BNetzA hat geschrieben:Zu IV.4.5. Versorgungsverpflichtung für den Frequenzbereich 800 MhzHierzu wurde Folgendes vorgetragen:Die gesonderte Versorgungsverpflichtung für die Frequenzen im Bereich 800 MHz wird zum Teil begrüßt. Die Versorgungsauflage sei technisch und kommerziell herausfordernd, aber grundsätzlich gestaltbar und geeignet, die hiermit verbundenen politischen Zielsetzungen zu erfüllen.
Unterstützt wird, dass zuerst die so genannten „weißen Flecken“ abgedeckt werden sollen. Es wird aber vorgetragen, dass der Begriff „zusammenhängend bebauter Ortsteil“ gestrichen werden sollte, da er für zu unbestimmt angesehen wird. Es wird begrüßt, dass die Länder tatsächlich unterversorgte Ortschaften einzelnen benennen können.
Die Einteilung in Prioritätsstufen wird zum Teil für sinnvoll erachtet, um die Breitbandversorgung in ländlichen Räumen voranzutreiben.
Bei der Flächenversorgung, insbesondere bei dem Übergang von einer zur nächsthöheren Prioritätsstufe, sei zu berücksichtigen, dass die Nutzung der 800-MHz-Frequenzen in Grenzregionen aufgrund noch bestehender Rundfunkanwendungen im benachbarten Ausland stark beeinträchtigt bzw. nicht möglich sein könne.
Der Ansatz der freiwilligen Kooperation nach Zuteilung der Frequenznutzungsrechte und die Ankündigung einer Weiterentwicklung der Thesen zum Infrastruktur-Sharing werden begrüßt. Kooperationen würden zu beachtlichen Einsparungen führen und einen schnelleren und dichteren Netzausbau sowie eine schnellere Verfügbarkeit der Versorgung im ländlichen Raum fördern. Die Ausgestaltung von Kooperationen sollte den Marktbeteiligten überlassen bleiben. Insbesondere das „National Roaming“ sei eine technisch einfache Lösung für die Versorgung sehr dünn besiedelter Gebiete. Es wird die Ansicht vertreten, dass die Frage von Kooperationsmöglichkeiten kartellrechtlich zu beurteilen sei und danach Kooperationen grundsätzlich zulässig seien. Es bestehe nach dem Abschluss des Frequenzvergabeverfahrens kein Rechtsgrund nach dem TKG strengere Maßstäbe anzulegen.
Von einer Vielzahl von Kommentatoren wird vorgetragen, dass der Vorschlag nicht geeignet sei, das Ziel umzusetzen, die Breitbandversorgung in den so genannten „weißen Flecken“ zu gewährleisten und den tatsächlichen Bedarf gezielt zu befriedigen. Es werde nicht darauf abgestellt, welche Gemeinden tatsächlich nicht mit Breitband versorgt wären. Pauschale Vorgaben, die von Einwohnergröße, Bevölkerungsdichte oder anderen rein statistischen Parametern ausgingen, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Versorgungssituation, seien abzulehnen.
Die Orientierung an Einwohnergrößen würde dazu führen, dass selbst in Kommunen, die bereits versorgt seien, zwangsweise eine Wettbewerbstechnologie aufgebaut werden müsse. Dies würde massiv in Geschäftsmodelle eingreifen, insbesondere in den Regionen, in denen eine Breitbandversorgung trotz schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen aufgebaut worden sei. Wettbewerbsstrukturen sollten sich im freien Markt entwickeln können und zumindest für den Fall des Wettbewerbs zwischen unterschiedlichen Technologien nicht durch Lizenzauflagen erzwungen werden. Die beabsichtigte Identifizierung von Prioritätsstufen anhand von Einwohnerzahlen sei nicht nachvollziehbar. Viele kleinere Gemeinden, insbesondere in der Nähe von Ballungsgebieten, seien bereits grundversorgt.
Überdies sei die Verknüpfung der Begriffe „unversorgt“, „unterversorgt“ und „grundsätzlich versorgt, aber mit Versorgungslücken“ mit der jeweiligen Einwohnerzahl willkürlich, da die Versorgungsauflagen auch Gebiete mit bereits ausreichender Breitbandversorgung umfassen würden. Ferner sei nicht sichergestellt, dass die Bundesländer einheitliche Maßstäbe bei der Ermittlung der Prioritätsstufen anlegen werden.
Ein anderer Kommentator führt aus, die Gemeinden in der Anlage 5 des Entscheidungsentwurfs seien nicht alle unversorgt, dies hätte eine stichprobenartige Überprüfung einzelner Gemeinden ergeben.
Von einigen Kommentatoren wird angeregt, zur Bestimmung der tatsächlichen Versorgungslücken in ländlichen Räumen, den aktualisierten Breitbandatlas der Bundesregierung heranzuziehen. Auf dieser Grundlage könnten die heute noch tatsächlich unversorgten oder nicht ausreichend versorgten Ortschaften identifiziert werden. Auf diese Weise würden alle vorhandenen Infrastrukturen berücksichtigt und eine unnötige Duplizierung von Ressourcen vermieden. Die Bundesnetzagentur und das Wirtschaftsministerium seien aktiv gefordert, die Betreiber bei der Realisierung der Standorte zu unterstützen. Die Anzeige weißer Flecken durch Kommunen sei mit der Verpflichtung zu verbinden, entsprechende Standorte vorzuschlagen und Baugenehmigungen zu erteilen.
