Vorverein
Mit der Einigung der Gründungsmitglieder über die Satzung ist zwar ein wesentlicher Schritt zur Entstehung des Vereins getan, diese ist aber noch nicht vollendet.
Da es zum Wesen des Vereins gehört, dass er körperschaftlich organisiert ist, muss ihm das wesentliche Organ gegeben werden, das ihn erst handlungsfähig macht.
Die Gründer müssen deshalb den ersten Vorstand des Vereins bestellen, und zwar gem. der gerade von ihnen aufgestellten Satzung.
D. h.: Zur Wahl ist die von der Satzung vorgesehene Stimmenmehrheit erforderlich und es müssen soviel Vorstandsmitglieder gewählt werden, wie die Satzung vorsieht.
Das ist ebenso wie der Hergang der Gründung in einer Niederschrift (s. Gründungsprotokoll im Anhang Rdn. 547) festzuhalten, deren Abschrift später mit der Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht vorgelegt werden muss (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Mit der Bestellung des Vorstands ist der Verein errichtet, als rechtsfähiger Verein entsteht er jedoch erst mit der Eintragung. In dem dazwischen liegenden Zeitraum liegt ein sog. Vorverein vor, der meist ein nichtrechtsfähiger Verein ist.
Dieser wird durch den Vorstand vertreten, der sich i. d. R. darauf beschränkt, unverzüglich für die Eintragung in das Vereinsregister zu sorgen. Die Tätigkeit des Vorstands kann jedoch (ausnahmsweise) auch darüber hinausgehen. Werden dadurch bereits Rechte und Pflichten des Vorvereins begründet, gehen diese später automatisch auf den eingetragenen Verein über, da er mit dem Vorverein identisch ist (BGH WPM 1978 S. 115, 116; Stöber, Rdn. 22; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 14 [Vollmacht beschränkt sich i. d. R. auf die Gründungsgeschäfte]). Das Vermögen des Vorvereins geht ohne Weiteres auf den eingetragenen Verein als Rechtsnachfolger über, besondere Übertragungsakte sind nicht notwendig.
Der Vorverein ist sozusagen ein "nicht eingetragener Verein" und ein solcher kann bereits mit zwei Mitgliedern gegründet werden.
Für die Umwandlung eines nicht eingetragenen Vereins in einen „e. V.“ gilt: In dem Fall ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Änderung der Satzung dahin beschlossen werden muss, dass der Verein nun ins Vereinsregister eingetragen werden soll. Für die Mitgliederversammlung gelten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einberufung und der Beschlussfähigkeit die allgemeinen Regeln der Satzung.
Gegebenenfalls könnte auch die Satzung des Vorvereins bereits den Passus enthalten, dass sobald der Verein die notwendige Mitgliederzahl von 7 erreicht hat, der Vorstand beauftragt wird, den Verein eintragen zu lassen. Danach könnte der Verein ggf. auch als (noch) nicht eingetragener Verein gegründet werden, Mitglieder (die zur Gründungsversammlung nicht anwesend sein konnten) aufnehmen und dann die Eintragung vornehmen lassen.
@Geisi und alle die nicht persönlich anwesend sein könnenBei der Vereinsgründung kann sich einer der Gründer durch eine andere (natürliche) Person vertreten lassen. Wird dafür eine schriftliche Vollmacht ausgestellt, muss diese sich auf den Gründungsakt beziehen, also z. B. „Vollmacht zur Teilnahme an der Gründung des Vereins . . . .“. Der Vertreter kann dann i. d. R. nicht selbst auch Gründungsmitglied werden; dem steht § 181 BGB und das Verbot des In-Sich-Geschäfts entgegen.
Davon kann der Vertreter aber befreit werden.
Für die Wirksamkeit der Vollmacht zur Mitwirkung bei der Vereinsgründung ist nicht von Bedeutung, ob der Vertretene die Tagesordnung der Vereinsgründungsversammlung gekannt hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. 2. 2007 – 8 U 110/06)
Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst durch die Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB).
Dazu ist der Verein vom Vorstand anzumelden. Bei einem mehrköpfigen Vorstand reicht es nach wohl h. M. aus, wenn die Anmeldung von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen wird, wie nach der Satzung oder dem Gesetz zur Vertretung des Vereins erforderlich sind
(Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 15 m. w. N. zur a. A.; Stöber, Rdn. 1018; jetzt auch OLG Hamm NJW-RR 2000 S. 698 f. = Rpfleger 2000 S. 277 m. w. N.).
Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der BGH für die Anmeldung einer Satzungsänderung so entschieden (vgl. BGH NJW 1986 S. 1033 = Rpfleger 1986 S. 184).
Es besteht kein Grund, zwischen der Anmeldung des Vereins und einer späteren Anmeldung einer Satzungsänderung zu unterscheiden, so dass in beiden Fällen die Anmeldung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl genügt (so auch BayObLG Rpfleger 1991 S. 207 m. w. N. und Anm. Buchberger, Rpfleger 1991 S. 374; aus neuerer Zeit LG Schwerin Rpfleger 1997, 264; wohl auch OLG Hamm a. a. O. und Rpfleger 2000 S. 70; s. auch Stöber, Rdn. 1019 m. w. N. zur teilweise in der Rspr. immer noch vertretenen a. A., wie z. B. LG Bonn Rpfleger 2001 S. 432; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, § 59 Rdn. 1; offen gelassen von OLG Köln NJW-RR 1997 S. 1531 f.).
Beispiel:
Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, von denen jedes Einzelvertretungsbefugnis hat, kann jedes Vorstandsmitglied allein den Verein anmelden. Wird der Verein nach der Satzung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, müssen auch zwei die Anmeldung vornehmen.
http://www.burhoff.de/verein/inhalt/wieentsteht.htm hat geschrieben:Im Anmeldeverfahren kann das Registergericht Beanstandungen erheben.
Beanstandet es die Satzung, weil ein Mangel vorliegt, und ist deshalb eine Abänderung oder Ergänzung der Satzung erforderlich, ist dafür nur die in der Satzung bestimmte Mehrheit oder, falls eine entsprechende Regelung fehlt, die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich.
Es handelt sich nicht um eine Abänderung des Gründungsvertrages, für den ein einstimmiger Beschluss erforderlich wäre.