Bundesnetzagentur (1)

Schreiben an die Verantwortlichen

Bundesnetzagentur (1)

Beitragvon governet » 17.03.2006 23:22

Durch die Einführung der "T-DSL via Satellit Flat" der T-Com wird womöglich das TKG verletzt. Deshalb habe ich folgenden

Brief per Post an die Bundesnetzagentur geschickt und darum gebeten eine Flatrate auch für normale Schmalbanduser

einzufordern.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Deutsche Telekom AG, T-Com (im
Folgenden T-Com genannt) möglicherweise gegen die §§ 19, 28 (1) Satz 3 des TKG sowie
gegen §§ 2 und 3 (1) TKV verstößt.

Begründung:
Auszug aus der Internetseite der T-Com für die Bewerbung des Produktes „T-DSL via Satellit
Flat“:

„Einheitlicher Tarif für Satellitenstrecke und Rückkanal“
„Der Telefonanschluss dient dabei als Rückkanal ins Internet und bleibt für die gesamte
Online-Sitzung aktiv.“
„Komplettpreis – es fallen keine zusätzlichen Kosten für den Rückkanal an“
(Quelle: T-Com)

Es ist davon auszugehen, dass hier ein Pauschaltarif (Flatrate) für den Rückkanal - welcher
über einen schmalbandigen Internetanschluss bewerkstelligt wird und die ganze Zeit der
Sitzung aktiv ist und unter einem einheitlichen Tarif abgegolten wird – angeboten wird.
Die T-Com bietet damit in einem Bündel-Produkt – welches womöglich auch über andere
Rückkanäle z. B. Mobilfunkverbindungen (GPRS, UMTS) oder Internet-By-Call sowie über
jeden anderen Telekommunikationsanbieter realisiert werden könnte - eine Flatrate für
Schmalbandzugänge an, die Konkurrenzanbietern sowie Nutzern von schmalbandigen
Internetanschlüssen - welche auch vom Netz der T-Com abhängig sind - nicht zur Verfügung
steht. Somit ist hier von einer Verletzung des § 19 TKG und §§ 2 und 3 (1) TKV
auszugehen.

Nach § 28 (1) Satz 3 TKG ist davon auszugehen, dass einzelne Nachfrager einen Vorteil
haben, da schmalbandigen Internetkunden die Möglichkeit einer Flatratenutzung verweigert
wird. Dabei ist von einer Diskriminierung nach § 2 TKV auszugehen. Es ist ferner davon
auszugehen, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür existiert.

Durch diesen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass hier ein missbräuchliches Verhalten
nach § 42 (2) TKG vorliegt. Die T-Com räumt sich günstigere Bedingungen bei am Markt
angebotenen Telekommunikationsdiensten - durch ihre marktbeherrschende Stellung - ein. Es
ist weiterhin davon auszugehen, dass Sie diese den Konkurrenzunternehmen nicht gewährt.
Da die Flatrate in einem Bündelprodukt angeboten wird, bitte ich Sie nach § 21 TKG und § 3
(1) TKV eine Entbündelung der schmalbandigen Flatrate zu verlangen, damit eine günstige
Flatrate für schmalbandige Internetnutzer angeboten wird, wie sie auch schon auf den
vergleichbaren und dem Wettbewerb geöffnetem breitbandigem Internet-Markt, sowie
Mobilfunkmarkt und Festnetztelefonmarkt vorhanden ist. Dies würde im Interesse der
Nachfrager liegen. Weiterhin bitte ich Sie, eine günstige Großhandelsflatrate als
Vorleistungsprodukt für Telekommunikationsunternehmen anzuordnen.

Ich verweise hierbei auch auf den § 21 (2) Satz 3 TKG und Artikel 13 (2) der EU-Richtlinie
2002/19/EG, da anzunehmen ist, dass diese Sie zu dieser Maßnahme verpflichten würde.
Außerdem ist anzunehmen, dass Artikel 17 (2) der EU-Richtlinie 2002/22/EG anzuwenden
ist.

Ich schreibe Ihnen im Namen der „Initiative gegen digitale Spaltung“, lassen Sich mich daher
kurz ein paar Worte zur Initiative sagen. Wir sind eine vor kurzem gegründete und sehr
schnell wachsende Interessengemeinschaft mit derzeit knapp 450 Mitgliedern und über 5000
Unterstützern. Hauptziel ist die Sicherstellung einer flächendeckenden, angemessenen und
fairen Breitbandversorgung in ganz Deutschland. Die Seite http://www.geteilt.de bringt aktuell über
20.000 Zugriffe monatlich. Wir stehen derzeit unter anderem im Kontakt mit der
Internetbeauftragten der CDU - Frau Dr. Martina Krogmann (MdB), sowie diversen weiteren
Politikern und Funktionären.