Es wird aber ausgeführt, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass nicht alle „weißen Flecken“ versorgt würden, da ein Netzaufbau in Prioritätsstufe 2 schon beginnen könne, wenn 70 % der Nutzer in Prioritätsstufe 1 versorgt seien und insgesamt bis 2016 nur ein Versorgungsgrad von 80 % angestrebt werde. Von einigen Kommentatoren werden höhere Ausbaugrade für die Prioritätsstufe 1 gefordert. Bei einer Zielvorgabe von nur 70 % der Bevölkerung blieben im Umkehrschluss 30 % unversorgt. Damit werde eine große Chance vergeben, auch diesen Haushalten die Gelegenheit zum Breitbandzugang zu eröffnen.
Andererseits wird eine Versorgungsverpflichtung zum 31.12.2016 von 50 % der Bevölkerung für sachdienlich gehalten.
Es wird die Frage aufgeworfen, warum die Gebiete der Prioritätsstufe 4 einer separaten Versorgungsverpflichtung bei 800 MHz bedürften. Diese Gebiete sollten ebenso wie die Gemeinden der Prioritätsstufe 3 nicht Gegenstand der Versorgungsauflage sein. Es könne von einer bestehenden Breitbandversorgung in diesen Gebieten ausgegangen werden.
Überdies wird angemerkt, dass nicht hinreichend klar werde, inwieweit die Versorgungsauflage für alle Lizenznehmer als erfüllt gelte, wenn ein Lizenznehmer einen weißen Fleck abdecke. Es sollten Anreize für einen „konzertierten Ausbau“ geschaffen werden. So sollte eine Koordinierung der Ausbauplanungen für die Weißen Flecken gestattet und gefördert werden. Hierzu könne beispielsweise ergänzend zu den individuellen Ausbauverpflichtungen ein gemeinsam zu erreichender Versorgungsgrad aller erfolgreichen Bieter festgesetzt werden.
Ein Kommentator verlangt, dass klare Bedingungen zur durchschnittlich anzubietenden Mindestbandbreite gestellt werden. Auch müsse deutlich werden, dass eine Beschränkung der Zugänge bei Überschreiten eines bestimmten Datenvolumens nicht zulässig sei. Überdies wird eine klare Definition des Begriffes „Breitbandanschluss“, vor allem bezüglich der Datenrate gefordert. Angesichts wachsender Anforderungen der Internetdienste wird sogar eine garantierte Mindestbandbreite gefordert.
Dagegen führt ein anderer Kommentar aus, dass der effektive Nutzen für die Einwohner in unterversorgten Gebieten im Sinne der Breitbandstrategie des Bundes als gering zu betrachten sei, da es an ausreichender Bandbreite/Kapazität fehle. Die Kanalkapazität für die geforderte Grundversorgung laut Breitbandstrategie der Bundesregierung von 1 Mbit/s für bis zu ca. 1 600 Haushalte reiche selbst dann nicht aus, wenn ein Netzbetreiber 2 x 20 MHz (gepaart) ersteigern sollte.
Es wird vorgetragen, die Versorgungsverpflichtung müsse technologie- und frequenzneutral ausgestaltet werden, d.h. die Versorgungsverpflichtung müsse mit allen jeweils zur Verfügung stehenden Technologien (inkl. drahtgebundener Techniken) und Frequenzen erfüllbar sein. Die Versorgungsauflage für ein bestimmtes Gebiet sollte erlöschen, sobald dieses durch einen Breitbandzugang (Mobilfunk, DSL, Kabelnetze) versorgt sei. Es gäbe keinen sachlichen Grund, für die Versorgung mit (mobilem) Breitband allein die 800-MHz-Frequenzen heranzuziehen. Die Versorgungsauflage müsse vielmehr mit der Auflage für die anderen in der Versteigerung zur Verfügung stehenden Frequenzen kompatibel und demnach mit dem gesamten für den räumlich und sachlich relevanten Markt zugeteilten Spektrum erfüllbar sein. Ansonsten würde die Versorgungsauflage zu einer Doppelung von Infrastrukturen bei einem Netzbetreiber führen, was betriebswirtschaftlich nicht begründbar sei. Dies garantiere, dass mit allen Mitteln und damit wesentlich effizienter, ökonomischer und auch schneller zunächst die tatsächlichen Bedarfe befriedigt werden könnten. Es müsse einem Erwerber freistehen situationsabhängig anderes Spektrum mit ggf. besserer Eignung für die Erreichung der Versorgungsziele zu verwenden.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Versorgungsverpflichtung ohne Berücksichtigung der 900-MHz-Frequenzen definiert sei, was im Widerspruch zur Beschränkung der Bietrechte stehe. Zumindest bei der Verpflichtung, 80 % der Bevölkerung in jedem Bundesland mit Stichtag 01.01.2016 zu versorgen, seien die 900-MHz-Frequenzen zu berücksichtigen.
Ausgeführt wird auch, dass sich eine umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Breitband bis 2010 nur mit Hilfe von satellitenbasierten Anschlüssen erreichen ließe. Der Satellit sei gegenwärtig und auf absehbare Zeit die einzige Möglichkeit für eine vollständige Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen zu attraktive finanziellen Konditionen – ohne staatliche Beihilfen.
