Eckpunkte zur Förderung des Ausbaus von Glasfasernetzen
Die Mitgliedsunternehmen des BUGLAS werden einen erheblichen Beitrag zur Umsetzung der Breitbandstrategie der Bundesregierung leisten und dabei im Hinblick auf die verfügbaren Bandbreiten deutlich über die bisher formulierten Ziele hinausgehen. Voraussetzung für die volle Entfaltung dieses Potenzials ist jedoch die Gestaltung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen durch Politik und Regulierung. Die folgenden Eckpunkte beschreiben die aus der Sicht des BUGLAS wesentlichen Parameter für ein Umfeld, das ausreichende Anreize für Glasfaserinvestitionen setzt.
I. Fortschreibung der Breitbandinitiative der Bundesregierung
Im Rahmen ihrer Breitbandstrategie hat die Bundesregierung mit einer Breitbandabdeckung von 75 Prozent der Haushalte bis zum Jahr 2014 ein ehrgeiziges Ziel gesetzt. Allerdings bleibt die politische Zielsetzung bei der Definition der Breitbandqualität hinter der Marktentwicklung zurück. Die Beschränkung einer Versorgung auf 50 MBit/s scheint vor allem den heutigen Planungen und Möglichkeiten zum VDSL-Ausbau der Deutschen Telekom AG geschuldet. Der Wettbewerb ist hier schon deutlich weiter. Untersuchungen haben ergeben, dass sich die Nachfrage nach Bandbreite in einem Zeitraum von 18 Monaten jeweils verdoppelt. Viele Experten erwarten, dass der Bandbreitenbedarf weiter erheblich ansteigt und dauerhaft über VDSL nicht gedeckt werden kann. Folgerichtig empfiehlt die McKinsey-Studie „Deutschland 2020 – Zukunftsperspektiven für die deutsche Wirtschaft“ ebenso den Aufbau zukunftssicherer Glasfasernetze wie der Bericht zu „technologischen und ökonomischen Langfristperspektiven der Telekommunikation“, den die Technischen Universität Dresden und das Fraunhofer Institut bereits im Jahr 2006 für das Bundeswirtschaftsministerium erstellt haben.
Die Breitbandinitiative der Bundesregierung sollte daher auch Ziele für eine Versorgung mit Glasfaseranschlüssen mit mindestens 100 MBit/s formulieren und gemeinsam mit den Anbietern erörtern, wie das rechtliche und ökonomische Umfeld ausgestaltet werden muss, damit diese Ziele erreicht werden können. Eine Förderung des Glasfaserausbaus sollte dabei sowohl über die Bereitstellung von Fördermitteln (unter II.) als auch durch die richtigen Weichenstellungen im rechtlichen und regulatorischen Umfeld (unter III.) erfolgen, Die folgenden Vorschläge verstehen sich als ein erster Beitrag zu dieser Diskussion.
II. Erarbeitung eines nationalen Förderkonzepts
Wer fordert, muss auch fördern. Vor allem auf Landesebene stehen bereits heute die verschiedensten Fördermittel für Breitbandprojekte zur Verfügung. Allerdings werden diese oft nicht abgerufen, da die einzelnen Fördertöpfe entweder kaum bekannt oder an unterschiedlichste Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft sind. Diese Intransparenz erhöht zum einen den Bearbeitungsaufwand bei Kommunen und Unternehmen erheblich, wodurch ein Teil des Fördereffekts bereits im administrativen Bereich wieder aufgezehrt wird. Zum anderen führen die Vielfalt und die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der verschiedenen Fördertöpfe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten. So werden in nicht wenigen Fällen Fördermittel schon wegen der rechtlichen Komplexität und dem daraus resultierenden erheblichen Rückabwicklungsrisiko gar nicht erst beantragt.
Es sollte daher gemeinsam mit dem Markt ein nationales Förderkonzept mit bedarfsgerechten Maßnahmen und transparenten Kriterien und Voraussetzungen erarbeitet werden. Dabei muss auch darüber entschieden werden, wo eine Förderung sinnvoll ist und wo nicht. Es sollte nicht, wie bisher, der Grundsatz der Technologieneutralität im Vordergrund stehen. Zentrales Förderkriterium muss vielmehr die Zukunftssicherheit und Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme sein. Förderungswürdig ist letztlich nur eine hochqualitative Breitband-Infrastruktur, die den zukünftigen Bedarf sicher abdeckt und offen für die Entwicklung innovativer Dienste ist.
III. Ausgestaltung eines investitionsfreundliche Rechtsrahmens
Die finanzielle Förderung ist aber nur ein Aspekt des Glasfaserausbaus. Mindestens genauso wichtig ist die investitionsfreundliche Ausgestaltung des rechtlichen und regulatorischen Rahmens. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Punkte von erheblicher Bedeutung.
Investitionen in Glasfasernetze brauchen Transparenz und Planungssicherheit
Bei dem Aufbau von Glasfasernetzen handelt es sich um langfristig angelegte Geschäftsmodelle. Diese sind daher auf ein hohes Maß an Transparenz und Planungssicherheit angewiesen. Das bedeutet, dass der Regulierungsrahmen stabil und nachhaltig angelegt sein muss und Veränderungen vorhersehbar sein müssen.
Der BUGLAS spricht sich daher dafür aus, die Befristung von Regulierungsentscheidungen, etwa zu Vorleistungsentgelten der Deutschen Telekom AG, von heute zwei Jahren auf wenigstens drei Jahre zu verlängern. Zudem sollte die Bundesnetzagentur die großen Linien ihrer Regulierungspolitik frühzeitig und intensiv mit dem Markt erörtern, wie dies z.B. im Rahmen ihres Eckpunktepapiers zu neuen Hochgeschwindigkeitsnetzen geschieht.
