Öffentliche Bekanntmachung aus Amtsblatt Nr. 05/2012 der Gemeinde Remptendorf hat geschrieben:AMTLICHER TEIL
Gemeinde Remptendorf
BekanntmachungenZweckvereinbarung zum Breitbandausbau
im Raum Leutenberg – Wurzbach – Drognitz –
Remptendorf
zwischen der Stadt Leutenberg
vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Klaus Marten
Markt 1
07338 Leutenberg
und der Stadt Wurzbach
vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Jan Schübel
Leutenberger Straße 10
07343 Wurzbach
und der Gemeinde Drognitz
vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Tom Zimmermann
Neuenbeuthen
07338 Drognitz
und der Gemeinde Remptendorf
vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Thomas Franke
Bahnhofstraße 17
07368 Remptendorf
Aufgrund der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. 2001, S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBI. S.113, 114), sowie des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), wird folgende Zweckvereinbarung zwischen den oben genannten Städten und Gemeinden zum Breitbandausbau im Raum Leutenberg – Wurzbach – Drognitz – Remptendorf getroffen:
§ 1
Gegenstand der Zweckvereinbarung Gegenstand der vorliegenden Zweckvereinbarung ist der gemeinsame und umfassende Breitbandausbau im Raum Leutenberg – Wurzbach – Drognitz – Remptendorf.
§ 2
Aufgaben, Wirkungsbereich Bereitstellung eines Breitbandanschlusses für jeden Hausanschluss – Mindestbandbreite 6 Mbit/s. Die Regelbandbreite sollte aber mindestens 16 Mbit/s betragen. Keine Einschränkung des Transfervolumens pro Zeiteinheit.
Dies trifft die Stadt Leutenberg mit den Ortsteilen Munschwitz, Steinsdorf, Kleingeschwenda, Dorfilm, Landsendorf, Herschdorf, Hirzbach und Schweinbach. Die Stadt Wurzbach mit den Ortsteilen Weitisberga, Titschendorf, Grumbach, Heberndorf, Dürrenbach, Klettigshammer und Oßla, Die Gemeinde Drognitz mit Ortsteilen Neidenberga, Reitzengeschwenda, Drognitz, Lothra und Neuenbeuthen. Die Gemeinde Remptendorf mit den Ortsteilen Altengesees, Burglemnitz, Gahma, Gleima, Lückenmühle, Rauschengesees, Ruppersdorf und Weisbach.
§ 3
Aufgabenübertragung(1) Zu dem Zweck, den gemeinsamen Breitbandausbau im Raum Leutenberg – Wurzbach – Drognitz – Remptendorf durchzuführen, übertragen die Städte Leutenberg und Wurzbach und die Gemeinde Drognitz der Gemeinde Remptendorf die Durchführung sämtlicher in § 2 genannten Aufgaben. Die Gemeinde Remptendorf kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
(2) Das Recht der Stadt Leutenberg, der Stadt Wurzbach und der Gemeinde Drognitz, die in Absatz 1 genannten Aufgaben zu erfüllen, geht mit den dazu notwendigen Befugnissen auf die Gemeinde Remptendorf über.
(3) Hoheitliche Befugnisse der jeweiligen Stadt/Gemeinde bleiben von der Aufgabenübertragung nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 4
Deckung des Finanzbedarfes Kosten, die der Gemeinde Remptendorf im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehen, werden von den Beteiligten entsprechend der Finanzierungslücke des dazugehörigen Ortsteils der jeweiligen Gebietskörperschaft aufgebracht. Die beteiligten Städte/Gemeinden stellen sicher, dass die anteilig zu tragenden Kosten fristgerecht der Gemeinde Remptendorf zur Verfügung gestellt werden.
§ 5
Änderung der Aufgabenübertragung; Kündigung aus wichtigem Grund(1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zu der Aufgabenübertragung geführt haben, können die Städte Leutenberg und Wurzbach sowie die Gemeinde Drognitz sowie die Gemeinde Remptendorf eine entsprechende Änderung der Vereinbarung verlangen. Die Änderung der Aufgabenübertragung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
(2) Ohne Rücksicht auf Absatz 1 können die beteiligten Städte/ Gemeinden die Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen. Das Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgeübt werden. Gesetzlich geregelte Gründe für eine Beendigung der Aufgabenübertragung bleiben hiervon unberührt.
§ 6
Auseinandersetzung(1) Wird die Vereinbarung gekündigt oder gehen einzelne Aufgaben wieder auf einzelne Städte/Gemeinden über, beendigt die Gemeinde Remptendorf die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann die Gemeinde Remptendorf auch neue Geschäfte eingehen. Die Gemeinde Remptendorf fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf ihre Ansprüche anzumelden.
(2) Die Gemeinde Remptendorf befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Im Übrigen wird ein aus der Aufgabenübertragung entstandenes Vermögen ebenso von der Gemeinde Remptendorf auf die beteiligten Städte/Gemeinden verteilt wie Unterdeckungen. Als Verteilungsmaßstab gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 8
Bekanntmachung und In-Kraft-Treten
(1) Die Bekanntmachung dieser Vereinbarung erfolgt in den Amtsblättern der beteiligten Städte und Gemeinden.
(2) Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Zweckvereinbarung wird nach Genehmigung und Bekanntmachung wirksam.