Ich habe mir die TKG-Neufassung noch nicht durchgearbeitet. Zu einigen Passagen kann ich mir aber dennoch einen Kommentar nicht verkneifen.
Erstmal zum "alten TKV" Rechtsstand:
TKV §2 hat geschrieben:Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, es sei denn, daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind.
Dieser Paragraph ist ohnehin Quatsch. Die Kernaussage ist soweit ok, jedoch wird der Sinn dieser Vorschrift dank des Zusatzes "daß unterschiedliche Bedingungen sachlich gerechtfertigt sind" ad absurdum geführt, da man für alles eine "sachliche Rechfertigung" finden kann. Das ist Kaugummimasse, die in jede beliebige Richtung gedehnt werden kann und diese Vorschrift sinnbefreit erscheinen läßt.
TKV §3 hat geschrieben:Marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben diese Leistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander abgegrenzt werden können, als eigenständige Leistungen anzubieten.
Auch hier ist wieder die Kernaussage verständlich, kann aber durch den Einschub "entsprechend der allgemeinen Nachfrage" wieder ausgehebelt werden. Vorschriften, zu denen scheunengroße Hintertüren offen stehengelassen und mit großen, roten Notausgangs-Schildern geschmückt werden, sind absolut sinnfrei.
Nun zum neuen Entwurf:
TKG-2006 hat geschrieben:Die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sollen weiter konkretisiert werden.
"...weiter konkretisiert" kann alles mögliche heißen. Dies könnte heißen, daß der Begriff Universaldienstleistung weiter eingeschränkt oder ausgeweitet wird.
§45f (Vorausbezahlte Leistung) ist mir beim Überfliegen besonders ins Auge gesprungen:
Entsprechend der Universaldienstrichtlinie wird klargestellt, dass es sich bei der Dienstleistung „Vorausbezahlte Leistung“ um eine Universaldienstleistung handelt. Das heißt, es reicht aus, dass der Verbraucher ein entsprechendes Produkt am Markt in Anspruch nehmen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen zum Angebot einer entsprechenden Dienstleistung verpflichten.
hmm... Telekommunikationsleistungen müssen auch als Prepaid-Variante angeboten werden (mindestens ein Produkt aus einem Sortiment) und die BNetzA kann ein Unternehmen bestimmen, welches ein solches Produkt anzubieten hat, wenn es nicht bereits einen Marktanbieter dafür gibt.
Sehr interessant, wie einfach so etwas geregelt werden kann. Wieso kann dann nicht auch die BNetzA gebietsweise Carrier zum Angebot von akzeptablen (z.B. breitbandigen) Internetanbindungen verpflichten? Wie der aktuelle Gesetzestext zeigt, kann man sowas doch bei Prepaid-Produkten "einfach so" machen. Sollte es dann am mangelnden polititschen Willen fehlen, gleiches auch für Internetanbindungen zu tun?
Achso und Prepaid-Leistungen gelten als Universaldienstleistung. Somit muß man also nicht mehr überall einen Telefonanschluß bekommen können, sondern es würde dann reichen, daß am gewünschten Ort ein GSM-Signal empfangbar ist, das per Prepaid zur Verfügung steht. So einfach kann man sich aus der Verpflichtung mogeln, überall einen Telefonanschluß haben zu dürfen.
Wie gesagt, ich habe den Entwurf nur überflogen.