Sehr unbefriedigend sind die nach wie vor fehlenden Abstimmungsmechanismen zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt in den Fällen, in denen Teilmärkte von der sektorspezifischen Regulierung in die allgemeine Kartellaufsicht überantwortet werden, wie dies z.B. im Mietleitungs- und im Interconnectionbereich der Fall ist. Die Abgrenzung zwischen den beiden Behörden bleibt oft unklar, wodurch nicht zu akzeptierende Kontrolllücken entstehen. Der BUGLAS fordert daher die Einführung eines festen Abstimmungsmodus und einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen beiden Aufsichtsbehörden im Falle einer Deregulierung einzelner Märkte bzw. Teilmärkte.
Ein transparenter und sicherer Planungsrahmen ist schließlich auch in Bezug auf den Netzumbau der Deutschen Telekom AG und die von ihr angekündigte Schließung von HVt-Standorten erforderlich. Sofern eine Einigung mit der Deutschen Telekom AG hierzu nicht gelingt, muss der Regulierer klare und schnelle Entscheidungen treffen. Dies betrifft zum einen mögliche Kündigungsfristen, die eindeutige Bezeichnung der betroffenen HVt und das unterbrechungsfreie Migrationsszenario, aber auch die zu regelnde Übernahme der Migrationskosten durch den Verursacher sowie die notwendigen Kompensationen für noch nicht abgeschriebene Investitionen.
Keine Kündigungsentgelte bei Migration auf Glasfaseranschluss
Im Falle der Kündigung einer Teilnehmeranschlussleitung verlangt die Deutsche Telekom AG ein Entgelt in Höhe von gut 20 Euro. Ein „Abschiedsentgelt“ vom Kupfernetz ist aber nicht gerechtfertigt, wenn ein Unternehmen den Schritt zum Fiber-Ausbau vollzieht und die veraltete Kupferstruktur durch einen hochleistungsfähigen Glasfaseranschluss ersetzt. Die nicht mehr benötigte Kupferleitung würde auf diese Weise noch durch das investierende Unternehmen subventioniert, was im Hinblick auf die Förderung von Investitionsanreizen absurd anmutet.
Die Vorleistungsentgelte der Deutschen Telekom AG dürfen nicht weiter abgesenkt werden.
Das erhebliche Investitionspotenzial für Glasfaserprojekte in Deutschland wird nur dann gehoben werden können, wenn diese Investitionen nicht durch die weitere Absenkung von Vorleistungsentgelten der Deutschen Telekom AG entwertet werden. Die Vorleistungsentgelte müssen die Kosten der Infrastruktur-Erstellung angemessen berücksichtigen, um die „make-or-buy-Entscheidungen“ der Unternehmen nicht zu verzerren. Die Entgeltentscheidungen, etwa für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung oder „Bitstream Access“ müssen sich am Regulierungsziel der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen (§ 2 Abs.2 Nr.3 TKG) messen lassen. Berücksichtigt man, dass aufgrund des Glasfaserausbaus von Wettbewerbern und der Substitutionseffekte durch den Mobilfunk breitbandige Vorprodukte der Deutschen Telekom AG in Zukunft weniger nachgefragt werden dürften, sich die Kosten also auf weniger Nachfrager verteilen, so wäre eine weitere Absenkung der Vorleistungsentgelte auch von daher schon nicht plausibel.
Die Entgelte für die Terminierung in ein FTTB-Netz müssen deutlich über den Entgelten für die Terminierung in ein Kupfernetz liegen.
Ein weiterer Anreiz zum Ausbau der Glasfaserinfrastruktur würde über höhere Entgelte für die FTTB-Terminierung gesetzt. Höhere Terminierungsentgelte für FTTB sind auch sachgerecht, weil die für die Entgeltermittlung berücksichtigungsfähigen Kosten einer FTTB-Terminierung deutlich über den Kosten für die Terminierung im Kupfernetz liegen. Zudem verteilen sich diese Kosten (jedenfalls noch) auf weniger Terminierungsminuten. Schließlich ist für die Errichtung eines Glasfasernetzes eine deutlich höhere Verzinsung des Investitionsrisikos anzunehmen als für den Betrieb des Kupfernetzes.
Rechtliche Absicherung des Hauszugangs
Immer wieder gibt es Fälle, bei denen die Anbindung von Gebäuden an das Glasfasernetz an der fehlenden Zustimmung des Hausbesitzers scheitert. Dies bedeutet, dass, obwohl der Mieter einen Glasfaseranschluss wünscht und der Anbieter auch bereit ist, in die Glasfaseranbindung zu investieren, diese nicht zustande kommt, wenn der Eigentümer nicht einwilligt. Die gewünschte schnelle Marktdurchdringung mit Glasfaseranschlüssen und die darin liegenden positiven Effekte für die Wirtschaftlichkeit von Glasfaserprojekten kann durch die Zustimmungsverweigerung erheblich behindert werden. Kommt es zu einem Eigentümerwechsel oder überlegt es sich der Hauseigentümer später anders, ist eine nachträgliche Anbindung des Gebäudes wirtschaftlich oft schwer darstellbar.
Die Problematik kann grundsätzlich von zwei Seiten aus gelöst werden. Denkbar wäre ein gesetzlich abgesicherter Anspruch des Mieters auf Zugang zum Glasfasernetz und die Vornahme der notwendigen Mitwirkungshandlungen durch den Eigentümer. Aus Gründen der Planungsökonomie ist die Ausdehnung der bereits heute bestehenden Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei der Verlegung von Leitungen auf einem Grundstück (§ 68 TKG) auf die Hauseinführung und die Errichtung der Hausverkabelung sinnvoll.