Summa hat geschrieben:Um es ganz klar zu sagen: Ohne das Internet läuft nichts mehr, das Internet ist eine Infrastruktur wie Wasser, Gas und Strom. Wer käme auf die Idee, deren Notwendigkeit für jeden einzelnen in Frage zu stellen?
Gruß
Summa hat geschrieben:Um es ganz klar zu sagen: Ohne das Internet läuft nichts mehr, das Internet ist eine Infrastruktur wie Wasser, Gas und Strom. Wer käme auf die Idee, deren Notwendigkeit für jeden einzelnen in Frage zu stellen?
bru62 hat geschrieben:Ich habe mir das Gleiche gedacht und Frau Baer deshalb heute vormittag (bei uns ist Feiertag) eine Mail geschrieben. Mal sehen, ob und was sie antwortet.spokesman hat geschrieben:eine Anfrage/Interview bei der neuen Verfassungrechtlerin bezogen auf die Problematik würde sicherlich das genauste Ergebnis bringen..
Gruß
Susanne Baer hat geschrieben:Art. 87 GG ist kein Grundrecht ... aber alle Fragen, die Sie stellen, sind komplex und lassen sich so leicht eben nicht beantworten.
Haupti76 hat geschrieben: wir wissen ja auch nicht was für fragen bru62 hatte.
bru62 hat geschrieben:... Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann halten Sie das Grundgesetz in dieser Frage für fit genug. In der Tat garantiert der Artikel 87f allen Menschen eine "angemessene und ausreichende" Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Doch was ist "angemessen und ausreichend"? Welche Instrumente stünden zur Verfügung, dies verbindlich definieren zu können? Wie kann sich der Bürger wehren, wenn er meint, in dieser Frage benachteiligt zu sein? Steht die heute praktizierte Regelung des Telekommunikationsgesetzes, Breitbandinternetzugänge nicht als Universaldienst anzuerkennen, nicht im Widerspruch zum zitierten Inhalt des Art. 87f?
Ich denke bisher ist noch keine Antwort erfolgt, vllt. ist es jetzt an der Zeit hier etwas nachzusetzen?bru62 hat geschrieben:Haupti76 hat geschrieben:wir wissen ja auch nicht was für fragen bru62 hatte.
Oh, das hatte ich wohl bisher vorenthalten?bru62 hat geschrieben:... Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann halten Sie das Grundgesetz in dieser Frage für fit genug. In der Tat garantiert der Artikel 87f allen Menschen eine "angemessene und ausreichende" Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Doch was ist "angemessen und ausreichend"? Welche Instrumente stünden zur Verfügung, dies verbindlich definieren zu können? Wie kann sich der Bürger wehren, wenn er meint, in dieser Frage benachteiligt zu sein? Steht die heute praktizierte Regelung des Telekommunikationsgesetzes, Breitbandinternetzugänge nicht als Universaldienst anzuerkennen, nicht im Widerspruch zum zitierten Inhalt des Art. 87f?
Gruß
Ich werde hier Morgen (innerhalb der Geschäftszeiten) telefonisch nachsetzen, vllt. kann mir das Sekretariat etwas genaueres zur Kontaktform sagen..Deutsches Institut für Menschenrechte hat geschrieben:Wir möchten darauf hinweisen, dass das Deutsche Institut für Menschenrechte auf Grund der gesetzlichen Zuständigkeiten keine Rechtsauskünfte oder rechtlichen Ratschläge erteilt. Daher bitten wir um Verständnis, dass weder eine Bearbeitung von Einzelfällen noch eine individuelle Beratung durchgeführt werden kann.
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