TKG: Definition von ...

Allgemeine Initiativen und Breitband Themen

TKG: Definition von ...

Beitragvon bkt » 17.03.2011 15:25

Begriffen, die das neue TKG verwendet.
(2) Ziele der Regulierung sind:
...
4. die Sicherstellung einer flächendeckenden gleichartigen Grundversorgung in städtischen und ländlichen Räumen mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,

Damit man mit diesem Gesetz nicht am Verständnis der Allgemeinheit vorbei regelt, wäre es interessant wie die Bedeutung der folgenden Begriffe von den verschiedenen Leuten gesehen werden.
Ich mache da mal einen Aufschlag ;-) und hoffe auf rege Beteiligung an der Definition dieser "unbestimmten Rechtsbegriffe", die voraussichtlich in das neue TKG einfliessen könnten.
Gleichartig: hat geschrieben:Gleichartig - von der selben Art (kurz „gleich“)
Dies sind zum Beispiel leitungsgebundene Angebote überall, eng betrachtet sogar von der selben = identischen Technologie etwa FTTx überall.

"Alle Menschen sind gleichartig, Menschen eben. Darum können sie sich auch alle untereinander vermehren"


EU hat geschrieben:Gemäß der gegenwärtigen Rechtsprechung des EU-Gerichthofs nach Art. 90 EGV werden Waren als gleichartig definiert, wenn sie in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen.

So ist der Ausdruck "gleichartige Erzeugnisse" nicht dahin auszulegen, dass die Erzeugnisse identisch sein müssen, sondern nur dahin, dass Erzeugnisse ausgeschlossen sind, die andere Merkmale haben und nicht denselben Bedürfnissen der Verbraucher dienen

Ich nehme mal an dass die Verfasser im BMWi aber eigentlich "gleichwertig" gemeint haben, da in der Begründung für diesen Absatz steht "Die Gleichartigkeit der Grundversorgung setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben soll, mit denen dies vorgenommen wird."
Gleichwertig: hat geschrieben:Gleichwertig - vom selben Wert (kurz „vergleichbar“)
Dies sind Angebote, die den selben Wert beim Endverbraucher verkörpern,z.B. die selbe Bandbreite anbieten ohne Datenmengenbegrenzung etc. aber durchaus in unterschiedlichsten Technologien verwirkllicht werden können.

"Alle Menschen sind gleich bedeutet: Männer und Frauen sind gleichwertig, auf Grund allein ihrer biologischen Unterschiede aber nicht gleichartig"

oder auch diese Unterscheidung
Sammel- oder Gruppenbewertung findet Anwendung bei Wirtschaftsgütern, die gleichartig (Sammelbewertung) und gleichwertig (Gruppenbewertung) sind.




Zu Erschwinglichkeit gibt es auch wenig "griff-festes", auch wenn es so häufig benutzt wird, als wüßte alle Welt genau, was damit gemeint ist. :shock:
Erschwinglich: hat geschrieben:Der Duden meint dazu:"... nicht teuer, [preis]günstig, preiswert; "

Die Immobilienbranche hat da wenigstens einen kleinen Ansatz geliefert.
Um die Erschwinglichkeit von Einfamilienhäusern zu messen, fasste CRES-Institut Immobilienpreise, Zinsniveau und verfügbares Einkommen zu einem Index (Er-schwinglichkeitsindex) zusammen. Dieser gibt Auskunft darüber, inwieweit es für einen durchschnittlichen Haushalt finanziell möglich ist, eine Immobilie zu erwerben. Je höher der Indexwert, umso erschwinglicher ist die Immobilie.
Der Indexwert "100" ist dabei die zentrale Ziffer in dem Index. Er bedeutet, dass ein durchschnittlicher Haushalt mit einem Viertel seines verfügbaren Einkommens die Zins- und Tilgungszahlungen bewältigen kann, wenn dieser Haushalt ein ortsübliches Einfamilienhaus in mittlerer Wohnlage erwirbt

Da ein Breitbandanschluß ja kein Haus ist, sondern bestenfalls dazu gehört, sollte der Wert deutlich unter "einem Viertel seines verfügbaren Einkommens " liegen :lol:
Aber wie genau sollte man diesen Wert ermitteln. Wieviel ist es dem Endverbraucher wert ("Geiz ist Geil" mal außen vorgelassen), einen solchen Anschluß zu bekommen?
Was bezeichnet dieser als erschwinglich.