Ich bitte Sie daher im Namen aller Mitglieder von http://www.geteilt.de und im Interesse unsere
Kontaktpersonen um eine offizielle öffentliche Stellungnahme der Bundesnetzagentur
bezüglich meiner Anfrage.

Ich bedanke mich bereits im Vorfeld für Ihre Antwort und möchte Sie darauf aufmerksam
machen, dass dieser Brief und Ihre Antwort auf den Internetseiten der „Initiative gegen
digitale Spaltung“ (http://www.geteilt.de) veröffentlicht wird. Sollten Sie mit der Veröffentlichung
Ihrer Antwort nicht einverstanden sein, dann teilen Sie mir dies bitte schriftlich mit. Vielen
Dank.

Mit freundlichen Grüßen


Um auch die Konkurrenten der T-Com auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen, ging folgender Brief (per Mail und per Post)

an die BREKO und an die VATM.

Sehr geehrte Damen und Herren,

da Sie als Bundesverband für Breitbandkommunikation auch Mitglieder haben,
welche für schmalbandige Verbindungen Internet by Call Angebote in ihrem
Produktsortiment anbieten und durch die Telekom keine Großhandelsflatrate
als Vorleistungsprodukt angeboten bekommen, möchte ich Sie auf folgenden
Sachverhalt, der diese vielleicht ermöglichen würde, hinweisen.

Durch die Einführung der "T-DSL via Satellit Flat" durch die T-Com sehe ich
womöglich die §§ 19 und 28 (1) Satz 3 des TKG verletzt. Eine ausführliche
Begründung finden Sie in dem als Anlage beigefügten Brief an die
Bundesnetzagentur.

Ich hoffe, dass Sie hier von der Wettbewerberseite mithelfen können, in
Deutschland eine günstige Großhandelsflatrate einzuführen, welche Ihnen als
Anbieter und uns als Kunden dienen würde.

Ich bedanke mich bereits im Vorfeld für Ihre Antwort und möchte Sie darauf aufmerksam
machen, dass dieser Brief und Ihre Antwort auf den Internetseiten der "Initiative gegen
digitale Spaltung" (http://www.geteilt.de) veröffentlicht wird. Sollten Sie mit der
Veröffentlichung Ihrer Antwort nicht einverstanden sein, dann teilen Sie mir dies bitte
schriftlich mit. Vielen Dank.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass dieses Schreiben auch an die BREKO/VATM
gesendet wurde.
Sie erhalten in den nächsten Tagen dieses Schreiben in Briefform.

Mit freundlichen Grüßen



Von der VATM habe ich dabei folgendes als Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr Engagement, in Deutschland den gleichberechtigten Zugang zu fördern.

Ich habe Ihr Schreiben an unseren Leiter Recht und Regulierung, Herrn xxx, weitergeleitet, der den Sachverhalt prüfen wird.

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



xxxx
Pressesprecher

Verband der Anbieter von Telekommunikations- und
Mehrwertdiensten (VATM) e.V.

Wettbewerb verbindet
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Beitragvon governet » 30.08.2006 11:31

So habe jetzt endlich eine unbefriedigende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr governet,

vielen Dank für Ihr Schreiben, mit dem Sie mögliche Verletzungen des TKG durch die T-Com beklagen..

Am 10.04.2006 hatte ich Sie darüber informiert, dass ich bezüglich Ihrer Anfrage das zuständige Fachreferat um weitergehende Informationen gebeten habe. Nunmehr kann ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten.

Nach dem in § 9 Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltenen Grundsatz unterliegen Märkte der Marktregulierung nach den Vorschriften der §§ 9 bis 43 TKG (Teil 2 TKG), auf denen die Voraussetzungen des § 10 TKG vorliegen und für die eine Markanalyse nach § 11 TKG ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 TKG legt die Bundesnetzagentur die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach Teil 2 TKG Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.

