Gründungsmitglieder

Alles zum Verein Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.

Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 22:19

geisi hat geschrieben:Vorher aber bitte erst Notar aussuchen.

Stand in der Satzung jetzt eigentlich das der Vorstand Beschlüsse zur Änderung der Satzung zwecks Eintragung in das Vereinsregister und Beantragung der Steuerbefreiung selber beschließen kann?

Häää?

Er wird von der Gründungsversammlung damit beauftragt und diesbezüglich (notwendige Anpassungskorrekturen) bevollmächtigt. Siehe Musterprotokoll.
Zuletzt geändert von bkt am 08.03.2011 22:24, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 22:19

geisi hat geschrieben:
Meester Proper hat geschrieben:Teilnehmer der Gründungs"konferenz" auf Seite 1 aktualisiert.
?????

Da warens nur noch 6. :-(
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon geisi » 08.03.2011 22:32

geisi hat geschrieben:Er wird von der Gründungsversammlung damit beauftragt und diesbezüglich (notwendige Anpassungskorrekturen) bevollmächtigt. Siehe Musterprotokoll.


Ok. Wir hatten es bei unseren verein in der Satzung geregelt, weil dies eine Ausnahme davon ist, dass nur die Mitgliederversammlung Änderungen der Satzung beschließen kann. Ob die Beauftragung im Protokoll insoweit zulässig ist, ist die Frage.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 22:36

Da es sich bei der Gründung um die "erste Mitgliedervesammlung" handelt, ist diese Beauftragung einer ggf. notwendig werdenden Satzungsänderung ja ein Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Bevollmächtigung ist ja auch nur eingeschränkt, nämlich zur Erreichung der Eintragungsfähigkeit bei Vorliegen von Hinderungsgründen..
Zuletzt geändert von bkt am 08.03.2011 22:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon geisi » 08.03.2011 22:38

Ja aber die spätere etwaige Änderung der Satzung nicht.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 22:42

geisi hat geschrieben:Ja aber die spätere etwaige Änderung der Satzung nicht.

Welche spätere?

Der Verein beschliesst, seinen Vorstand mit der Eintragung zu beauftragen und ihn zu ermächtigen, die dafür ggf. nötigen Änderungen der Satzung vornehmen zu dürfen.
Damit ist der Vorstand nur berechtigt die Passagen zu ändern/anzupassen, die explizit als Eintragungshindernis benannt werden, damit die Eintragung möglich wird.
Wäre dies so nicht möglich, müßten alle Gründungen auf dem Amtsgericht stattfinden :lol:
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon geisi » 08.03.2011 22:43

Und dieser spätere Beschluss des Vorstandes zur -notwendigen- Änderung der Satzung widerspricht der Satzung selber, wonach nur die Mitgliederversammlung Änderungen beschließen kann.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 22:52

Diese hat sie doch bereits in Form der "Blanco-Vollmacht" für den Vorstand beschlossen.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon geisi » 08.03.2011 23:01

Ich denke ja auch das das reicht. Aus mir spricht nur der pedantische Rechtspfleger, welcher das Haar in der Suppe sucht. Deswegen hätte ich es in der Satzung aufgenommen.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 23:10

"Der Rechtspfleger schüttelt so lange den Kopf, bis er ein Haar in der Suppe findet" :lol:

Im Juraforum wird die Mehrheitsmeinung vertreten, dass das Gründungsprotokoll einen Sonderstatus einnimmt, welcher ihm Satzungsgleiche Wirkung zuweist.
Auf diesen Beschluß (Vollmacht zur Satzungsänderung) kann sich der Vorstand nur einmalig, nämlich im Zusammenhang mit der Eintragung berufen.

Da die Eintragung eines Vereins ein einmaliger Vorgang ist, und bis dahin noch keine wirksame Satzung existiert, müssen Änderungen der Satzung, welche zu ihrer Eintragungsfähigkeit beitragen, möglich sein, ansonsten würde sich der Gründungs/Eintragungsprozess im schlechtesten Fall ewig im Kreis drehen.

Im Juraforum wurde nämlich in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob sich der Vorstand auch später auf die in der Gründungsversammlung beschlossene Vollmacht zur redaktionellen Änderung der Satzung berufen könne, was verneint wurde.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 08.03.2011 23:48

