Satzung

Alles zum Verein Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.

Satzung

Beitragvon geteilt.de » 13.03.2011 14:55

Die Gründungsversammlung des Vereins hat am 12. März 2011 folgende Satzung beschlossen:

Satzung des Vereins „Bundesverband Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.i.G. („geteilt.de e.V.i.G.“)“
Fußnote: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf geschlechterspezifische Anreden verzichtet. Es sind stets Personen beiderlei Geschlechts gemeint.

Präambel
Die heutige Gesellschaft wird durch das World Wide Web und andere Internet-Dienste zur Informationsgesellschaft. Der Zugang zum Internet ist gleichbedeutend mit gesellschaftlicher Teilhabe der Menschen und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Millionen Menschen können gleichwohl nicht über einen angemessenen Zugang verfügen. Diese digitale Spaltung der Gesellschaft muss nachhaltig aufgehoben werden.

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Bundesverband Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de-". Die Kurzbezeichnung lautet „geteilt.de“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
2. Vereinssitz ist in 07422 Saalfelder Höhe.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zwecke des Vereins sind
1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten einer flächendeckenden Breitbandinternetversorgung als integrativer Bestandteil der gesetzlich garantierten Daseinsfürsorge.
2. die Verbraucherberatung. Der Verein berät die Internetnutzer als Verbraucher von Dienstleistungen der Telekommunikationsbranche über die sinnvolle Benutzung des Internets und informiert ihn über seine Rechte. Der Verband beteiligt sich durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigene Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit Telekommunikationsunternehmen und anderen geeigneten Stellen, an der fachlichen und öffentlichen Diskussion zu diesem Themenbereich. Der Verein will bei der Einrichtung von verbraucherbezogenen Gremien bei den Telekommunikationsunternehmen mitwirken und unterstützt deren Arbeit.
3. die Förderung der Volksbildung. Der Verein gibt durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Veröffentlichungen und ähnliche Aktivitäten jedermann die Gelegenheit, sich im Themenbereich der Breitbandtelekommunikation und damit verwandten Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.
(2) Im Rahmen dieser Zwecke strebt er auch an, die Interessen der Allgemeinheit an Bestand und Entwicklung eines leistungsfähigen und für jedermann erschwinglichen bundesweiten Breitbandnetzes zu vertreten. Durch die Unterstützung nachhaltiger und energiesparender Breitbandinfrastrukturen soll gleichzeitig den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.
(3) Voraussetzung zur vollständigen Erreichung des Vereinszweckes ist neben anderem eine flächendeckende uneingeschränkte, technologisch zeitgemäße Breitbandinternetversorgung zu fairen Preisen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, für die sich der Verein im Besonderen einsetzen will.
(4) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielen und seiner Tätigkeit von demokratischen Prinzipien leiten und lehnt extremistische Bestrebungen ab.

§3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für Vereinsziele verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern, kooperativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen ab 14 Jahren sowie juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchte. Bei Personen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins materiell fördern und unterstützen möchte. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4. Kooperative Mitglieder können Vereinigungen, Organisationen und Körperschaften werden, mit denen eine Zusammenarbeit erwünscht ist. Sie unterstützen den Verein bei der Erreichung seiner Ziele. Kooperative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt
5. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die politisch und gesellschaftlichen Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Für die Aufnahme ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Das Ehrenmitglied erklärt sich damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Ziele den Namen des Ehrenmitglieds für PR-Maßnahmen verwenden kann.
6. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für die Aufnahme eines kooperativen Mitgliedes ist der Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds erforderlich. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
7. Die Mitgliedschaft wird durch Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).

§5 – Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Auflösung einer juristischen Person
d. durch Tod
2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nach Mahnung nicht nachkommt oder sich grob vereinsschädigend verhalten hat. Gegen diesen Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Ausschluss wird bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ausgesetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – aktiv zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen.
3. Die Mitglieder sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und der E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein in jeglicher Haftung frei.
4. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
5. Förder- und kooperative Mitglieder besitzen das Rederecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
7. Der Verein kann für seine Mitglieder weitere Leistungen anbieten.

§7 – Mitgliedsbeiträge
1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
2. Fördermitglieder wählen die Höhe ihres Beitrages selbst, zahlen jedoch mindestens einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Sockelbeitrag.
3. Kooperative Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§9 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen und dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands
b) Wahl des Kassenprüfers
c) Änderung der Satzung
d) Entlastung des Vorstands sowie des Kassenprüfers
e) Beschluss und Beratung über vorliegende Anträge
f) Beschluss über Aufnahme von Darlehen über 1.000€
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
h) Festlegung der Beitragsordnung
i) Auflösung des Vereins
2. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied nach sieben Arbeitstagen als zugegangen (Zugangsfiktion).
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anders anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
5. Eine Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt. Sie kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
7. Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§10 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Ihm gehört der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (zgl. Pressesprecher) und der Kassierer an. Die Amtszeit beträgt, vom Tag der Wahl an gerechnet, zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes und nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
4. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder elektronisch gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Aufnahme von Darlehen muss einstimmig beschlossen werden.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder schriftlich oder elektronisch spätestens jedoch auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9. Der Kassierer verwaltet die Finanzen des Vereins. Es ist seine Aufgabe, auf die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten zu achten, die steuerlichen Belange zu erfüllen und darauf zu achten, dass keine Ausgaben getätigt werden, die dem Satzungszweck widersprechen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Kassenordnung.

§11 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Dem Kassenprüfer obliegt die Kontrolle über die rechnerisch richtige und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens Mindestens einmal jährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Vorstand zuzuleiten.

§12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgernetzverband e.V., Sitz München oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Salvatorische Klausel
Sollte ein Abschnitt dieser Satzung rechtlich unzulässig sein oder durch Rechtsprechung oder Gesetzesänderung unzulässig werden, so wird die Rechtmäßigkeit der übrigen Abschnitte oder die Satzung als Ganzes hiervon nicht berührt. Der unzulässige – oder unzulässig gewordene – Abschnitt soll dann durch einen neuen Abschnitt ersetzt werden, der dem inhaltlich gewollten des unzulässigen – oder unzulässig gewordenen – Abschnittes am nächsten kommt.

§14 – Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt am 12. März 2011 in Kraft.


Gründungsmitglieder
Bernd Rudolph
Alexander Lorz (vertreten durch Eberhard Mittag)
Dirk Rudolph
Christian Anders (vertreten durch Bernd Rudolph)
Alexander Zeuner
Robert Daniel Rosenbusch
Frank Grau
Reinhard Schneider
Denis Neldner
Andreas Kaßbohm
Robert Manhart
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