Also sollte erschwinglich eher in der Bedeutung "günstig" (Duden) oder in der Bedeutung "regelmäßig wiederkehrend bezahlbar", aber durchaus nicht "hinterhergeworfen" verstanden werden ? :?
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Re: TKG: Definition von ...

Beitragvon spokesman » 17.03.2011 19:15

warum wandern wir eigentlich immer gleich zu den finanziellen Aufwendungen..

wenn sich das neue TKG wirklich an den Zielen des Bundes und EU orientiert, so findet man hier bereits den Anhalt was jedem in gleicher Art zur Verfügung stehen soll.

Angenommen jeder soll über 30Mbit/s verfügen, hier muss gleich die Frage nach der garantierten Bandbreite kommen. Teilt sich jemand eine Bandbreite von 50Mbit/S LTE mit 400 anderen Teilnehmern in der Funkzelle, so kann man nicht mehr von einem gleichen Zugang, gemessen an den 30Mbit/s sprechen. Derartige Technologien würden hier also rausfallen, es bedarf im Vorfeld jedoch eines genauen Anforderungsprofils.

Der vzbv gibt z.B. an, dass die Mindestübertragungsgeschwindigkeit 75% der max. Übertragungsgeschwindigkeit betragen muss.
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Re: TKG: Definition von ...

Beitragvon bkt » 17.03.2011 20:21

spokesman hat geschrieben:warum wandern wir eigentlich immer gleich zu den finanziellen Aufwendungen..

"Money makes the world go around" :lol:

Das war aber nicht mein aktuelles Problem.

Können wir erstmal die Begriffe sauber definieren, bevor wir über garantierte Bandbreiten reden ? ;-)

Das hier betrifft nämlich gerade mal die ersten Paragraphen (von weit über 100). Wo die Grundlagen für das Gesetz definiert werden; hier die Aufgaben der BNetzA.
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Re: TKG: Definition von ...

Beitragvon spokesman » 17.03.2011 21:55

ja genau, die Aufgaben beruhen ja nicht auf der Kohle, hier sollten wir sie also erstmal auslassen..

mh es wird für uns sicher schwer werden entsprechende Gesetzestexte zu erarbeiten.

Um eine Grundversorgung abzusichern ist der Ansatz des vzbv sicher nicht schlecht, es stellt sich in dem Gesetzt die Frage ob hier etwas starres oder dynamisches stehen kann/darf..

Stellt man z.B. die Forderung nach flächendeckend 2Mbit/s, so konnte man von einer statischen Grundversorgung sprechen, welche die digitale Spaltung wohl auf Jahre anwachsen lässt.

Nimmt man den Ansatz zu Grunde, dass von der durchschnittlichen Downloadgeschwindigkeit - 75% flächendeckend garantiert werden, so hat man eine gewisse dynamik in diesem Bereich. Durch die Verpflichtung der Unternehmen nach der Universaldienstrichtlinie wäre der Ausbau verpflichtend abgesichert (die Finanzierung kann hier durch das bestehende System abgesichert werden). Die BNetzA könnte mit einem transparenten Zugriff auf die Netze der Betreiber eine Grundlage zur Beurteilung der durchschnittlichen Übertragungsverfügbarkeit erheben und entsprechende Schritte einleiten bzw. mit den Breitbandpartnern der Länder und den Paten der Landkreise abstimmen, derartige Strukturen könnten und sollten hier vllt. auch weitergeführt werden.

Ob statisch oder dynamisch, heute stellt sich in der Diskussion um Clouds, Gigabit und Terabyte nicht die Frage nach einem Zugang zum öffentlichen Telefonnetz, sondern die Frage nach dem NGA zu den NGN..

Bei der statischen Variante muss sicher alle paar Jahre nachgearbeitet werden, obwohl es heute schon fraglich ist, ob 2Mbit/s die Grundversorgung, besonders unter Beachtung der Netzneutralität darstellt. Wenn diese Version umgesetzt werden sollte, werden die Unternehmen versuchen diese zu halten, da sie nach dem derzeitigen Gesichtspunkten der Netzneutralität mit Mobilfunk abgedeckt werden kann. Mit dem klassischen Beispiel der uneingeschränkten Meinungsbildung und Informationsgewinnung könnte man hier ebenfalls zum Umdenken anregen. Ein Internetanschluss ist dann gleich, wenn er wie für viele andere den diskriminierungsfreien und uneingeschränkten Zugriff auf die Inhalte des Webportals http://www.bundestag.de ermöglicht.