Es wird vorgetragen, dass eine „Anrechnung“ des Ausbaus mittels anderer Technologien – z. B. Glasfaser – nicht erfolgen dürfe. Eine Anrechnung würde der Zielstellung der Umwidmung des 800-MHz-Bereichs widersprechen.
Einerseits wird ausgeführt, dass die nahezu vollständige Erschließung unversorgter Regionen unumstößliche Voraussetzung sei, bevor ein Anbieter mit einen Ausbau in anderen Regionen beginnen dürfe. Andererseits wird ausgeführt, dass eine gestaffelte Nutzung der Frequenzen wenig geeignet sei einen schnellen Aus- und Aufbau der Netze zu fördern. Es wird daher gefordert, die bundesweite Nutzung der 800-MHz-Frequenzen nicht von der vollständigen Erfüllung der Ausbauverpflichtung abhängig zu machen. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass Haushalte außerhalb der „weißen Flecken“ erst zeitlich nachgelagert die Vorteile der besseren Netzabdeckung erhalten könnten. Dies sei gesamtwirtschaftlich ineffizient.
Als Anreiz für einen schnellen Ausbau in den „weißen Flecken“ wird vorgeschlagen, den Ausbau an bundesweit frei wählbaren Standorten in der gleichen Anzahl zu gestatten, wie sie von dem Inhaber der Frequenznutzungsrechte in dem jeweiligen Jahr für die „weißen Flecken“ zugesagt wurden. Als weiterer Anreiz sollte dem Inhaber der Frequenznutzungsrechte die Genehmigung zur freien bundesweiten Nutzung seiner 800-MHz-Frequenzen ab Erreichen der Hälfte der Ausbauverpflichtung in den „weißen Flecken“ erteilt werden. Die dann laufende parallele Erfüllung der Versorgung der verbleibenden Gemeinden in den unversorgten bzw. unterversorgten Gebieten könnte durch eine jährliche Berichtspflicht über die Ausbaufortschritte, das Setzen einer Frist für den Ausbauabschluss sowie die Androhung von Strafzahlungen bei zu vertretender Nichterfüllung der Ausbauauflage ausreichend abgesichert werden.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die am Markt tätigen Unternehmen auch eine Gelegenheit zur Erwirtschaftung ihrer Investitionen benötigten. Es bestehe das erhebliche Risiko, dass in den noch nicht mit breitbandigem Internet versorgten Gebieten bei den derzeit marktüblichen Preisen häufig kein wirtschaftlicher Ausbau und Betrieb des Netzes möglich sein werde. Den Erwerbern der Nutzungsrechte an den Frequenzen müsse daher die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitig die Frequenzen auch in den Regionen zu nutzen, in denen eine wirtschaftliche Verwendung möglich sei. Etwas anderes wäre mit dem Ziel der effizienten Frequenznutzung nicht vereinbar.
Von einer Vielzahl von Kommentatoren wird angemerkt, dass Netzbetreiber durch die vorgeschlagene Versorgungsverpflichtung zum Aufbau mehrerer Netze gezwungen würden.
Da es wenig wahrscheinlich sei, dass mehrer Netze ausgebaut würden, liege es umso näher, offene Netze mit dem Zugang für Vermarkter zu errichten (wie dies in einem vergleichbaren Fall für DVB-H vorgesehen sei.). Mit dem „Open Access“-Ansatz könnten Lücken besser geschlossen werden und es gäbe einen Anreiz auch für mittelständische und regional aktive Unternehmen die Breitbandversorgung im ländlichen Raum zu entwickeln. Nach den bisherigen Vergabebedingungen könnte es Einschränkungen der Nutzung beim Zugang zum Internet geben, wie dies z. B. bei der Internettelefonie von den Mobilfunkunternehmen praktiziert werde. Der Zugang über die Rundfunkfrequenzen würde damit zum Breitbandzugang zweiter Klasse. Ein „Open Access“-Ansatz auf Basis OSI-Layer 2 bzw. 3 könne hier Abhilfe schaffen.
Eine Vielzahl von Kommentatoren trägt vor, dass Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Lizenzinhabern weiter flexibilisiert werden sollten. Überdies sollte es den Netzbetreibern ermöglicht werden, Kooperationen zur Schließung der „weißen Flecken“ einzugehen.
Ein Kommentator betont, dass neue Übertragungstechniken eine Vielfalt von Kooperationen zwischen Netzbetreibern ermöglichen werden. Es sei dem Interesse der Unternehmen, der Kunden und der Volkswirtschaft geschuldet, dass Unternehmen auch technisch mögliche Kooperationsformen ausnutzten, sofern keine kartellrechtlichen Erwägungen entgegenstünden. Auf diese Weise würden die Betreiber nicht unverhältnismäßig in der unternehmerischen Freiheit eingeschränkt werden. Es sollten daher keine Einschränkungen in die Frequenzzuteilungen aufgenommen werden.
Insbesondere die Zulassung eines so genannten „Frequenz-Pooling“ wird gefordert. Auch andere Formen der Zusammenarbeit wie z. B. „National Roaming“ und „Spectrum Sharing“ sollten vereinfacht werden, um gerade bei der Abdeckung von dünner besiedelten, unterversorgten Gebieten zu wirtschaftlich tragfähigen Lösungen zu kommen.
