im groben sind deine Punkte Wiederholungen unserer Forderung.
hier ein Auszug aus dem TKG Stand 2004:
TKG04 hat geschrieben:§ 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt oder an welchem Ort eine Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 82 zu erbringen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen entscheiden, ob und inwieweit sie eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten will, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu den anderen Unternehmen nicht unbillig benachteiligen.
(3) Macht ein Unternehmen, das nach Absatz 2 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, dass es im Falle der Verpflichtung einen Ausgleich nach § 82 verlangen kann, schreibt die Bundesnetzagentur anstelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen zu verpflichten, die Universaldienstleistung aus und vergibt sie an denjenigen Bewerber, der sich als geeignet erweist und den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt, die Universaldienstleistung nach Maßgabe der in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen. Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung der Kriterien des Satzes 1 verschiedene Unternehmen oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes sowie zur Versorgung verschiedener Teile des Bundesgebietes verpflichten.
(4) Vor der Ausschreibung der Universaldienstleistung hat die Bundesnetzagentur festzulegen, nach welchen Kriterien die erforderliche Eignung des Universaldienstleisters bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
(5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die Bundesnetzagentur das nach Absatz 2 ermittelte Unternehmen, die Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erbringen.
1. Unterversorgung feststellen durch die BNetzA, falls diese besteht wird dieses bekannt gemacht. Wenn nach einem Monat kein Anbieter freiwillig baut tritt §82 in Kraft. Im §82 wird beschrieben wie der Ausgleich für die Erbringung einer Universaldienstleistung anzuwenden ist.
2. Die BNetzA kann nach der Anhörung nun ein oder mehrere Unternehmen zum Ausbau verpflichten, diese dürfen jedoch nicht ohne "Ausgleich" anderen Unternehmen benachteiligt werden.
3. Wenn das Unternehmen darlegt, dass eine Benachteiiligung eintreten würde, so müsste ein Ausgleich gezahlt werden (geregelt in §82). Hier erfolgt jedoch eine Ausschreibung, welche je nach finanzieller und technischer Machart beschieden wird. Für die Erbringung des Universaldienstes, also der Schaffung einer Versorgung mit den festgelegten Parametern kann die BNetzA verschiedene Unternehmen/gruppen für die unterschiedlichsten Regionen festlegen oder aber für das gesamte Bundesgebiet.
4. Vor der Ausschreibung muss die BNetzA Kriterien für den Universaldienst bekannt geben und darzulegen wie sie diese bewertet. Ferner muss sie aufzeigen wie die Ausschreibungskriterien im Einzelnen zu verstehen sind - objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sind hier die Grundsätze.
5. Meldet sich kein Unternehmen auf die Ausschreibung, so tritt die Verpflichtung an das in 2. genannte Unternehmen ein - ein Ausgleich muss hierbei gezahlt erbracht werden.
Man kann also sagen, dass derzeit für alle unterversorgten Regionen ein Prüfungsprozess angestoßen werden würde. Sollten die Unternehmen nicht freiwillig bauen wird ausgeschrieben. Meldet sich für die eine oder andere Ausschreibung beginnt die Verpflichtung.
Kosten die nicht vom verpflichtenden Unternehmen getragen werden können und somit mit einem Ausgleich bezuschusst werden müssen werden wie in §83 beschrieben gestemmt:
§ 83 Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 82 für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des Universaldienstes nach § 80 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Umsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt nach Satz 1 Verpflichteten. Kann von einem abgabenpflichtigen Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zueinander zu leisten.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 82 Abs. 1 oder 3 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur die Höhe des Ausgleichs sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der Bundesnetzagentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres folgt.
(3) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Bundesnetzagentur festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheides an die Bundesnetzagentur zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
In wie weit man nach dem aktuellen TKG bzw. TKG04 als Bund selbst ein Unternehmen gründen kann und damit die Universaldienstleistung sicher stellt ist mir leider nicht bekannt. Grundsätzlich wäre dies aber möglich, alles eine Frage des Willens..