Satzung

Alles zum Verein Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.

Satzung

Beitragvon AirNet » 14.12.2010 09:37

Ich würde anregen darüber zu diskutieren, wie wir den Zweck des Vereines in der Satzung formulieren. Eine Mustervorlage zur Gründung eines e.V. findet Ihr -> http://www.airnet-dsl.de/download-verein-e-v-muster/

Unter Punkt 3 wird der Zweck benannt, unter Punkt 4 müssen wir die einzelnen Punkte der Verwirklichung manifestieren.

Hat schon jemand konkrete Vorschläge?
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Re: Satzung

Beitragvon essig » 14.12.2010 16:00

spokesman arbeitet bereits an einer satzung und wird diese in den nächsten tagen zur diskussion stellen. hast du die mustersatzung auf deiner seite selbst entworfen oder nur irgend woanders herunter geladen und bei dir als download platziert? wenn letzteres dann wäre es zukünftig besser einfach auf die seite zu verlinken die die mustersatzung entworfen hat und anbietet. dort findet dann man vielleicht noch begleitinformationen und kann sich ein bild vom herausgeber der satzung machen. trotzdem danke ; )
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Re: Satzung

Beitragvon AirNet » 14.12.2010 16:23

Habe die von einem Freund der selbst im Vorstand eines Vereines tätig ist. Wo er die Satzung her hat weiß ich nicht, nehme aber an er hat mir diese aus seinen Vereinsanfängen zur Verfügung gestellt. Werde aber mal nachfragen...
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Re: Satzung

Beitragvon essig » 14.12.2010 16:38

sie stammt von akademie.de und ist eigentlich nur für mitglieder gedacht
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Re: Satzung

Beitragvon AirNet » 14.12.2010 16:48

essig hat geschrieben:sie stammt von akademie.de und ist eigentlich nur für mitglieder gedacht


Hast recht, haargenau die Gleiche. Allerdings nicht nur für Mitglieder - der Download ist frei.
Quelle http://www.akademie.de/arbeit-leben/verein-gruenden-verwalten/tipps/vereine/e-v-leitfaden-verein-gruenden.html?page=2
essig hat geschrieben:spokesman arbeitet bereits an einer satzung

Das ist schön, wusste ich leider nicht.
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Re: Satzung

Beitragvon essig » 15.12.2010 00:03

dieser link gleich zu anfang hätte allen wesentlich mehr genutzt da er die mustersatzung im durchaus informativen und seriösen kontext zeigt. ist doch gleich was ganz anderes also danke nochmal ;)
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Re: Satzung

Beitragvon spokesman » 15.12.2010 16:46

mein Vorschlag zur Diskussion:
ich werde auch noch ein PDF zum Download mit einer passenderen Formatierung einstellen..

Vereinssatzung der Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom ??Datum?? errichtet.
Siehe auch Seite Gründungsprotokoll des Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V. (??Datum??)
Der Verein ist am ??Datum?? unter der Nummer ??Nummer?? vom Amtsgericht ??Ort?? in das dortige Vereinsregister eingetragen worden.
§11 Nr.2 der Satzung wurde in der Seite Mitgliederversammlung des Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V. (??Datum??) geändert und die Änderung vom Amtsgericht ??Ort?? am ??Datum?? bestätigt.


Präambel
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 - Zweck
§ 3 - Gemeinnützigkeit
§4 - Mitgliedschaft
§5 – Ende der Mitgliedschaft
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 - Mitgliedsbeiträge
§8 – Organe des Vereins
§9 - Mitgliederversammung
§10 – Vorstand
§11 - Kassenprüfung
§12 - Auflösung des Vereins
§13 - Inkraftsetzung



Präambel

Die heutige Gesellschaft wird durch das World Wide Web und andere Dienste zur Informationsgesellschaft, grundlegende Voraussetzung ist in erster Linie ein adäquater Zugang zum Internet. Die Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe am digitalen Leben ist jedoch Aufgrund des fehlenden Zugangs zum Internet oftmals starkt eingeschränkt oder gar nicht möglich, eine digitale Spaltung ist die Folge.
->irgendwie komme ich heute auf nix griffiges (nach 10m hab ich es hierbei belassen ;P ), bin aber sicher euch fällt was schönes ein ;)

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de-. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz e. V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in ??Ort??.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§2 - Zweck
    1. Der Verein fördert und fordert eine flächendeckende ungetaktete Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen, dieser Satzungszwecks soll durch folgende Mittel verwirklicht werden:
      a. Aufnahme von Breitbandinternetanschlüssen in den Katalog der Universaldienstleistungen
      b. Ausgliederung des Netzbetriebs der Deutschen Telekom AG
      c. Trennung von Dienst- und Netzebene
    2. Forderung von Sozialtarifen um einer Ausgrenzung aus der digitalen Gesellschaft zu entgehen
    3. Forderung einer gesetzlichen Oberkostengrenze und verbindliche Kundeninformationen vor Vertragsabschluss
    4. Forderung einer deutlichen Kenntlichmachung von Tarifen von Volumen- und Zeitbegrenzung, hierbei besonders, dass Vielnutzung zur Drosselung fehlt.
    5. Förderung des engen Zusammenarbeiten mit regionalen Bürgerinitiativen.
    6. Gespräche zwischen verschiedenen Wirkungsbereichen anregen und ihre Vernetzung unterstützen
    7. Durch enge Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Netzwerken mit vergleichbarer Zielsetzung das Vereinsziel weiter voran bringen
    8. Der Vereinszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
      a. Bildung von Interessengruppen/Netzwerken
      b. Beratung und Information durch digitale Rundschreiben und Betrieb des Forums http://www.geteilt.de/forum
      c. Veranstaltungen z.B. Konferenz „Bürger für Breitband, Breitband für Bürger“
      d. Öffentlichkeitsarbeit, welche Informationen des Vereins stärker in den öffentlichen Sektor rückt
      e. Projekte


