschrauben, erzeugt bestimmt nicht viel Begeisterung.
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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bru62 » 05.05.2010 16:45

Hier nun die Antworten auf Frage 4 bis 7:

FRAGE 4:
Verpflichten die Vergaberegeln die Frequenzzuteilungsinhaber zu einem ausschließlichen Ausbau in den jeweiligen Prioritätsstufen oder können beim Ausbau höherer Stufen quasi nebenbei auch Gebiete in niedrigeren Stufen "mitversorgt" werden? Also kann eine Sendeanlage am Rand einer Großstadt auch vor der vollständigen Versorgung höherer Stufen betrieben werden, wenn damit Gemeinden in höheren Stufen mitversorgt werden?


Die Präsidentenkammer hat in der Begründung zu Bestimmung IV.4.5 der Entscheidung BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 Folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen der Festlegung dieser Verpflichtung wurde seitens der Länder berücksichtigt, dass auch bei der Festlegung der prioritären Versorgung dieser Gebiete es den jeweiligen Frequenzzuteilungsinhabern im Rahmen ihrer geschäftlichen Planung grundsätzlich ermöglicht werden soll, in mehreren Prioritätsstufen Netzinfrastrukturen in gewissem Umfang gleichzeitig aufzubauen. Diese Möglichkeit steht in Abhängigkeit vom Fortschritt des Netzaufbaus in den zunächst vorrangig zu versorgenden Städten und Gemeinden (vorhergehende Prioritätstufen). Im Einzelnen kann daher der Beginn des Netzausbaus von einer Prioritätsstufe in die darauf folgende Prioritätsstufe in einem Bundesland erst erfolgen, wenn mindestens 90 Prozent der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der jeweiligen Prioritätsstufe versorgt sind.

Mit einer derartigen Auflage einer prioritären Nutzung der Frequenzen verbunden mit einer gestuften "Freigabe" des Spektrums soll erreicht werden, dass eine Versorgung bisher nicht versorgter Gebiete in allen Bundesländern schnellstmöglich erfolgt. Den Frequenzzuteilungsinhabern wird damit auferlegt, vor einer freizügigen Nutzungsmöglichkeit dieser Frequenzen die oben genannte Auflage zu erfüllen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Auflagenerfüllung unschädlich ist, wenn durch im ländlichen Raum befindliche Sendestationen (etwa in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern in der Prioritätsstufe 1) quasi als Nebeneffekt auch eine Breitbandverfügbarkeit in darüber liegenden Kategorien erreicht wird. Eine derartige Verpflichtung ist vor diesem Hintergrund geeignet auch dafür Sorge zu tragen, dass die Zuteilungsinhaber diese Verpflichtung auch schnellstmöglich umsetzten werden. Dementsprechend haben sich auch bereits im Vorfeld dieser Entscheidung potentielle Bieter bereit erklärt, eine entsprechende Selbstverpflichtung abgeben zu wollen. Eine darüber hinaus gehende weitere Auflage im Sinne einer Absicherung der tatsächlichen Nutzung der Frequenzen erscheint daher nicht geboten."


FRAGE 5
In den Listen der Städte und Gemeinden sind -wie bereits erwähnt- auch eine Reihe enthalten, die bereits alternativ versorgt sind. Wie will die Bundesnetzagentur sicherstellen, dass in den angestrebten 90 Prozent gerade die unterversorgten Kommunen enthalten sind? Kennt die Bundesnetzagentur diese Kommunen bzw. Ortsteile im Detail?


Die Länder haben im Rahmen der Beteiligung gemäß Nebenbestimmung 36 zur Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung Listen mit unterversorgten Gemeinden und Städten vorgelegt. Diese Listen sind als Beilage Bestandteil der Entscheidung der Präsidentenkammer BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009. Diese werden auch Bestandteil der noch zu erteilenden Frequenznutzungsrechte.

FRAGE 6
Durch einige Bundesländer wurden keine Kommunen in den Prioritätsstufen 2 bis 4 genannt. Haben die Frequenzzuteilungsinhaber in diesen Bundesländern ihre Ausbauverpflichtung mit der Versorgung der wenigen in Stufe 1 enthaltenen Gemeinden vollständig erfüllt und können fortan die Frequenzen nach eigenen Vorstellungen einsetzen?


Nach der Präsidentenkammerentscheidung BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 gilt unbeschadet der besonderen Versorgungsverpflichtung die Verpflichtung, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 Prozent ab dem 01. Januar 2016 zu erreichen.