Es wird aber auch vorgetragen, dass bei einer Frequenzüberlassung sichergestellt werden müsse, dass auch die Versorgungsverpflichtungen entsprechend „übergeben“ werden.
Einerseits wird vorgetragen, dass die Vorgabe bis 2016 mindestens 80 % der jeweiligen Regionen je Bundesland zu versorgen, an der Dringlichkeit der Aufgabe vorbeigehe. Der Ausbau müsse wesentlich schneller erfolgen, um die in der Breitbandstrategie der Bundesregierung aufgestellte Forderung zu erfüllen, bis 2010 flächendeckend Breitbandinternetanschlüsse bereitzustellen. Ein Kommentator fordert, dass der Ausbau spätestens 2011 abgeschlossen sein müsse.
Andererseits wird vorgetragen, dass sich der Zeitpunkt, ab wann die jeweilige Versorgungspflicht zu erfüllen sei, in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Netztechnik und der Endgeräte zu sehen sei. Ein Kommentator hält eine Fristsetzung auf den 31.12.2014 für angemessen. Mit der Verfügbarkeit der Geräte sei nicht vor Ende 2010 zu rechnen. Daher sei das Erreichen der Ziele zum 31.12.2012 unrealistisch. Es sei zu bedenken, dass es Verzögerungen bei der Einführung der Systemtechnik, der Endgeräte oder der technischen Hilfsmittel geben könne. Es sollte vermieden werden, dass die Frequenzinhaber zum Aufbau noch unausgereifter Technik an möglicherweise ungeeigneten Positionen gezwungen werden, um Lizenzauflagen zu erfüllen, ohne dass dadurch ein tatsächlicher Mehrwert für die Kunden erreicht wird.
Darüber hinaus wird empfohlen eine Latenzzeit aufzunehmen, andernfalls bestehe die Gefahr, dass zwar pro forma wie bei UMTS eine Versorgung bestehe, diese aber nicht seitens der Teilnehmer als Ersatz für Festnetz-DSL akzeptiert werde.
Es wird vorgetragen, dass eine reine Berichtspflicht nicht ausreiche. Nicht zuletzt die Erfahrung der Vergabe der BWA-Frequenzen hätte gezeigt, dass sich Unternehmen nicht automatisch an die vorgegebenen Regeln halten würden.
Überdies wird ausgeführt, dass nicht sicher gestellt sei, dass die Versorgungsverpflichtung mit den erworbenen 800-MHz-Frequenzen erfüllt werde, da die tatsächliche Nutzung dieser Frequenzen für die vorgeschriebene vorrangige Versorgung ländlicher Gebiete gerade nicht überprüft werden solle.
Einige Kommentare fordern Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung, wie zum Beispiel einen sofortigen Entzug der Frequenzen oder eine Geldstrafe. Es bedürfe aber nicht nur eines wirksamen Sanktionsmechanismus sondern auch eines straffen Vollzugs durch die Bundesnetzagentur im Falle einer Nichterfüllung der Versorgungsverpflichtung.
Von mehreren Kommentatoren wird vorgeschlagen, die Versorgungsverpflichtung für die 800-MHz-Frequenzen anders auszugestalten. Den Kommentaren ist gemein, dass sie sich für eine technologie- und frequenzneutrale Ausgestaltung der Versorgungsverpflichtung aussprechen und der Ansicht sind, dass die Gebiete aus der Versorgungsverpflichtung herausfallen sollten, die draht- oder funkgebunden versorgt würden.
Ein Kommentator schlägt vor, dass der Prioritätsstufe 1 die Gemeinden unterfallen, die zu einem Stichtag keinen Zugang zu Breitbandnetzen hätten. Gemeinden, in denen die Nutzung der 800-MHz-Frequenzen noch über mehrere Jahre lang aufgrund von anderweitiger Nutzung in Nachbarstaaten gestört würden, sollten von der Versorgungsverpflichtung zunächst ausgenommen werden. In der Prioritätsstufe 1 sollten 90 % der Bevölkerung innerhalb von eineinhalb Jahren ab Verfügbarkeit mobiler Breitbandtechnik für 800-MHz-Frequenzen versorgt werden. Für Gemeinden, in denen die Nutzung der 800-MHz-Frequenzen aufgrund von Nutzungen in anderen Staaten gestört würde, sollte entsprechendes gelten, wenn die Störung nicht mehr vorliege.
Ein anderer Kommentator schlägt vor, die Erwerber von 800-MHz-Spektrum zu verpflichten, die „weißen Flecken“ im Verhältnis des jeweilig ersteigerten Frequenzspektrums zeitlich vorrangig auszubauen. Die „weiße Flecken“ sollten definiert werden als diejenigen Gemeinden in Deutschland, in denen im aktuellen Berichtszeitraum des Breitbandatlas weniger als 50 % der Haushalte über mindestens ein kabelgebundenes oder funkgestütztes Angebot für einen Breitbandzugang von mindestens 1 MBit/s Downstream verfügten. Die Gemeindeliste mit den identifizierten „weißen Flecken“ solle entsprechend dem Berichtszyklus des Breitbandatlas halbjährlich aktualisiert und alle zwischenzeitlich versorgten Gemeinden in den Listen gestrichen werden. Ein Rechteinhaber sollte verpflichtet werden bis zum Ende des Jahres 2012 den Breitbandausbau in mindestens 50 % der von ihm erstmalig zu versorgenden Gemeinden abgeschlossen zu haben.