§3 – Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
    Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der
    jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Ziele.

    2. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für Vereinsziele verwendet werden,
    auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
    Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§4 – Mitgliedschaft
    1. Der Verein besteht aus aktiven stimmberechtigten Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    2. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werde, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Bei Personen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
    3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins ideell oder materiell fördern und unterstützen möchte.
    Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die politisch und gesellschaftlichen Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Für die Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Identifikation und Unterstützung der Inhalte und Ziele des Vereins werden als die Basis für eine Ehrenmitgliedschaft vorausgesetzt.
    Personen, welche mit „Vorbildfunktion“ an die Ziele des Vereins verfolgen, sollen als Ehrenmitglieder in den Verein aufgenommen werden, Voraussetzung hierfür ist ein hoher Bekanntheitsgrad und öffentliches Ansehen. Das Ehrenmitglied erklärt sich in diesem Fall damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Ziele den Namen des Ehrenmitglieds für PR-Maßnahmen verwendet wird. Für Ehrenmitglieder fällt kein Mitgliedsbeitrag an.
    5. Die Aufnahme von natürlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen elektronischen Antrag. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.


§5 – Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      a. freiwilligen Austritt
      b. durch Ausschluss
      c. durch Auflösung einer juristischen Person
      d. durch Tod
    2. Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich mit einer 4-wöchigen First bis zum Jahresende.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nach Mahnung nicht nachkommt oder sich grob vereinsschädigend verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr hat. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins entgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
    3. Die Mitglieder sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein in jeglicher Haftung frei.
    4. Mitglieder, die natürliche Personen sind, besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgleiderversammlungen.
    5. Fördermitglieder besitzen das Rederecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
    6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.


§7 – Mitgliedsbeiträge
    1. Mitglieder zahlen einen variablen Beitrag. Die Spannbreite legt die Mitgliederversammlung fest.
    2. Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ein ermäßigter Beitrag für kleine Unternehmen oder NGO ist zulässig.
    3. Die Mitgliederversammlung kann die Beitragsordnung ändern.


§8 – Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
      - die Mitgliederversammlung
      - der Vorstand


§9 – Mitgliederversammlung
    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen und dabei insbesondere folgende Aufgaben:
      - Wahl und Abberufung des Vorstands
      - Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
      - Änderung der Satzung
      - Entlastung des Vorstands sowie des Kassenprüfers/der Kassenprüferin
      - Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans
      - Beschluss und Beratung über vorliegende Anträge
      - Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
      - Beschluss über Aufnahme von Darlehen über 1.000€
      - Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
      - Festlegung der Beitragsordnung
      - Auflösung des Vereins
    2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
    3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
    4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anders anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    5. Eine Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein viertel der Anwesenden und vertretenen Mitglieder dies verlangt.
    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt. Sie kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
    7. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
    8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


§10 – Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern, mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenprüfer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
    2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    3. Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen: auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes und nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern.
    4. Ein dreiköpfiger Vorstand ist bei Abwesenheit von 2 Personen beschlussfähig, bei fünf Vorstandsmitgliedern ist bei Anwesenheit von drei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch elektronisch) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Aufnahme von Darlehen muss einstimmig beschlossen werden.
    5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.
    6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, und sinkt damit die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. Bleibt die Zahl der Vorstandmitglieder über 3 erfolgt ggf. eine Neuwahl bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung.
    7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder schriftlich (vorzugsweise elektronisch) spätestens jedoch auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
    8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§11 – Kassenprüfung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
    2. Der Kassenprüfer/ die Kassenprüferin prüft einmal jährlich das Finanzgebaren, die Buchhaltung und die Kassenunterlagen des Vereins. Diese Unterlagen stehen ihm/ ihr auch sonst zur Einsichtnahme offen.


§12 – Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Chancengleichheit.


§13 – Inkraftsetzung
    Diese Satzung tritt mit der Eintragung in des Vereinsregister in Kraft.
______________
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 15.12.2010 19:00

§10 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern, mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenprüfer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

§11 – Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Kassenprüfer/ die Kassenprüferin prüft einmal jährlich das Finanzgebaren, die Buchhaltung und die Kassenunterlagen des Vereins. Diese Unterlagen stehen ihm/ ihr auch sonst zur Einsichtnahme offen.



