VATM begrüßt Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zu TAL-Entgelten
„Regulierer muss Berechnungsmethode schnellstmöglich anpassen“
Das Verwaltungsgericht Köln hat eine wichtige Entscheidung für den Telekommunikationsmarkt bekannt gegeben. Der zuständige Richter hat am Freitag aufgrund einer Klage mehrerer Wettbewerberunternehmen die Entgeltentscheidung für die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) der Bundesnetzagentur von 2001 aufgehoben. Die TAL-Entgelte werden von den Wettbewerbern an die Deutsche Telekom AG für die Inanspruchnahme der so genannten letzten Meile bis zum Kunden bezahlt.
„Laut des Kölner Verwaltungsgerichts ist, wie von uns seit langem gefordert, eine Modifizierung der Berechnung der monatlichen TAL-Entgelte erforderlich. Das VG Köln hatte bereits Ende vergangenen Jahres bei der Preisfestsetzung des Regulierers aus dem Jahre 1999 festgestellt, dass sich das Berechnungsmodell damals – und damit aus unserer Sicht erst recht heute – stärker an den tatsächlichen historischen Kosten orientieren muss. Es darf nicht allein eine theoretische Wiederbeschaffung zur Kalkulationsbasis haben“, begrüßt VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner das Urteil. „Wenn in Wahrheit nicht weiter in Kupfernetze investiert wird, muss das auch zwingend berücksichtigt werden“, verdeutlicht er. So hatte es bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) im April 2008 gesehen.
Jedoch war auch bei der jüngsten TAL-Entgelt-Entscheidung im März dieses Jahres weiterhin das alte Berechnungsmodell zu Grunde gelegt worden. Sollte das VG-Urteil von 2008 und von Freitag rechtskräftig werden, müsste die Bundesnetzagentur das monatliche Entgelt für die Jahre 1999 bis 2001 sowie 2001 bis 2003 aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage neu ermitteln.
„Das Urteil bestätigt unsere Auffassung, dass hier ein künstlich hoher Preis zugunsten eines einzelnen Unternehmens festgelegt wurde, der die Wettbewerber extrem belastet. Darauf haben auch Wissenschaftler deutlich hingewiesen. Der überhöhte Mietpreis beschert dem Ex-Monopolisten laut WIK-Institut insgesamt Mehreinnahmen in Höhe von rund zwei Milliarden Euro, während den anderen Unternehmen das zu viel bezahlte Geld für Investitionen in neue Infrastrukturen fehlt. Daher würde ein niedrigerer TAL-Preis den Infrastrukturausbau fördern und nicht bremsen“, betont der VATM-Geschäftsführer. „Und trotz dieser politisch gewollten Zusatzeinnahmen kürzt dann die Telekom auch noch in diesem Jahr nach eigenen Angaben ihre Investitionen in die Breitbandversorgung von 300 Millionen auf 200 Millionen Euro. “
Zudem könne der TAL-Mietpreis längst nicht mehr isoliert betrachtet werden, so Grützner: „So sind z.B. die Kabelnetzbetreiber unabhängig von der TAL-Preisfestsetzung. Ein künstlich hoher TAL-Preis bedeutet damit einen unmittelbaren Wettbewerbsnachteil für andere Anbieter.“
Der Rechtsstreit um die Höhe der TAL-Entgelte ist noch nicht abgeschlossen. Die Deutsche Telekom AG und die Bundesnetzagentur haben die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. „Unabhängig davon und wie die Verfahren für die Folgejahre ausgehen werden, steht der Regulierer aus unserer Sicht nun vor der Herausforderung, die Berechnungsmodelle an die jüngsten Entscheidungen und Kriterien für die Preisfindungen des EuGH und des VG Köln anzupassen. Die Zeichen der Gerichte sind eindeutig. Das Preisregime muss schnellstens überarbeitet werden und an die tatsächlichen Wirtschaftsbedingungen angeglichen werden“, unterstreicht der VATM-Geschäftsführer.