governet hat geschrieben:Blos das die Überschrift falsch ist. Nicht die Drosselung verstößt gegen die Netzneutralität, sondern dass eigene Dienste außen vor gelassen werden, also nicht gedrosselt werden. Der Original-Artikel ist da viel besser:
http://www.faz.net/aktuell/technik-moto ... 32211.html
Exakt. Deshalb habe ich von "Drosselung mit Ausnahmen" gesprochen.
governet hat geschrieben:grapevine hat geschrieben:Die aktuelle Diskussion ist aus Verbrauchersicht verständlich, aber ein neutraler Beobachter kann nicht mit zweierlei Maß messen, sondern muss berechtigte Interessen abwägen.
Dann sag doch mal, wer bei diesem Thema neutral ist? Die Verbraucher nicht, die Telekom schon gar nicht und der Staat als Einteilseigner an der Telekom auch nicht. Wer bleibt da noch übrig?
Zunächst einmal geht der Neutralitätsanspruch an den Staat. Auch wenn Beteiligung (ca. 32% inkl. KfW) am ehemaligen Staatsbetrieb diese Betrachtung nicht einfacher macht, wird der Staat bzw. die Politik nicht alleine das Wohl der Beteiligung im Blick haben. Das hat er in der Vergangenheit ja auch nicht (vgl. dazu zum Beispiel die Erwägung der KfW, ihre Dividende zu reinvestieren aus dem Dezember oder die TKG-Novelle). Im übrigen gäbe es dann wohl sehr lautstarken Protest von den anderen Marktteilnehmern und ggf. von der EU-Kommission.
Wenn es hart auf hart käme, wäre ein Richter gefragt. Neutraler geht es realistischerweise wohl nicht.
governet hat geschrieben:Folgendes ist dir klar?
Ausschüttungen - kurzfistdenken
Wertzuwachs langfristdenken
Ist mir klar, taugt aber nicht zu mehr, als einer sehr groben Faustregel.
governet hat geschrieben:Damit muss entweder der Aktionär auf Ausschüttungen verzichten oder auf Wertzuwachs. Da je höher die Ausschüttungen heute umso weniger Investitionsmasse steht zur Verfügung und damit weniger Wertzuwachs und weniger Ausschüttungen zukünftig.
Aktuell kann man also sehen, dass die Telekom-Aktionäre lieber heute eine Dividende sehen. Man müsste sie also davon überzeugen, dass eine Investition in Zukunftsinfrastruktur sich lohnen könnte?
governet hat geschrieben:grapevine hat geschrieben:Bevor die Aktionäre das tun, werden sie eher noch die Einstellung des Geschäftsfelds oder gar die Liquidation beschließen und ihr Geld woanders investieren.
Das möchte ich gerne sehen, dass die Telekom ihr lukratives Deutsches Festnetzgeschäft abstößt.
Soweit wird es nicht kommen.
governet hat geschrieben:grapevine hat geschrieben:niemand muss eine Flatrate anbieten
Das ist richtig. Sie machen es aber. Es hat Vorteile für alle Beteiligten. Wenn das nicht mehr der Fall ist, hört man damit auf. Das ist doch die Diskussion, die gerade geführt wird.
governet hat geschrieben:Schauen wir uns heutige Verträge mit der Drosselmöglichkeit an :
Wird als Flatrate verkauft (auf Drosselung wurde, bzw. wird meist nicht hingewiesen). Der Kunde muss also nicht mit einer Drosselung rechnen. Klarer Verstoß gegen § 305c Abs 1 BGB. Diese Klauseln sind unwirksam.
Könnte passieren, muss aber nicht. Man kann vortrefflich darüber diskutieren, womit ein Verbraucher rechnen muss.
governet hat geschrieben:Aufzeichnung des Volumens:
Obwohl Flatrates verkauft werden, werden die Volumen aufgezeichnet. Klarer Verstoß gegen § 96 Abs. 1 TKG. Sie dürften es zwar nach § 100 TKG. Das die Drosselung aber zur Eingrenzung von Störungen dient, kann wohl ausgeschlossen werden, bzw. nicht begründet werden, da damit keine Lastspitzen ausgeglichen werden.
Das sehe ich ganz und gar nicht klar. Es handelt sich um einen Volumentarif, weil ab einer abgerufen Inklusivleistung die Leistungsparameter geändert werden. Damit ist die Erhebung des Volumens entgeltrelevant, und deshalb ist sie erlaubt. Ich werde aber nochmal nachlesen, sobald ich einen neuen TKG-Kommentar da habe - mein Exemplar bezieht sich noch auf den Stand vor der Novelle. Die Novelle ist deshalb relevant, weil das TKG erst seit dem vergangenen Jahr eindeutig auch "das Internet" regelt, und weil der Geist der Norm auf weit sensiblere Teilnehmerdaten (Nummern, Zeitpunkte, Standortdaten) abzielt.
governet hat geschrieben:Inklusivvolumina gelten nicht bei eigenen Diensten:
Dürfte wohl klar unter § 4 Nr. 11 UWG fallen. Vermutlich auch ein Fall fürs Bundeskartellamt. § 41a TKG sollte auch brauchbar sein.
Der von Dir angesprochene Teil des UWG würde aber eine entsprechende Gesetzesnorm verlangen, die mit der Drossel gebrochen würde. § 41a sagt nicht mehr, als dass die Exekutive Regeln verordnen darf, wenn es nötig ist.
governet hat geschrieben:grapevine hat geschrieben:Aber niemand ist verpflichtet, Lebensmittel anzubauen, und niemand muss eine Flatrate anbieten. Dieser Grundsatz steht im Grundgesetz sehr sehr weit vorne.
Welchen Grundsatz meinst du?
Die gute alte Handlungsfreiheit in Artikel 2.
governet hat geschrieben:grapevine hat geschrieben:Hinsichtlich der Drosselung kann ich mir vorstellen, dass der Gesetzgeber dafür sorgt, dass als "Flatrate" o.ä. bezeichneter Tarif bestimmte Eigenschaften haben muss. Ich halte es aber für unrealistisch, dass es einen Zwang geben wird, überhaupt eine Flatrate anzubieten. Das würde gegen sehr wichtige Grundsätze unseres Rechtssystems verstoßen und daher wohl auch einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht Stand halten.
Könnte § 14 GG 2 standhalten, wenn gut begründet.
Also
a) die überwiegende Mehrheit benötigt einen ungedrosselten Anschluss nicht, und
b) die verbleibende Minderheit kann ihn im Zweifel gegen höheres Entgelt (Volumentarif) erhalten, wenn sie genug zahlt.
Dass ein Verbraucher für eine überdurchschnittliche Leistung nicht mehr zahlen möchte, ist mit Sicherheit keine Frage des Gemeinwohls. Eingriffe in die Vertragsfreiheit dieser Art gibt es im Arbeits- oder Mietrecht, wo die Gesellschaft vermeiden möchte, dass Menschen ohne wichtigen Grund auf der Straße sitzen und zum Sozialfall werden. Rund um die Uhr am Anschlag surfen zu wollen ist dagegen purer Luxus.
Bevor das kommt, sehe ich eher noch Lebensmittelgutscheine für Bedürftige.