(4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.
Heißt das nun, dass die Universaldienstleistung ausgeweitet werden kann, oder, dass die Verpflichteten nach Bedürfnissen der Endnutzer einghalten werden müssen?
Zudem unterliegen wir wohl dem Irrglauben, dass die Telekom der Universaldienstleistung unterliegt. Es gibt für sie keine Verfügung, auch im Gesetz wurde sie nicht explizit dazu bestimmt. (Sie macht es wohl "Freiwillig")
Nach §80 TKG ergibt sich wohl, dass jedes Telekommunikationsunternehmen mit mindestens 4% Gesamtumsatz am sachlich relevanten Markt oder welches eine beträchliche Marktmacht inne hält, bei versagen des Marktes dazu verpflichtet ist.
Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.