Vorverein
Mit der Einigung der Gründungsmitglieder über die Satzung ist zwar ein wesentlicher Schritt zur Entstehung des Vereins getan, diese ist aber noch nicht vollendet.
Da es zum Wesen des Vereins gehört, dass er körperschaftlich organisiert ist, muss ihm das wesentliche Organ gegeben werden, das ihn erst handlungsfähig macht.
Die Gründer müssen deshalb den ersten Vorstand des Vereins bestellen, und zwar gem. der gerade von ihnen aufgestellten Satzung.
D. h.: Zur Wahl ist die von der Satzung vorgesehene Stimmenmehrheit erforderlich und es müssen soviel Vorstandsmitglieder gewählt werden, wie die Satzung vorsieht.
Das ist ebenso wie der Hergang der Gründung in einer Niederschrift (s. Gründungsprotokoll im Anhang Rdn. 547) festzuhalten, deren Abschrift später mit der Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht vorgelegt werden muss (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Mit der Bestellung des Vorstands ist der Verein errichtet, als rechtsfähiger Verein entsteht er jedoch erst mit der Eintragung. In dem dazwischen liegenden Zeitraum liegt ein sog. Vorverein vor, der meist ein nichtrechtsfähiger Verein ist.
Dieser wird durch den Vorstand vertreten, der sich i. d. R. darauf beschränkt, unverzüglich für die Eintragung in das Vereinsregister zu sorgen. Die Tätigkeit des Vorstands kann jedoch (ausnahmsweise) auch darüber hinausgehen. Werden dadurch bereits Rechte und Pflichten des Vorvereins begründet, gehen diese später automatisch auf den eingetragenen Verein über, da er mit dem Vorverein identisch ist (BGH WPM 1978 S. 115, 116; Stöber, Rdn. 22; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 14 [Vollmacht beschränkt sich i. d. R. auf die Gründungsgeschäfte]). Das Vermögen des Vorvereins geht ohne Weiteres auf den eingetragenen Verein als Rechtsnachfolger über, besondere Übertragungsakte sind nicht notwendig.


Der Vorverein ist sozusagen ein "nicht eingetragener Verein" und ein solcher kann bereits mit zwei Mitgliedern gegründet werden.

Für die Umwandlung eines nicht eingetragenen Vereins in einen „e. V.“ gilt: In dem Fall ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die Änderung der Satzung dahin beschlossen werden muss, dass der Verein nun ins Vereinsregister eingetragen werden soll. Für die Mitgliederversammlung gelten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einberufung und der Beschlussfähigkeit die allgemeinen Regeln der Satzung.


Gegebenenfalls könnte auch die Satzung des Vorvereins bereits den Passus enthalten, dass sobald der Verein die notwendige Mitgliederzahl von 7 erreicht hat, der Vorstand beauftragt wird, den Verein eintragen zu lassen. Danach könnte der Verein ggf. auch als (noch) nicht eingetragener Verein gegründet werden, Mitglieder (die zur Gründungsversammlung nicht anwesend sein konnten) aufnehmen und dann die Eintragung vornehmen lassen.

@Geisi und alle die nicht persönlich anwesend sein können
Bei der Vereinsgründung kann sich einer der Gründer durch eine andere (natürliche) Person vertreten lassen. Wird dafür eine schriftliche Vollmacht ausgestellt, muss diese sich auf den Gründungsakt beziehen, also z. B. „Vollmacht zur Teilnahme an der Gründung des Vereins . . . .“. Der Vertreter kann dann i. d. R. nicht selbst auch Gründungsmitglied werden; dem steht § 181 BGB und das Verbot des In-Sich-Geschäfts entgegen.
Davon kann der Vertreter aber befreit werden.
Für die Wirksamkeit der Vollmacht zur Mitwirkung bei der Vereinsgründung ist nicht von Bedeutung, ob der Vertretene die Tagesordnung der Vereinsgründungsversammlung gekannt hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. 2. 2007 – 8 U 110/06)



Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst durch die Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB).
Dazu ist der Verein vom Vorstand anzumelden. Bei einem mehrköpfigen Vorstand reicht es nach wohl h. M. aus, wenn die Anmeldung von so vielen Vorstandsmitgliedern vorgenommen wird, wie nach der Satzung oder dem Gesetz zur Vertretung des Vereins erforderlich sind
(Sauter/Schweyer/Waldner, Rdn. 15 m. w. N. zur a. A.; Stöber, Rdn. 1018; jetzt auch OLG Hamm NJW-RR 2000 S. 698 f. = Rpfleger 2000 S. 277 m. w. N.).
Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der BGH für die Anmeldung einer Satzungsänderung so entschieden (vgl. BGH NJW 1986 S. 1033 = Rpfleger 1986 S. 184).
Es besteht kein Grund, zwischen der Anmeldung des Vereins und einer späteren Anmeldung einer Satzungsänderung zu unterscheiden, so dass in beiden Fällen die Anmeldung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl genügt (so auch BayObLG Rpfleger 1991 S. 207 m. w. N. und Anm. Buchberger, Rpfleger 1991 S. 374; aus neuerer Zeit LG Schwerin Rpfleger 1997, 264; wohl auch OLG Hamm a. a. O. und Rpfleger 2000 S. 70; s. auch Stöber, Rdn. 1019 m. w. N. zur teilweise in der Rspr. immer noch vertretenen a. A., wie z. B. LG Bonn Rpfleger 2001 S. 432; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, § 59 Rdn. 1; offen gelassen von OLG Köln NJW-RR 1997 S. 1531 f.).

