Bundesverfassungsgericht

Schreiben an die Verantwortlichen

Bundesverfassungsgericht

Beitragvon Danny » 03.06.2006 00:40

Am 6.8.2005 war das Budesverfassungsgericht dran, es bekam dieses Schreiben:

Daniel "Danny" Perez hat geschrieben:Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen eine Frage stellen und zwar, in einem Fall, in dem es darum geht, ob Breitband Internet zur Grundversorgung gehört und man die Deutsche Telekom (nachfolgend T-Com genannt) dazu zwingen kann, Breitband auch in ländlichen Gebieten zu verlegen, ist das Bundesverfassungsgericht da zuständig, oder muss man sich da eventuell an das Bundesverwaltungsgericht wenden? Ich möchte hier bezug nehmen auf einige interessante Gesetzestexte:

GG Art 2

(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

GG Art 5

(1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

GG Art 87f

(1)Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

Nachfolgend sind noch einige Texte des TKGs beigefügt, die für eine Entscheidungshilfe förderlich, aber für das Verfassungsgericht nicht bindend sind:

TKG 2004 § 2 Regulierung und Ziele

(2)Ziele der Regulierung sind:
3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu unterstützen,

(5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2) zu erschwinglichen Preisen)

TKG 2004 § 19 Diskriminierungsverbot

(1)Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

TKG 2004 § 21 Zugangsverpflichtungen

(2)Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten, 1. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren,

TKG 2004 § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht

(3)Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
[(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.]

Gut, man kann jetzt darüber streiten, ob Breitband-Internet zur Grundversorgung gehört, aber ich denke es ist Grundversorgung, das Internet sowohl im privaten, wie auch im beruflichen Leben, einen immer höheren Stellenwert einnimmt und man das Internet ohne Breitband-Zugang bald nicht mehr nutzen kann. Der Seitenaufbau wird durch immer mehr Multimediakomponenten immer langsamer und manche Seiten sind schon jetzt nur noch von DSL-Zugängen zu erreichen. Die T-Com aber will der ländlichen Bevölkerung den Zugang zu Breitband nicht gewähren, sie flüchtet sich in Ausreden und sagt zum Beispiel: "Es gibt keine technischen Hilfsmittel, die es ermoeglichen, die physikalischen Gegebenheiten einer Anschlussleitung auszuschalten oder zu umgehen. In Ihrem Fall ist die Anschlussleitung zu lang.". Was meinen Informationen zufolge nicht richtig ist, es gibt solche technischen Hilfsmittel, wie ich aus einer verlässlichen Quelle erfahren habe, ich möchtesie aber nicht mit technischen Details quälen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich diese Mail auf der Homepage http://www.geteilt.de veröffentlichen werde, wo sie anderen Betroffenen zugänglich ist. Ich würde auch gerne Ihre Antwort dort veröffentlichen, falls Sie das nicht wünschen, so reicht eine kurze Nachricht.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Daniel Perez
Initiative gegen digitale Spaltung
http://www.geteilt.de
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Beitragvon Danny » 03.06.2006 00:49

Worauf ich am 19.8.2005 diese Antwort erhielt:

Bundesverfassungsgericht hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Perez,

das Bundesverfassungsgericht kann nur im Rahmen seiner durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit tätig werden. Danach kann der einzelne Bürger das Bundesverfassungsgericht lediglich mit der Verfassungsbeschwerde anrufen, über deren Zulässigkeitsvoraussetzungen Sie das vorsorglich beigefügte Merkblatt unterrichtet.

Außerhalb eines zulässigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hat das Bundesverfassungsgericht keine Möglichkeit, auf Antrag des einzelnen Bürgers tätig zu werden. Insbesondere ist es nicht befugt (allgemeine) Rechtsauskünfte zu erteilen.

Nach alledem kann auf Ihre Eingabe vom Bundesverfassungsgericht leider nichts in Ihrem Sinne veranlasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Maier

Regierungsrat z.A.

Dienstgebäude: Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
xxxxx

Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

I. Allgemeines:

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Andere Klageziele (z.B. Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, Stellung von Strafanträgen u. ä.) können im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers.

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall möglicherweise Fehler enthalten, bedeutet für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.

II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde:

Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG):

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

2. Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden.

3. Es ist darzulegen, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen:

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die Begründung (s. oben II) muss innerhalb dieser Frist eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Konnte der Beschwerdeführer die Frist ohne Verschulden nicht einhalten, so kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Verfassungsbeschwerde nachgeholt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten bei der Fristsäumung steht dem Verschulden des Beschwerdeführers gleich (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).

2. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich erst dann zulässig , wenn der Bürger zuvor alle ihm sonst durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechtsbehelfe (also z.B. Berufung, Revision oder Beschwerde zur nächst höheren Instanz) vergeblich genutzt hat und keine anderweitige Möglichkeit besteht (oder bestand), die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder auf anderem rechtlichen Wege ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt.

3. Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seitdem In-Kraft-Treten der Rechtsvorschrift erhoben werden.

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

IV. Vertretung:

Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben. Will er sich vertreten lassen, dann kann dies grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule geschehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Eine andere Person lässt das Bundesverfassungsgericht als Beistand nur dann zu, wenn es dies ausnahmsweise für sachdienlich hält (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG). Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muss sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beziehen (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).

V. Ausnahmeverfahren:

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 1 BVerfGG).Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).

Eine Verfassungsbeschwerde hat regelmäßig keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.

Zur Durchsetzung der Grundrechte kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde - beispielsweise - angezeigt sein, wenn einer grundrechtwidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten entgegengewirkt werden soll oder wenn ein Verfassungsverstoß für den Beschwerdeführer besonders schwer wiegend ist.

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluss der aus drei Richtern bestehenden Kammer erfolgen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar (§ 93 d Abs. 1 BVerfGG).

VI. Gerichtskosten:

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).

VII. Rücknahme von Anträgen:

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jederzeit möglich. Eine Gebühr (vgl. VI) wird in diesem Fall nicht erhoben.

VIII. Allgemeines Register (AR) :

Eingaben, mit denen der Absender werde einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht, werden im Allgemeinen Register erfasst und als Justizverwaltungsahngelegenheit bearbeitet.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen einen Annahme zur Entscheidung (93 a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können (s. oben V).

Begehrt der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung, so wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen und weiterbehandelt (§ 61 Abs. 2 GOBBVerfG).

____________________
GG = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 (BGB1 I S. 1)
BVerfGG = Gesetz über das Bundesverfassungsgericht i.d.F. vom 11.8.1993 (BGB1 I S. 1473)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGB1 I S. 1046)
GOBVerfG = Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1986 (BGB1 I S. 2529) i.d.F.
vom 18.12.1995 (BGB1 I 1996, 474)
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