Für die Zuordnung der Frequenzblöcke werden zwei Alternativen vorgeschlagen. Als erste Alternative wird vorgeschlagen, dass die Bundesnetzagentur den Frequenzblöcken Gemeinden zuteilt und dabei sowohl den Länderproporz, ein ausgewogenes Verhältnis nach Gemeindegrößen wie auch die Präferenz der jeweiligen Inhaber der Frequenznutzungsrechte berücksichtigt. In der zweiten Alternative wird vorgeschlagen, die Spektrumsvergabe über ein alternierendes Auswahlverfahren durchzuführen.
Ein anderer Kommentator schlägt vor, die zum Zeitpunkt der Zuteilung mit breitbandigen Internetanschlüssen nicht versorgten Gebiete nach sechs Regionen auf die zu vergebenden 800-MHz-Blöcke zu verteilen, da Unternehmen dadurch nicht zur Errichtung von Parallelstrukturen mit wirtschaftlich fraglichem Sinn gezwungen würden. Jeder der Zuteilungsnehmer habe die Gebiete in einem der Pakete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit breitbandigen kabellosen Telekommunikationsdiensten zu versorgen (Gebietsversorgungspflicht).
Die Kammer urteilt hierzu wie folgt:Für den Frequenzbereich 790 – 862 MHz gilt aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine gesonderte Verpflichtung.
Mit der Vorgabe einer speziellen Verpflichtung in Abweichung von den Festlegungen der Versorgungsverpflichtungen unter Punkt IV.4.4 für die Frequenzen in den Bereichen 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz setzt die Kammer die gesetzlichen Vorgaben aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 14.07.2009 (BGBl. I Nr. 41/2009 vom 20. Juli 2009, S. 1809 ff.) zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen um.
Die Nutzungsbestimmung 36 in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (vgl. NB 36 der FreqBZPV, Anlage Teil B, a. a. O.) bedeutet für die 800-MHz-Frequenzen eine Abweichung von den Festlegungen eines Versorgungsgrades für die Frequenzbereiche 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz. Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung enthält hierzu in der Begründung folgende Aussage:
„Der Frequenzbereich 790 – 862 MHz dient der Verbesserung der Breitbandversorgung ländlicher Bereiche. Dies bedeutet, dass zunächst Versorgungslücken in ländlichen Bereichen und danach in anderen Regionen geschlossen werden sollen und dass nicht zunächst eine Planung für nichtländliche Bereiche erfolgen darf. In dem Vergabeverfahren bei der Bundesnetzagentur sind die Länder in angemessener Weise zu beteiligen.“ (vgl. BGBl. I Nr. 41/2009 vom 20. Juli 2009, S. 1809 ff. Begründung zu Nr. 3, a. a. O.).
Nach Maßgabe der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (vgl. NB 36 der FreqBZPV, Anlage Teil B, a. a. O.) ist unter Beteiligung der Bundesländer festzulegen, dass und in welchem Umfang ein künftiger Zuteilungsinhaber der Frequenzen im Bereich 800 Mhz Versorgungslücken zu schließen hat.
Die Bundesländer haben nach Würdigung der eingegangenen Kommentare zum Konsultationsentwurf eine abschließende Stellungnahme zu der besonderen Verpflichtung für die Frequenzen im Bereich 800 MHz abgegeben. Unter Berücksichtigung des gemeinsamen Vorschlags der Bundesländer und der im Rahmen des Konsultationsentwurfs eingegangenen Kommentare ergibt sich folgende Regelung:
Die Bundesländer haben Listen mit Gemeinden und Städten vorgelegt, in denen die Versorgungsverpflichtung der Bevölkerung je Prioritätsstufe zu erfüllen ist.
Im Einzelnen:
Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 Mhz in allen Bundesländern einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung der von den einzelnen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden (vgl. hierzu bereits anliegende Listen, Beilagen) ab dem 01.01.2016 zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich auf die gesamte Bevölkerung aller benannten Städte und Gemeinden je Bundesland.
Der Begriff „zusammenhängend bebauter Ortsteil“ wurde – wie von Kommentatoren gefordert – in Abstimmung mit den Bundesländern gestrichen.
Die Ausbauverpflichtung muss mit dem Spektrum der 800-MHz-Frequenzen erreicht werden, auf die sich diese Versorgungsauflagen ausschließlich beziehen. Sollten während des Zeitraums bis zum 01.01.2016 Städte und Gemeinden durch andere Anbieter/Technologien mit gleichwertigen bzw. höherwertigen Breitbandlösungen versorgt werden, ist dies auf die zu erreichende Ausbauverpflichtung anzurechnen. Im Gegenzug wurde von den Bundesländern ein Versorgungsgrad der Bevölkerung von 90 % gefordert.
In allen Bundesländern sind zunächst stufenweise die in den jeweiligen Listen benannten Städte und Gemeinden mit Breitbandanschlüssen zu versorgen:
a) In einer ersten Stufe sind zunächst die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 1).
b) In einer zweiten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 5 000 und bis zu 20 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 2).
c) In einer dritten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 und bis zu 50 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 3).
d) In einer vierten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 4).
Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet den Netzauf- und -ausbau in den genannten Städten und Gemeinden der Prioritätsstufen 1 bis 4 wie folgt vorzunehmen:
Der Beginn des Netzausbaus der Prioritätsstufe 2 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 1 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 3 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 2 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 4 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 3 versorgt sind.
