geisi hat geschrieben:§50 Abs 2 Nr 2 ESTDV
Für alle denen das nichts sagt, hier die Langversion
II. Auszug aus der Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart mit den Einkommensteuer- Hauptsachgebietsleitern und Einkommensteuer-Hauptsachbearbeitern zum Thema: Spendenbescheinigungen und Online-Banking
Nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG steuerlich grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt hat. Nur in den Fällen des § 50 Abs. 2 EStDV genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV ist jedoch an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
Es darf sich nur um Zuwendungen handeln, die 200 Euro nicht übersteigen. Für darüber hinausgehende Spenden ist immer eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Nachweis erforderlich.
Bei Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation oder einen gemeinnützigen Verein muss zusätzlich zum Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung als Nachweis ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg vorgelegt werden, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angabe über die Freistellung des Zuwendungsempfängers von der Körperschaftsteuer aufgedruckt sind.
Macht der Steuerpflichtige Zuwendungen geltend, kann er als vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV den Kontoauszug vorlegen.
Im Falle einer Spende per Online-banking muss als Nachweis die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug), aus der der Name und die Kontonummer des Spenders, der Name und die Kontonummer des Spendenempfängers sowie der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein müssen, und zusätzlich der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg (z.B. den vorgedruckten Überweisungsträger) vorliegen. Nur mit diesen beiden Nachweisen kann für die getätigte Spende die Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.
Eine Änderung dahingehend, dass auch für Zuwendungen an Vereine oder andere Organisationen nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis für Spenden bis 100 Euro* ausreicht, ist schon deshalb nicht möglich, weil Spenden an Vereine an andere Organisationen nur dann nach § 10b Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sind, wenn der Verein oder die Organisation nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit - also gemeinnützig - ist und die Zuwendung zu satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird.
Deshalb ist zur Sicherheit eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die geförderten steuerbegünstigten Zwecke erforderlich. Nur so ist gewährleistet, dass für die Zuwendungen die Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden kann.