Bei der von Ihnen thematisierten schmalbandigen Internet-Flatrate handelt es sich um einen Internetzugangsdienst. Der Markt für Internetzugangsdienste unterliegt bislang nicht der Marktregulierung gemäß Teil 2 TKG. Dies gilt sowohl für schmalbandige als auch für breitbandige Internetzugangsdienste. Insofern ist der Anwendungsbereich der von Ihnen genannten Vorschriften bereits nicht eröffnet, da diese Vorschriften nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten. Die Vorschriften binden Anbieter wie die Deutsche Telekom AG daher nicht und die Produktgestaltung steht den Unternehmen daher im Einzelnen frei.

Sollte sich an dieser Bewertung zukünftig etwas ändern und gegebenenfalls beträchtliche Marktmacht eines Anbieter auf dem Markt für Internetzugangsleistungen festgestellt werden, könnte das Verhalten des Anbieters hingegen nach den von Ihnen genannten Vorschriften untersucht werden.


Lest den Brief, den ich geschrieben habe und dann die Antwort. Bildet euch dann eure Meinung.
Gruß Governet
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Beitragvon governet » 30.08.2006 15:35

Vorschlag für die Rückanwort. Verbesserungsvorschläge gern gesehen.

Sehr geehrter Herr ,

mit einer Antwort habe ich eigentlich nicht mehr gerechnet.

Wie ich aus der Antwort schließe, handelt es sich bei dem Unternehmen Deutsche Telekom AG nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Bereich der Internetzugangsdienste und unterstehen schmalbandige Internetzugänge nicht der Regulierung.

Dies macht mich doch schon etwas stutzig, denn daraus müsste ich jetzt schließen, dass die Deutsche Telekom AG nicht mehr einem Teil der Universaldienstleitung untersteht, die ihr nach § 78 (2) Nr. 1 im Zusammenhang mit § 3 Nr. 16 auferlegt wurde und damit der „funktionale“ Internetzugang nicht mehr der Regulierung unterliegt.

Möchte mir das Fachreferat weiterhin mit der Antwort sagen, dass § 19 (2), § 21 (2) Satz 3, § 28 (1) Nr. 1-3 sowie § 42 (2) TKG und die §§ 2 und 3 (1) TKV, wenn ein Bündelprodukt angeboten wird, welches aus 2 verschiedenen Märkten zusammengestellt ist, nicht gelten? Wobei die mögliche Verletzung auf dem Markt auftritt, in dem die Deutsche Telekom AG eine beträchtliche Marktmacht besitzt.

Weiterhin hat es mich schon verwundert, dass auf den Sachverhalt mit pauschalisierten Aussagen geantwortet wurde und zur Klärung dessen nicht weiter eingegangen wurde. Außerdem fand eine Konzentration auf die Einführung einer schmalbandigen Internetflatrate und die Vermeidung auf die Bezugnahme der Großhandelsflatrate statt.

Denn erstens bat ich in meinem Brief nicht darum eine schmalbandige Internetflatrate einzuführen, sondern die schon vorhandene von dem Bündelprodukt „T-DSL via Satellit Flat“ abzuspalten und damit auch anderen Schmalband-Internet Nutzern zugänglich zu machen. Und zweitens bat ich um die Einführung einer günstigen Großhandelsflatrate, die es auch anderen Anbietern ermöglichen würde, eine schmalbandige Internetflatrate anzubieten, sowie den Satellit-Breitbandanbietern ermöglichen würde, ein ähnliches Angebot wie das der T-Com anzubieten.

Mit freundlichen Grüßen
Zuletzt geändert von governet am 30.08.2006 21:09, insgesamt 4-mal geändert.
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Beitragvon M0rGu3 » 30.08.2006 18:02

Find ich sehr gut. Rechtschreibfehler hab ich auch keine gefunden (nach alter neuer Rechtschreibung) ;)
Eure Mitarbeit ist gefragt!
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Beitragvon breaky » 30.08.2006 20:57

Weiterhin hat es mich schon verwundert, dass auf den Sachverhalt mit pauschalisierten Aussagen geantwortet wurde und zur Klärung dieses nicht weiter eingegangen wurde.

besser: dessen
schrub der breaky
der jetzt aus der DSL-losen Zone ausgezogen ist.
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Beitragvon governet » 30.08.2006 21:09

THX ist jetzt berichtigt.
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Beitragvon Soul-blade » 31.08.2006 18:09

Schonmal bei der EU versucht?
Den wenn unser eigenes Land zu blöd ist schaffen es evtl die Nachbarstaaten.
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Beitragvon governet » 31.08.2006 18:33

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