Da die Festlegung dieser Verpflichtung zur Verbesserung der Breitbandversorgung dienen soll, sollen im Rahmen einer solchen Verpflichtung breitbandige Anschlüsse bereitgestellt werden. Hierzu wird in der Breitbandstrategie der Bundesregierung (vgl. Breitbandstrategie, S. 8) ausgeführt:
„ … Funk- und Satellitenverbindungen … sind die Grundlage für die kurzfristige Bereitstellung einer flächendeckenden Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen. Darunter versteht man derzeit Übertragungsraten von mindestens 1 Mbit/s.“
Soweit von Kommentatoren eine garantierte Übertragungsrate gefordert wird, weist die Kammer darauf hin, dass eine Mindestdatenübertragungsrate im Verbraucherinteresse zwar sinnvoll erscheint, die Auferlegung einer solchen Verpflichtung telekommunikationsrechtlich jedoch nicht vorgesehen ist. Übertragungsraten sind von verschiedenen technischen Faktoren abhängig und können daher nicht ohne Weiteres vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz geht vielmehr davon aus, dass die Bereitstellung von hohen Datenraten nachfragegerecht erfolgt, es sei denn, dass bestimmte Qualitätsmerkmale im Sinne einer Universaldienstverpflichtung vorgegeben werden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass allen Teilnehmern an der Auktion die Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregierung bekannt sind und diese unterstützen.
Im Einzelnen gilt hiernach Folgendes:
Aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorgaben ist gemäß der Nutzungsbestimmung 36 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung eine gesonderte Verpflichtung seitens der Bundesländer für die Frequenzen im Bereich 800 MHz vorgesehen worden. Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist danach verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 Mhz zunächst stufenweise bestimmte Gebiete eines Bundeslandes mit Breitbandanschlüssen zu versorgen. Bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz besteht die Verpflichtung, in allen Bundesländern einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung der von den einzelnen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden (vgl. hierzu bereits anliegende Listen, Beilagen) ab dem 01.01.2016 zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich auf die gesamte Bevölkerung aller benannten Städte und Gemeinden je Prioritätsstufe je Bundesland zum Zeitpunkt der Erstellung der Listen.
Die Bundesländer haben zur Identifizierung der mit Breitband unversorgten bzw. unterversorgten so genannten „weißen Flecken“ Listen erstellt, aus denen sich die zu versorgenden Städte und Gemeinden ergeben. Die Listen basieren – wie auch von Kommentatoren gefordert – auf der Grundlage des seit Juni 2009 aktualisierten Breitbandatlas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Daneben konnten die Länder Gebiete mit tatsächlicher Unterversorgung aufgrund eigener Erhebungen benennen.
In allen Bundesländern sind stufenweise die benannten Städte und Gemeinden mit Breitbandanschlüssen zu versorgen:
Prioritätsstufe 1 – In einer ersten Stufe sind zunächst die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 zu versorgen. Diese sind mit höchster Priorität (so genannte Prioritätsstufe 1) auszubauen.
Prioritätsstufe 2 – In einer zweiten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 5 000 und bis zu 20 000 zu versorgen (so genannte Prioritätsstufe 2).
Prioritätsstufe 3 – In einer dritten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 und bis zu 50 000 zu versorgen (so genannte Prioritätsstufe 3).
Prioritätsstufe 4 – In einer vierten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000 zu versorgen (so genannte Prioritätsstufe 4).
Im Rahmen der Festlegung dieser Verpflichtung wurde seitens der Länder berücksichtigt, dass auch bei der Festlegung der prioritären Versorgung dieser Gebiete es den jeweiligen Frequenzzuteilungsinhabern im Rahmen ihrer geschäftlichen Planung grundsätzlich ermöglicht werden soll, in mehreren Prioritätsstufen Netzinfrastrukturen in gewissem Umfang gleichzeitig aufzubauen. Diese Möglichkeit steht in Abhängigkeit vom Fortschritt des Netzaufbaus in den zunächst vorrangig zu versorgenden Städten und Gemeinden (vorhergehende Prioritätstufen). Im Einzelnen kann daher der Beginn des Netzausbaus von einer Prioritätsstufe in die darauf folgende Prioritätsstufe in einem Bundesland erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der jeweiligen Prioritätsstufe versorgt sind.
Mit einer derartigen Auflage einer prioritären Nutzung der Frequenzen verbunden mit einer gestuften „Freigabe“ des Spektrums soll erreicht werden, dass eine Versorgung bisher nicht versorgter Gebiete in allen Bundesländern schnellstmöglich erfolgt. Den Frequenzzuteilungsinhabern wird damit auferlegt, vor einer freizügigen Nutzungsmöglichkeit dieser Frequenzen die oben genannte Auflage zu erfüllen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Auflagenerfüllung unschädlich ist, wenn durch im ländlichen Raum befindliche Sendestationen (etwa in Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern in der Prioritätsstufe 1) quasi als Nebeneffekt auch eine Breitbandverfügbarkeit in darüber liegenden Kategorien erreicht wird. Eine derartige Verpflichtung ist vor diesem Hintergrund geeignet auch dafür Sorge zu tragen, dass die Zuteilungsinhaber diese Verpflichtung auch schnellstmöglich umsetzten werden. Dementsprechend haben sich auch bereits im Vorfeld dieser Entscheidung potentielle Bieter bereit erklärt, eine entsprechende Selbstverpflichtung abgeben zu wollen. Eine darüber hinaus gehende weitere Auflage im Sinne einer Absicherung der tatsächlichen Nutzung der Frequenzen erscheint daher nicht geboten.