Beispiel:

Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, von denen jedes Einzelvertretungsbefugnis hat, kann jedes Vorstandsmitglied allein den Verein anmelden. Wird der Verein nach der Satzung von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, müssen auch zwei die Anmeldung vornehmen.



http://www.burhoff.de/verein/inhalt/wieentsteht.htm hat geschrieben:Im Anmeldeverfahren kann das Registergericht Beanstandungen erheben.
Beanstandet es die Satzung, weil ein Mangel vorliegt, und ist deshalb eine Abänderung oder Ergänzung der Satzung erforderlich, ist dafür nur die in der Satzung bestimmte Mehrheit oder, falls eine entsprechende Regelung fehlt, die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich.
Es handelt sich nicht um eine Abänderung des Gründungsvertrages, für den ein einstimmiger Beschluss erforderlich wäre.
Zuletzt geändert von bkt am 09.03.2011 08:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bru62 » 09.03.2011 06:18

Zumindest diese Diskussion wäre bei einem Überfliegen des Satzungsentwurfs osbsolet gewesen:

Satzungsentwurf, § 10 hat geschrieben:7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder schriftlich oder elektronisch spätestens jedoch auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

Bezüglich der Gründungsmitglieder sollten wir wirklich schauen, ob es bei mehr als sieben bleibt. Es gibt da unterschiedliche Aussagen. Hier steht 6 und hier 10. Deshalb hatte ich gefragt, ob es dabei belibt. Werde das nochmal per PN machen.

Ansonsten (wenn wir unter sieben kommen) müsste die Versammlung abgesagt werden. Eine Gründung eines gemeinnützigen Vereins bedarf nun einmal soviel Unterschriften auf dem Gründungsprotokoll. Wäre es nicht schade, würde unser Projekt scheitern, bevor es beginnt? Vielleicht ist es möglich, dass der Eine oder andere nochmal in sich geht?

Gruß
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bkt » 09.03.2011 07:34

Davon sollten alle, die nicht persönlich anwesend sein können, Gebrauch machen
Bei der Vereinsgründung kann sich einer der Gründer durch eine andere (natürliche) Person vertreten lassen. Wird dafür eine schriftliche Vollmacht ausgestellt, muss diese sich auf den Gründungsakt beziehen, also z. B. „Vollmacht zur Teilnahme an der Gründung des Vereins . . . .“. Der Vertreter kann dann i. d. R. nicht selbst auch Gründungsmitglied werden; dem steht § 181 BGB und das Verbot des In-Sich-Geschäfts entgegen.
Davon kann der Vertreter aber befreit werden.
Für die Wirksamkeit der Vollmacht zur Mitwirkung bei der Vereinsgründung ist nicht von Bedeutung, ob der Vertretene die Tagesordnung der Vereinsgründungsversammlung gekannt hat (OLG Hamm, Urteil vom 14. 2. 2007 – 8 U 110/06) (Zitat* im folgenden)


*Zitat hat geschrieben:"Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes, dass die Beklagte den Kläger mitgegründet hat. Vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs bestehen keine Zweifel, dass der vom Kläger als Zeuge benannte Q in berechtigter Stellvertretung für die Beklagte auftrat und sie damit verpflichtete (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB): Das Formular für die Beitrittserklärung faxte die U AG, für die Herr Q als Prokurist tätig war und in der Gründungsversammlung am 08.02.2001 mitvertrat, am 05.02.2001 an die Klägerin. Unter dem 07.02.2001 bevollmächtigte die Beklagte Herrn Q, für sie das Stimmrecht in der Versammlung am 08.02.2001 auszuüben. Diese Vollmacht bezog sich auf die Vereinsgründung, von der die Beklagte, was sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klarstellte, Kenntnis hatte. Der Umstand, dass möglicherweise der Beklagten eine Tagesordnung für die Versammlung nicht bekannt gewesen sei, ist unerheblich. Denn die Beklagte wollte Mitglied des Klägers werden und hat entsprechendes Herrn Q signalisiert. Diesen Willen der Beklagten hat Herr Q umgesetzt. Er hat damit im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht gehandelt."
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bigalex » 09.03.2011 09:45

Ich hätte kein Problem damit, z. B. Eberhard eine entsprechende Vollmacht auszustellen, aber das nützt ja anscheinend nichts. Wie ist denn die Rechtslage bezüglich der Anwesenheit? Müssen sich alle 7 Personen gleichzeitig an einem Ort befinden?
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Re: Gründungsmitglieder

Beitragvon bru62 » 09.03.2011 11:13

bigalex hat geschrieben:Müssen sich alle 7 Personen gleichzeitig an einem Ort befinden?
Das Gründungsprotokoll muss sieben Unterschriften tragen. Also müssen die auch alle anwesend sein. Es kann ja niemand ein Prokoll über eine Sitzung unterschreiben, bei der er nicht dabei war.

Gruß
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