von Meandron » 25.07.2006 21:19
Hier ist die Antwort auf meine Anfrage an die Regulierungsbehörde (ISDN Flatrate). Die Antwort erreichte mich am 9. Mai 2005.
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich über die Tarifgestaltung von
Internetangeboten, die über schmalbandige Anschlüssen (z.B. ISDN) erbracht
werden, beschweren. Insbesondere beklagen Sie sich darüber, dass keine
Internet-Flatrate am Markt angeboten wird.
Gestatten Sie, dass ich zunächst näher auf die rechtlichen Möglichkeiten
einer Verpflichtung von Unternehmen zur Bereitstellung von
Telekommunikationsdienstleistungen für ihre Kunden eingehe.
Gemäß § 78 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 (BGBl. I Nr.
29 S. 1190) sind Universaldienstleistungen ein Mindestangebot an Diensten
für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und
zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu
einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren Erbringung für die
Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Neben der
Verfügbarkeit mindestens eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses und
Auskunftsdienstes, der flächendeckenden Bereitstellung öffentlicher
Telefonstellen sowie der Möglichkeit, von diesen unentgeltlich Notrufe
durchzuführen, wird nach § 78 Abs. 2, Tz. 1 als Universaldienstleistung "der
Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort und der
Zugang zu öffentlichen Telefondiensten an einem festen Standort bestimmt.
Das öffentliche Telefonnetz wiederum muss einen funktionalen Internetzugang
ermöglichen (§ 3 Nr. 16 TKG). Das Angebot einer Internet-Flatrate
(schmalband oder breitband) unterliegt hingegen im TKG nicht der
Universaldienstverpflichtung. Damit ist kein Anbieter verpflichtet Sie mit
einer Internet-Flatrate zu versorgen. Der Gesetzgeber hat die RegTP nicht
mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet.
Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich
denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen
Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB)).
Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich dem
unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft
insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service,
einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein
Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Verträge mit
den Telekommunikationsdiensteanbietern unterfallen also dem Privatrecht.
Es obliegt somit alleine der Preis- und Produktgestaltung der Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen Flatrate-Angebote am Markt
bereitzustellen. Ich besitze keine Möglichkeit, das Angebot von Flatrates im
Sinne von Kundenfreundlichkeit anzuordnen.