Nein, denn dann wäre das "oder" Quatsch.
Muster a) verlangt die Angabe eines als gemeinnützig anerkannten Vereins/Körperschaft. Dann muß kein Verwendungszweck angegeben werden, da ein solcher Verein alle Einnahmen auch nur dem Vereinszweck entsprechend, also gemeinnützig verwenden darf.
Muster b) verlangt die Angabe eines Verwendungszweckes. Dann kann die Benennung der Person/Körperschaft entfallen, da der angegebene Zweck gemeinnützig sein muß. Demzufolge kommt später nur eine Person/Körperschaft in Frage, die diesen Zweck erfüllen kann.
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-begünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für …………………………………………………….
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(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, ...)
Es muß nur der freigelassene Bereich (.......)mit dem
Zweck der Verwendung ausgefüllt werden.
Die juristische Person/Körperschaft selbst muß erst bei Auflösung festgelegt werden.