just4fun hat geschrieben:Nur eine Info zur Universalrichtlinie:
In der Schweiz konnte diese Leistung in die Universaldienstrichtlinie aufgenommen werden, weil die Schweiz kein Mitglied der EU ist und somit nicht den Rahmen-Regelungen der EU-Universalrichtlinie unterliegt.
Diese besagt stark verkürzt, dass eine Leistung erst eine Verbreitungsgrad von über 50% der Bevölkerung (nicht Haushalte!) haben muß, um als allgemeine Grundversorgung zu gelten, so dass eine Auflage in der Landes-Universalrichtlinie geben kann.
Um ehrlich zu sein, denke ich, dass du die Richtlinie falsch auslegst.
Hier mal meine Auslegung:
"Grund 8 der Änderung" der 2002/22/EG :
In bestimmten Fällen, in denen der Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort für einen zufrieden stellenden Internetzugang eindeutig nicht ausreicht, sollten die Mitgliedsstaaten in der Lage sein, eine Aufrüstung des Anschlusses entspechend dem Niveau vorzuschreiben, das der Merzahl der Teilnehmer zur Verfügung steht, so dass Übertragungsraten unterstützt werden, die für den Internetzugang ausreichen.
Soweit ich lesen kann, steht dort nicht, dass über die Hälfte der Teilnehmer etwas haben müssen, damit es eine Aufrüstung gibt, sondern der Internetanschluss muss nur
eindeutig nicht mehr ausreichen, damit eine Aufrüstung auf das Niveau dessen, was der Mehrzahl der Teilnehmer zur Verfügung steht erfolgt. Wobei man die Wortgruppe "zur Verfügung steht" unterschiedlich deuten kann (Nutzung oder Anschluss möglich)
Artikel 4 (2):
Der Bereitgestellte Anschluss muss es den Endnutzern ermöglichen, Orts- Inlands- und Auslandsgespräche zu führen sowie Telefax- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, durchführen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.
Hier wieder: Der Anschluss muss für einen funktionalen Internetzugang ausreichen: Falls dieser nicht mehr ausreicht kann/soll dieser erhöht werden, dabei ist die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendete Technologie zu berücksichtigen.
Also ich sehe da keinen Passus, der aussagt, dass erst 50 % von etwas erreicht werden muss, damit die Bandbreite für einen funktionalen Internetzugang erhöht werden kann, sondern es steht eindeutig so, dass wenn er nicht mehr ausreicht eine Erhöhung stattfinden soll. Dabei soll man sich dann an der Technologie der Mehrzahl der Teilnehmer orientieren.
Und ob Haushalte oder Teilnehmer gemeint ist, lässt sich doch ganz schnell mit der Definition für Teilnehmer aus dem Raum schaffen:
Artikel 2 k) 2002/21/EG
Teilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;
Also jeder, der mit der Telekom oder sonstwem einen Vertrag geschlossen hat. In einem Haushalt macht dies i.d.R. aber nur eine Person und nicht mehrere --> also ganz klar Haushalte bzw. Unternehmen.
Oder anders ausgedrückt: Wenn alle Bürger gemeint wären, würde in den oben zitierten Texten aus der Universaldienstrichtlinie "Nutzer" stehen:
Artikel 2 h) 2002/21/EG
Nutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunkationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt