bkt hat geschrieben:Übrigens, wenn hier professionelle Grafiker/Webdesigner kostenfrei mithelfen sollten, dann muß das "von der steuerrechtlichen Seite" so ablaufen:
1.) Angebot vom Grafiker/Webdeigner einholen
2.) Grafiker/Webdeigner beauftragen
3.) Grafiker/Webdeigner bezahlen
4.) Grafiker/Webdeigner spendet das Geld zurück an den Verein
5.) Grafiker/Webdeigner erhält einen Spendenbestätigung vom Verein
Übrigens kann man 3.) und 4.) auch tauschen. Grafiker spendet 1T€
arbeitet für den Verein im Wert von 1 T€ und erhält wieder 1T€.
Als Nachweis werden die Überweisungsbelege (in der chronologisch richtigen Reihenfolge) benötigt
Der verkürzte Weg
1.) Grafiker/Webdeigner machts kostenlos
2.) Grafiker/Webdeigner erhält Spendenquittung über den Wert seiner Arbeit
ist zwar kürzer und führt praktisch zum selben Ergebnis,
ist aber rechtlich unzulässig.
PS: Alles natürlich erst nach der Eintragung des Vereins möglich
Unentgeltliche Nutzungen oder Leistungen, wie z. B. die kostenlose Überlassung von Räumen, die Gewährung zinsloser Darlehen oder das Erstellen von Grafiken, stellen keine Spenden dar, da dem Steuerpflichtigen kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds ist keine Spende. Dies steht teilweise im Widerspruch zu den Regelungen in §§ 27, 670 BGB. Danach hat der Vereinsvorstand einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein. Die Finanzverwaltung hat zur Behandlung von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 670 BGB und der Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine Stellung genommen. Danach ist davon auszugehen, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer (wie z. B. der Grafiker) des Vereins unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist widerlegbar. Der Gegenbeweis wird bei vertraglichen Ansprüchen durch eine schriftliche Vereinbarung geführt, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
Werden die Nutzungen oder Leistungen entgeltlich erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen - Aufwandsspende. Bei dem Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende. Es ist hier entbehrlich, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich fließt.
Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Empfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG nur zulässig, wenn der Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Auch Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung, z. B. Kostenerstattungsordnung, sind satzungsmäßige Ansprüche. Aufwendungsersatzansprüche nach § 27 Abs. 3 BGB i. V. mit § 670 BGB von Vorstandsmitgliedern eines Vereins sind keine durch Satzung eingeräumten Ansprüche. Es bedarf daher einer zusätzlichen Vereinbarung. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft. Diese muss daher ungeachtet des (möglichen) späteren Verzichts durch den Anspruchsberechtigten in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.
Zur Lösung bkt:
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Aufwendungsersatz nach einer vorausgehenden Geldspende ausgezahlt wird. Der Abzug einer Spende setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer wirtschaftlichen Belastung führt, welche nicht vorliegt, wenn der Wertabgabe aus dem Vermögen ein Zufluss im Fall der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten gegenübersteht. Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt nur insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss einer zuvor geleisteten Spende, als der Rückfluss aufgrund eines eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung der vorhergehenden Spende steht.
Der bedingungslose Verzicht setzt voraus, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf die Auszahlung besteht oder zugunsten der steuerbegünstigten Körperschaft darauf verzichtet. Der Verzicht muss zeitnah, also in unmittelbarem Anschluss an die Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, ausgesprochen werden.
Bei dem nachträglichen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen, auf die das Vereinsmitglied einen Rechtsanspruch haben muss, handelt es sich um eine abgekürzte Geldspende. In der Spendenbestätigung muss deshalb nicht angegeben werden, welcher Aufwand dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt. Der Verein muss dies aber in seinen Unterlagen festhalten. Daraus muss hervorgehen, was der Spender für den Verein getan hat und welche Kosten ihm hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw sind die Fahrten mit Datum, Ziel, Entfernung und Zweck anzugeben. Diese Grundsätze gelten z. B. auch für den Verzicht des Jugendtrainers auf seine ihm zustehende Aufwandsentschädigung von 2.100 EUR oder den Verzicht des Chorleiters auf seinen Anspruch auf Fahrtkostenersatz.
Da es sich bei dem Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen um eine Geldspende handelt, ist in der Zuwendungsbestätigung eine Geldzuwendung zu bescheinigen. Ein Geldfluss ist nicht erforderlich. Bei der Aufwandsspende hat die Körperschaft auf dem Bestätigungsmuster für Geldzuwendungen zusätzlich anzugeben, dass es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt. Dagegen muss bei einer echten Geldspende zusätzlich bescheinigt werden, dass es sich dabei nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Die steuerbegünstigte Körperschaft hat bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand Aufzeichnungen über die Grundlagen für den Wert der Zuwendungen zu führen.