Daniel "Danny" Perez hat geschrieben:Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen eine Frage stellen und zwar, in einem Fall, in dem es darum geht, ob Breitband Internet zur Grundversorgung gehört und man die Deutsche Telekom (nachfolgend T-Com genannt) dazu zwingen kann, Breitband auch in ländlichen Gebieten zu verlegen, ist das Bundesverfassungsgericht da zuständig, oder muss man sich da eventuell an das Bundesverwaltungsgericht wenden? Ich möchte hier bezug nehmen auf einige interessante Gesetzestexte:
GG Art 2
(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
GG Art 5
(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
GG Art 87f
(1)Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
Nachfolgend sind noch einige Texte des TKGs beigefügt, die für eine Entscheidungshilfe förderlich, aber für das Verfassungsgericht nicht bindend sind:
TKG 2004 § 2 Regulierung und Ziele
(2)Ziele der Regulierung sind:
3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,
(5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2) zu erschwinglichen Preisen)
TKG 2004 § 19 Diskriminierungsverbot
(1)Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.
TKG 2004 § 21 Zugangsverpflichtungen
(2)Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten, 1. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,
TKG 2004 § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
(3)Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
[(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.]
Gut, man kann jetzt darüber streiten, ob Breitband-Internet zur Grundversorgung gehört, aber ich denke es ist Grundversorgung, das Internet sowohl im privaten, wie auch im beruflichen Leben, einen immer höheren Stellenwert einnimmt und man das Internet ohne Breitband-Zugang bald nicht mehr nutzen kann. Der Seitenaufbau wird durch immer mehr Multimediakomponenten immer langsamer und manche Seiten sind schon jetzt nur noch von DSL-Zugängen zu erreichen. Die T-Com aber will der ländlichen Bevölkerung den Zugang zu Breitband nicht gewähren, sie flüchtet sich in Ausreden und sagt zum Beispiel: "Es gibt keine technischen Hilfsmittel, die es ermoeglichen, die physikalischen Gegebenheiten einer Anschlussleitung auszuschalten oder zu umgehen. In Ihrem Fall ist die Anschlussleitung zu lang.". Was meinen Informationen zufolge nicht richtig ist, es gibt solche technischen Hilfsmittel, wie ich aus einer verlässlichen Quelle erfahren habe, ich möchtesie aber nicht mit technischen Details quälen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich diese Mail auf der Homepage
http://www.geteilt.de veröffentlichen werde, wo sie anderen Betroffenen zugänglich ist. Ich würde auch gerne Ihre Antwort dort veröffentlichen, falls Sie das nicht wünschen, so reicht eine kurze Nachricht.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Daniel Perez
Initiative gegen digitale Spaltung
http://www.geteilt.dexxxxx