Soweit von Kommentatoren für eine freizügigere Nutzung der 800-MHz-Frequenzen plädiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dem nicht entsprochen werden kann. Allerdings ist anzumerken, dass der Einsatz der Frequenzen angesichts ihrer physikalischen Ausbreitungsbedingungen sich in der Regel nicht auf die in den Listen benannten Städte und Gemeinden beschränken wird.
Die von den Bundesländern vorgelegten Listen werden Bestandteil der Frequenzzuteilungen nach § 61 Abs. 7 TKG. Die Listen enthalten eine Auflistung der zu versorgenden Städte und Gemeinden. Diese Listen werden regelmäßig aktualisiert. Hierbei wird kenntlich gemacht, welche Städte und Gemeinden zwischenzeitlich mit Breitbandanschlüssen versorgt sind. Dies ist auf die zu erreichende Ausbauverpflichtung von 90 % der Bevölkerung anzurechnen. Im Rahmen der Versorgung mit Breitband wird auch zu berücksichtigen sein, dass eine Anbindung der Bevölkerung technologieneutral zu betrachten ist, so dass eine Gemeinde auch als versorgt gilt, wenn beispielsweise eine andere Breitbandanbindung der Einwohner – wie beispielsweise mit DSL, Kabel oder Funk erfolgt. Hiermit kann erreicht werden, dass zunächst Versorgungslücken schnell geschlossen werden, damit eine schnellstmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen erreicht werden kann und damit dem Regulierungsziel der Wahrung der Interessen der Nutzer insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG sowie der Breitbandstrategie der Bundesregierung entsprochen wird. Insoweit wird auch dem Anliegen von Kommentatoren entsprochen, Mehrfachinfrastrukturen möglichst zu vermeiden, wenn diese ineffizient sind.
Sofern von Kommentatoren ausgeführt wird, dass sich eine umfassende Versorgung der Bevölkerung mit Breitband bis 2010 mit Hilfe von satellitenbasierten Anschlüssen erreichen ließe, begrüßt die Kammer Bestrebungen, eine Versorgung der Bevölkerung auch mit satellitengestützten Technologien zu realisieren.
Soweit sich Kommentatoren dafür aussprechen, dass die Versorgungsverpflichtung im Hinblick auf unversorgte Gebiete mit einer Verpflichtung verbunden werden solle, dass seitens solcher Städte und Gemeinden auch entsprechende Standorte zur Verfügung gestellt werden, kann dem nicht nachgekommen werden. Frequenzzuteilungen nach dem Telekommunikationsgesetz haben keinen Einfluss auf andere Rechtsverhältnisse, wie zum Beispiel baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass unversorgte Gemeinden und Städte im eigenen Interesse mit Blick auf die Standortfragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten handeln werden.
Soweit von Kommentatoren darauf hingewiesen wird, dass insbesondere bei dem Übergang von einer zur nächst höheren Prioritätsstufe zu berücksichtigen sei, dass die Nutzung der 800-MHz-Frequenzen in Grenzregionen aufgrund noch bestehender Rundfunkanwendungen im benachbarten Ausland beeinträchtigt bzw. nicht möglich sein könne, ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit eine Beeinträchtigung der Nutzung der Frequenzen im Bereich 800 MHz aufgrund noch bestehender Rundfunknutzungen im benachbarten Ausland bestehen sollte und damit eine tatsächliche Versorgung der Bevölkerung im vorgegebenen Zeitraum in diesen Grenzregionen – wie in der Versorgungsauflage gefordert – nicht möglich sein sollte, wird dem durch die Bundesnetzagentur Rechnung getragen werden müssen. Tatsachen, die der Erfüllung der Versorgungsauflage entgegenstehen, werden zu berücksichtigen sein.
Unbeschadet der besonderen Verpflichtung ist ein Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 % ab dem 01.01.2016 zu erreichen. Die hierbei zu erfüllenden Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt. Die in der Auflage geforderte Versorgung von mindestens 50 % der Bevölkerung ist notwendig und geboten, damit die mit der Versorgungsauflage verbundenen Regulierungsziele auch tatsächlich verwirklicht werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass der Netzaufbau kontinuierlich im gesamten Zuteilungsgebiet fortgesetzt wird. Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher bundesweit eine zügige Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erreichen. Hiermit kann auch erreicht werden, dass die zugeteilten Frequenzen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland effizient eingesetzt und genutzt werden. Die Auferlegung einer Versorgungsverpflichtung dient damit der Verwirklichung der aus dem Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Bundes im Bereich der Telekommunikation (Art. 87f GG) erwachsenden Regulierungszielen. Insbesondere werden die Regulierungsziele der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG), der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG), der Förderung von effizienten Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG) und der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) umgesetzt.
Die Kammer erwartet, dass aufgrund dieser Regelungen jeder Frequenzzuteilungsinhaber einen angemessenen Anteil an der Versorgung der ländlichen Gebiete erbringt (sog. „burden sharing“).