Mit einer derartigen Auflage einer prioritären Nutzung der Frequenzen verbunden mit einer gestuften "Freigabe" des Spektrums soll erreicht werden, dass eine Versorgung bisher nicht versorgter Gebiete in allen Bundesländern schnellstmöglich erfolgt. Den Frequenzzuteilungsinhabern wird damit auferlegt, vor einer freizügigen Nutzungsmöglichkeit dieser Frequenzen die oben genannte Auflage zu erfüllen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Netzaufau kontinuierlich im gesamten Zuteilungsgebiet fortgesetzt wird.

Die Frequenzzuteilungsinhaber können nach Erfüllung der besonderen Versorgungsverpflichtung für den Frequenzbereich 800 MHz diese Frequenzen grundsätzlich freizügig nutzen.

FRAGE 7
Sind die Länder Berlin, Hamburg und Bremen von der Ausbauverpflichtung ausgenommen? Können die Frequenznutzungsinhaber in diesen Ländern sofort nach der Zuteilung die Frequenzen nach eigenen Vorstellungen nutzen oder gilt die Ausbauverpflichtung vielmehr für das gesamte Bundesgebiet?


Die Entscheidung der Präsidentekammer BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 nimmt das Gebiet keines Bundeslands von der besonderen Versorgungsverpflichtung aus. Die besondere Versorgungsverpflichtung gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Sie kann jedoch nur in den Ländern Wirkung entfalten, die von ihrem Beteiligungsrecht nach Nebenbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung Gebrauch gemacht und Städte und Gemeinden als unversorgt oder unterversorgt benannt haben.

Wie bereits zu Frage 6 ausgeführt, gilt unbeschadet der besonderen Versorungsverpflichtung die Verpflichtung, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 Prozent ab dem 01. Januar 2016 zu erreichen.


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Re: Bundesnetzagentur (Fragen zur Frequenzversteigerung)

Beitragvon bkt » 05.05.2010 19:36

FRAGE hat geschrieben:Sind die Länder Berlin, Hamburg und Bremen von der Ausbauverpflichtung ausgenommen? ...

BNetzA hat geschrieben: ...Die Entscheidung der Präsidentekammer BK 1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 nimmt das Gebiet keines Bundeslands von der besonderen Versorgungsverpflichtung aus. Die besondere Versorgungsverpflichtung gilt damit im gesamten Bundesgebiet. Sie kann jedoch nur in den Ländern Wirkung entfalten, die von ihrem Beteiligungsrecht nach Nebenbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung Gebrauch gemacht und Städte und Gemeinden als unversorgt oder unterversorgt benannt haben. ...


Wer nichts benannt hat, hat damit die Verpflichtung auf NULL heruntergefahren.
Man hätte also auch kurz und knapp JA schreiben können.

Insofern haben wir also für Thüringen nichts falsch gemacht, eher zuviele als zuwenig Gemeinden zu benennen.

BNetzA hat geschrieben:Wie bereits zu Frage 6 ausgeführt, gilt unbeschadet der besonderen Versorungsverpflichtung die Verpflichtung, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 Prozent ab dem 01. Januar 2016 zu erreichen.


Da ist sie, die mögliche Hintertür !

BNetzA hat geschrieben:Es wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Auflagenerfüllung unschädlich ist, wenn durch im ländlichen Raum befindliche Sendestationen (etwa in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern in der Prioritätsstufe 1) quasi als Nebeneffekt auch eine Breitbandverfügbarkeit in darüber liegenden Kategorien erreicht wird.


Da man also eine Großstadt miterschliessen kann, indem man den Sender zur Versorgung eine Dorfes der Prioriät 1 so aufstellt, dass auch die Großstadt im Einzugsbereich liegt, dann hat man sich der Versorgungsauflage von 50% mit großen Schritten genähert.

BNetzA hat geschrieben:... gilt unbeschadet der besonderen Versorungsverpflichtung ...


... könnte doch bedeuten, dass wenn man bis 2016 überhaupt 50% der Bevölkerung, unabhängig von der zugewiesenen Prioritätsgruppe, versorgt hat, hat man die Rahmenauflage erfüllt.

Ich will jedoch mal in unserem Sinne hoffen, dass es aber bedeutet, dass 50% der Bevölkerung, beginnend mit Prioritätsgruppe 1, gemeint ist.

Vielleicht könnte man diesbezüglich nochmal nachfragen.
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