hofberichterstatter hat geschrieben:Condor hat geschrieben:Fazit: unter derartigen Umständen darf "ich" Rechtens von (m)einer Behinderung i.S. des Art. 5 GG ausgehen.
Dann würde ich mich schleunigst ans
Bundesverfassungsgericht wenden, damit diese Behinderung aus dem Weg geräumt wird!

Natürlich kannst Du das - aber ehe Du kannst, musst der "ordentliche" Rechtsweg ausgeschöpft sein, sprich: Klage 1. Instanz, Klage 2. Instanz, Berufung, Revision und erst dann darf man nach Karlsruhe. Das kann aber ein, zwei, drei Jährchen dauern, bis man da gelandet ist und dann haben auch die da recht erhebliche Warte-/Laufzeiten.
Andererseits: wie war das mit den Ausländern in den 70er und 80er Jahren? Da haben reichlic h Mieter anderer Nationalitäten (insbesondere Türken) geklagt, weil denen das Anbringen von SAT-Schüsseln untersagt wurde. Als Klageargument eben besagter Art. 5 GG! Und sie haben Recht bekommen, letztlich sogar von den höchstrichterlichen Senaten in Karlsruhe, dass deren Grundrecht aus Art. 5 verletzt sei. Auch da ging es - wie von mir angesprochen analog um (die Hardware/Schüssel hier jetzt halt DSL).
Das Argument der Vermietervertreter, die könnten sich ja die türkischen B eiträge der deutschen Stationen anhören/ansehen, hat das BVerfG jedenfalls nicht gelten lassen. Und im Prinzip ist es hier in Bezug auf DSL auch nichts anderes von der sowohl Definition als auch Argumentation her.
Es ist nun mal so, das bei einer juristischen Definition der normale Menschenverstand von Otto-Normalverbraucher nicht unbedingt folgen können muss und eher sehr krass davon ab weichen kann/wird/tut.
Das Argument, die DSL-Leitung sei ja nicht die "allgemein zugängliche Quelle" der Information - sie ist aber grundvoraussetzlich, um prinzipiell überhaupt zur Quelle gelangen zu können. Ohne DSL-Leitung keine DSL-Leistung
In diesem Sinne,
CONDOR