Soweit darauf hingewiesen wird, dass zur Sicherstellung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtung allein die Auferlegung von Berichtspflichten nicht ausreichend sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Versorgungsverpflichtung bzw. deren Nichterfüllung einen Widerrufsgrund nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG darstellt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TKG
kann eine Frequenzzuteilung widerrufen werden, wenn einer aus der Zuteilung resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Im Ãœbrigen wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit von Kommentatoren angeregt wird, offene Netze im Sinne eines „Open Access“- Ansatzes mit Zugang für Vermarkter zu errichten, macht die Kammer darauf aufmerksam, dass der Zugang zu den hier in Frage stehenden Infrastrukturen für Diensteanbieter oder virtuelle Netzbetreiber (sog. MVNO´s) möglich ist. Aufgrund fehlender gesetzlicher Befugnisse kann eine entsprechende Zugangsverpflichtung jedoch nicht auferlegt werden. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist nach § 21 TKG grundsätzlich nur gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zulässig, die über beträchtliche Marktmacht verfügen (vgl. hierzu auch das Eckpunktepapier über die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung moderner Telekommunikationsnetze und die Schaffung einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur, elektronisch abrufbar unter
http://www.bundesnetzagentur.de). Die Kammer wird, sofern dies regulatorisch und wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wie auch von Kommentatoren gefordert, Kooperationen grundsätzlich zulassen. Eine derartige Prüfung durch die Bundesnetzagentur kann erst nach Beendigung des Vergabeverfahrens und im Einzelfall erfolgen. Die künftigen Zuteilungsinhaber können zur Erfüllung ihrer Versorgungsauflagen Gestaltungsspielräume nutzen, die einen zügigen und effizienten Netzaufbau auch in ländlichen Bereichen fördern. Im Rahmen der regulatorischen und wettbewerblichen Zulässigkeit sind wirtschaftliche Kooperationen mit anderen Netzbetreibern möglich. In Betracht kommen auch Netznutzungsvereinbarungen für den Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen oder die Überlassung von Frequenzen.
Wie bei früheren Vergabeverfahren bestehen auch hier für die künftigen Zuteilungsinhaber – in den Grenzen des Wettbewerbs- und Telekommunikationsrechts – Möglichkeiten, die ihnen sowohl den Zugang zu den Frequenzen als auch die Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung erleichtern können. Zuteilungsinhaber können im Rahmen der regulatorischen Grundsätze, die die Bundesnetzagentur zum Infrastruktur-Sharing aufgestellt hat, gemeinsame Netzinfrastrukturen nutzen. Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen bereits Aussagen dazu getroffen, unter welchen Bedingungen ein Infrastruktur-Sharing unbedenklich ist (abrufbar im Internet unter
http://www.bundesnetzagentur.de). Insbesondere im Hinblick auf neuere technische Entwicklungen und die Flexibilisierung der Frequenzregulierung ist vorgesehen, diese Bedingungen weiter zu entwickeln.
Einem Zuteilungsinhaber kann die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung auch angerechnet werden, wenn die Versorgung von Teilnehmern durch andere Netzbetreiber erfolgt, denen die Frequenzen überlassen werden. Die Kammer stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass mit einer Frequenzüberlassung der Zuteilungsinhaber auch weiterhin Inhaber der entsprechenden Rechte aber auch Verpflichtungen bleibt. Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeiten und Verfahren zum Handel, zur Übertragung und zur zeitweiligen Überlassung von Frequenzzuteilungen nach dem Telekommunikationsgesetz einen Leitfaden veröffentlicht (vgl. ABl. RegTP 12/2005 vom 19.06.2005, Mitteilung Nr. 152/2005).
Der Tenor wurde daher wie folgt geändert:
Aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorgaben ist gemäß der Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan eine gesonderte Verpflichtung für die Frequenzen im Bereich 800 MHz vorgesehen. Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz in allen Bundesländern einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung der von den einzelnen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden (vgl. hierzu bereits anliegende Listen, Beilagen) ab dem 01.01.2016 zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich auf die gesamte Bevölkerung aller benannten Städte und Gemeinden je Bundesland.
Die Ausbauverpflichtung muss mit dem Spektrum der 800-MHz-Frequenzen erreicht werden. Sollten während des Zeitraums bis zum 01.01.2016 Städte und Gemeinden
durch andere Anbieter/Technologien mit gleichwertigen bzw. höherwertigen Breitbandlösungen versorgt werden, ist diese Versorgung auf die zu erreichende Ausbauverpflichtung von 90 % der Bevölkerung anzurechnen.
In allen Bundesländern sind zunächst wie folgt stufenweise nachfolgende Städte und Gemeinden mit Breitbandanschlüssen zu versorgen:
a) In einer ersten Stufe sind zunächst die von jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 1).
b) In einer zweiten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 5 000 und bis zu 20 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 2).
c) In einer dritten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 und bis zu 50 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 3).
d) In einer vierten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 4).
Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet den Netzauf- und -ausbau in den genannten Städten und Gemeinden der Prioritätsstufen 1 bis 4 wie folgt vorzunehmen:
Der Beginn des Netzausbaus der Prioritätsstufe 2 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 1 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 3 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 2 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 4 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 3 versorgt sind.
Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlassen, sofern diese regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
Unbeschadet der oben angegebenen gesonderten Verpflichtung ist ein Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 % ab dem 01.01.2016 zu erreichen.