Bundesnetzagentur (3)

Am 24.06.2005 sendete ich folgenden Brief an die BNetzA, damals noch RegTP:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sie wahrscheinlich wissen, leben 1/4 von Deutschlands Einwohnern immer noch ohne die Möglichkeit einen Breitbandinternetzugang, z.B. DSL, zu bekommen. Da diese für Firmen und Privatanwender immer wichtiger werden, muss dieses Thema publik werden, um die T-Com AG dazu zu bringen, den Ausbau eines deutschlandweiten DSL-Netzes zu beginnen und schnellstmöglichst fertigzustellen. Ich schreibe dies hier mit der Unterstützung von geteilt.de, einer bundesweiten Initiative für DSL, welche im Moment über 500 Mitglieder hat. Die Anzahl von ihnen wächst täglich. Bei meiner Recherche im Telekommunikationsgesetz fand ich einige sehr interessante Artikel. So hat die RegTP einen starken Einfluss auf die T-Com AG, besonders durch einige Paragraphen:
TKG 2004 § 19 Diskriminierungsverbot
(1)Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
TKG 2004 § 21 Zugangsverpflichtungen
(2)Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten, 1. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,
TKG 2004 § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
(3)Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
[(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblichbeeinträchtigt werden.]
Ich hoffe auf Ihre Unterstützung in dieser Sache. Bitte antworten Sie auf diese E-Mail, diese wird auf einer Webseite veröffentlicht. Wenn Sie nicht antworten, wird dies natürlich auch vermerkt.
Mit freundlichen Grüßen / Best regards
Christoph Kreutzer