Das widerspricht sich etwas ;-)

Ist sicher nur ein redaktioneller Fehler
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Re: Satzung

Beitragvon essig » 15.12.2010 22:34

das sieht doch schon ganz gut aus und hat sicher eine menge arbeit gemacht. dafür ein großes danke ;)

was vielleicht beim "optimieren" helfen würde wäre eine farbliche kennzeichnung der geänderten passagen. also z.b. alles was von der originalsatzung stammt bleibt schwarz und alles was bereits geändert wurde wird grün oder blau. wenn es zu viele umstände macht dann natürlich nicht.
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Re: Satzung

Beitragvon AirNet » 16.12.2010 10:29

Gute Arbeit spokesman, möchte nur das eine oder andere anmerken.

spokesman hat geschrieben:1.Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern, mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenprüfer/in.


Der Vorstand besteht aus mind. 4 Mitgliedern: einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeister/in
spokesman hat geschrieben:4.Ein dreiköpfiger Vorstand ist bei Abwesenheit von 2 Personen beschlussfähig


eine Person allein als beschlussfähig zu etablieren halte ich für risikobehaftet.
spokesman hat geschrieben:5.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten.


Halte ich für grundsätzlich richtig. Würde es aber noch erweitern sofern Du das nicht schon damit meinst:

Um dem unwahrscheinlichen, aber eben nicht unmöglichen Fehltritten Einzelner vorzubeugen und um die Flexibilität in der Außenvertretung zu behalten, empfiehlt es sich zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam mit Vertretungsmacht zu versehen. Das bedeutet, dass ein Vertrag für den Verein wirksam wird, wenn ihn beide gemeinsam unterschrieben haben. Meinst Du das damit?

Frage: werden Beide gewählt oder werden sie bestimmt? Oder sind sie von Natur aus vorhanden? Könnte mir vorstellen daß der Erste Vorsitzende grundsätzlich ein "Außenvertreter" ist .
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Re: Satzung

Beitragvon essig » 16.12.2010 10:37

AirNet hat geschrieben:Der Vorstand besteht aus mind. 4 Mitgliedern: einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Schatzmeister/in

wie kommst du auf die mindestens 4? der vorstand kann auch aus einer, zehn oder hundert personen bestehen, da gibt es keine gesetzlichen vorgaben. ebenso wenig gibt es vorgaben welche ämter besetzt sein müssen, ein vorstand kann also zum beispiel auch aus einem pressesprecher und einem kassenwart bestehen. versuchen wir ja gerade unter viewtopic.php?f=522&t=9874 abschließend zu klären.
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Re: Satzung

Beitragvon AirNet » 16.12.2010 11:07

essig hat geschrieben:wie kommst du auf die mindestens 4? der vorstand kann auch aus einer

Natürlich hast Du recht, eine Person würde auch ausreichen. Möchte aber folgendes zu bedenken geben: Rechtsgeschäfte für den Verein - ist nach § 26 Abs. 2 BGB eine klassische Aufgabe des Vorstandes. So sollte zum Interesse aller, die Verantwortung auf mehr Leute verteilt werden als "nur" zwei oder drei. Das klassische Gebilde sind eben die Vier. War als Vorschlag gedacht, im Kontext Inhalt Satzung §10. War ja zur Diskussion freigestellt.
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Re: Satzung

Beitragvon essig » 16.12.2010 11:36

ah okay. hörte sich so an als ob der vorstand aus mindestens 4 personen bestehen müsste. vielleicht macht es auch sinn in der satzung gar keine angabe zur zahl der vorstandsmitglieder zu machen, so bleibt man flexibel und muss nicht die satzung ändern wenn jemand hinzukommt. falls die zahl aber mit rein soll dann müssen wir warten was die diskussion unter viewtopic.php?f=522&t=9874 bringt.
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Re: Satzung

Beitragvon bkt » 16.12.2010 13:30

essig hat geschrieben:ah okay. hörte sich so an als ob der vorstand aus mindestens 4 personen bestehen müsste. vielleicht macht es auch sinn in der satzung gar keine angabe zur zahl der vorstandsmitglieder zu machen, so bleibt man flexibel und muss nicht die satzung ändern wenn jemand hinzukommt. falls die zahl aber mit rein soll dann müssen wir warten was die diskussion unter viewtopic.php?f=522&t=9874 bringt.


Vier ist eine ganz schlechte Zahl. Vorstände sollten immer eine ungrade Zahl haben, um Patt-Abstimmungen zu vermeiden, damit keine Stimmgewichtung (z.B. bei Patt zählt die Stimme des Vorsitzenden) erfolgen muß.

Also 3 oder 5, wobei 3 effektiver ist.

Eine effektive Struktur wäre nach Sicht des aktuellen Standes

Vorsitzender
1. Stellvertreter & Pressesprecher
2. Stellvertreter & Schatzmeister
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Re: Satzung

Beitragvon AirNet » 16.12.2010 19:20

bkt hat geschrieben:Vorsitzender
1. Stellvertreter & Pressesprecher
2. Stellvertreter & Schatzmeister


Halte ich in Anbetracht der Dinge für die vorerst sinnvollste Variante.
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