just4fun hat geschrieben:Richtlinie 2002/22/EG (Universalrichtline) sagt vor Artikel I einführend:
(25) ... Die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Universaldienstverpflichtungen sollten daher regelmäßig überprüft werden, damit eine Änderung oder Neufestlegung des Umfangs vorgeschlagen werden kann. Eine solche Überprüfung sollte der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung und auch der Tatsache Rechnung tragen, dass eine Änderung des Umfangs die beiden Kriterien für Dienste erfüllen muss, die der großen Mehrheit der Bevölkerung zur Verfügung stehen, mit dem damit einhergehenden Risiko der sozialen Ausgrenzung derjenigen, die sich diese Dienste nicht leisten können.[/i]
Dies bezieht sich aber direkt auf die Universaldienstrichtlinie selbst. Wie die von mir oben zitierten Texte aussagen, steht es jedem Staat frei, eine Anhebung der Geschwindigkeitsgrenzen des funktionalen Internetzugangs selbst festzulegen. Und ob es sich hierbei dann um eine Änderung des Umfangs handelt oder nur um eine Anpassung der "Qualität" bzw. "Quantität" eines funktionalen Internetzugang, müsste erst einmal festgestellt werden. Meiner Meinung nach wäre es keine Änderung des Umfangs, da kein neuer Dienst aufgenommen wird, sondern ein Dienst angepasst wird.
Zudem wäre wie oben schon geschrieben, zu prüfen, was mit "zur Verfügung steht" gemeint ist. --> Geschaltet oder die Möglichkeit es zu bestellen.