Antrag Drs. 18/5382 hat geschrieben:a. sich für die dauerhafte Gewährleistung der Netzneutralität durch eine effektive und technologieneutrale gesetzliche Festschreibung auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere in den aktuellen Trilog-Verhandlungen sowie auf Europarats und internationaler Ebene einzusetzen;
b. einen bevorzugten Transport bestimmter Inhalte, Arten oder Klassen von Anwendungen gegen Aufpreis aufgrund („specialised services“, managed services“, „Diensteklassen“) von negativen Auswirkungen für die Teilhabe an der Netzkommunikation und die Wettbewerbsgleichheit abzulehnen;
c. eine gesetzliche Absicherung der Netzneutralität zu garantieren, die über die bisherigen Regelungen und Vorschläge der Bundesregierung deutlich hinausgeht und den neutralen Charakter des Internets dauerhaft wahrt;
d. die Netzneutralität als Regulierungsgrundsatz und –ziel direkt in das Telekommunikationsgesetz aufzunehmen und wie folgt zu definieren:
– „Gleichwertige Übertragung und Verrechnung von Daten im Internet, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Zieles, ihres Inhalts, verwendeter Arten und Klassen von Anwendungen oder verwendeter Geräte. Unter ,gleichwertiger Übertragung‘ ist der Transport von Daten über die Übertragungswege des Internet ohne sachlich ungerechtfertigten Eingriff zu verstehen.“;
e. Anforderungen für ein Internet mit neutraler, technisch und ökonomisch diskriminierungsfreier Datenübermittlung in den Gesetzestext explizit mit aufzunehmen und hierbei sowohl die Belange der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen als auch die faire Wettbewerbsgrundlage in der Netz
und Digitalökonomie zu sichern;
f. Verstöße gegen die Netzneutralität und Sperren, Blockaden, Verlangsamungen und ökonomischen Ungleichbehandlungen von Datenübertragungen, die ökonomische Diskriminerung durch sogenanntes „Zero-Rating“ einschließt, gesetzlich auszuschließen;
g. Ausnahmeregelungen für sachlich gerechtfertigte Eingriffe für spezifisch dringend nötiges Netzwerkmanagement so eng und kontrollierbar vorzugeben, dass diese lediglich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Integrität eines Telekommunikationsnetzes gerechtfertigt sind;
h. dafür zu sorgen, dass Eingriffe von Providern in die neutrale Übertragung von Daten, die per anwendungsagnostischen Netzwerkwerkmanagement erfolgen, gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern und Regulatoren von vornherein zwingend, klar und deutlich transparent gemacht werden;
i. Kundinnen und Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei festgestellten Verstößen gegen die Netzneutralität einzuräumen;
j. zu prüfen, inwieweit bestehende Regulierungsrahmen tatsächlich ausreichen oder dringend ausgebaut werden und Regulatoren mit zusätzlichen Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet werden müssen.
Der Antrag wurde in die Ausschüsse überwiesen.
Gruß