Die von dir zitierte "flächendeckende Grundversorgung" bedarf in jedem Fall einer Begriffserklärung, wenn hier nicht mit klaren und deutlichen Hintergründen gearbeitet wird scheint sich die Situation weiter im Status Quo zu bewegen, ganz ählich dem
§ 3 16. hat geschrieben:"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
Hier bedarf es unter Begriffsbestimmungen einer Begriffsbestimmung zu einem funktionalen Internetzugang - funktional war dieser vllt. als das Gesetzt zuletzt geschrieben wurde.

btw: wunderbar jetzt steht das Wochenende vor der Tür und geteilt.de ermöglicht eine interessante Gestaltung mit derartigen Diskussionen, aus bekannten Gründen werde ich wohl erst am Montag erneut in die Diskussion einsteigen können :/
bis dahin hoffe ich auf interessante Beiträge, welche ich mir am Montag gern anschauen werde ;)
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Re: TKG: Definition von ...

Beitragvon bkt » 17.03.2011 22:46

Es soll hier kein alternatives Gesetz erarbeitet werden. Zumal wir uns hier nur für einen Teil des TKG interessieren.
Auch würde es schwer sein, diesen in das Gesetzgebungsverfahren wirkungsvoll einzuführen.

Wir bewerten aktuell den vorliegenden Entwurf für Thüringen und versuchen ihn positiv zu modifizieren. Hier könnte man sich einbringen.

Es würde daher die Sache sehr voranbringen, wenn man sich zuerst einmal ausschliesslich auf die Definition der unklaren/schwammigen/dehnbaren Begrifflichkeitenkonzentrieren könnte.

1.) Sollte gleichwertige oder gleichartige Versorgung festgeschrieben werden?
Dazu müßte man erstmal eine allgemein anerkannte und eindeutige Definition/Gegenüberstellung dieser beiden unbestimmten Rechtsbegriffe finden.

2.) Und wie ist "erschwinglich" zu definieren? Auch dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (schwammig, dehnbar).
Oder sollte man statt dessen besser die BNetzA verpflichten jährlich eine fixe Obergrenze zu ermitteln, die dann bindend für den Markt ist?

Später würde ich weitere, aus unserer Sicht änderungswürdige/unklare Teile des Entwurfes zur Diskussion stellen wollen.
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Re: TKG: Definition von ...

Beitragvon spokesman » 17.03.2011 23:06

Dann solltest du dies auch Eingangs so bennen, leider bin ich mir bisher noch nicht sicher was "wir" in diesem Thema heißen soll und wo die Fahrt hier hinführt.. (du sprichst ja hier von dem Fall Thüringen und da frage ich mich schon nach dem Sinn..)

und was soll am Ende "unsere Sicht sein"?

bisher scheint mir das Thema sehr unstrukturiert, sry..
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Re: TKG: Definition von ...

Beitragvon bkt » 18.03.2011 07:18

Das Thema ist nicht unstrukturiert, wenn man sich an die Beantwortung der Fragen halten würde, die ja eingangsseitig bganz klar gestellt waren.
Es geht zuersteinmal um das Vermeiden unbestimmter Rechtsbegriffe oder um deren Definition im gesetz, so dass ein Streit vor Gericht um deren nAuslegung von vornherein ausgeschlossen ist.

Und es ist deshalb "für Thüringen" weil ich nicht für andere Länder sprechen kann.
Derzeit wird die Diskussion im Bundesrat zum Regierungsentwurf der TKG Novelle vorbereitet. Und da hat Thüringen (wie die anderen Bundesländer auch) die Möglichkeit eigene (Änderungs-)Vorschläge einzubringen.

Und da man üblicherweise mit den Definitionen anfängt, habe ich das ebenso gemacht.
Wie in der Enquete-Kommission macht es keinen Sinn die Grundlagen fortzulassen und nur Forderungen in der Sache aufzumachen ohne die erwendeten Begriffe zuvor definiert zu haben..

Und ansonsten glt auch hierbei meine Signaturspruch ...

PS: Der Volltext aller Änderungen steht auf den Seiten des BMWi, ist aber so kaum leserlich, da er nur aus Versatzstücken der Änderungen des bestehenden TKG besteht.
Unsere Synopse dazu hat inzwischen knapp 400 Seiten :o , wobei davon nur ein Teil für uns hier relevant ist.
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