Hab mal ein bischen gesucht. Zu Paragraph 87 f ist jedoch nicht so viel zu finden. Wenn doch, dann eher in Zusammenhang mit der Post.
Hier mal die dürftige Ausbeute:
a) Universaldienstleistungen
Das in der Vergangenheit durch die Gewährung von Monopolrechten an staatliche Telekommunikationsunternehmen erreichte Gemeinwohlziel der Telekommunikationspolitik, Telekommunikationsdienste für jedermann zu erschwinglichen Preisen bereitzustellen, wird nunmehr durch neue Regulierungsmechanismen verfolgt. Das von Art. 87f Abs. 1 GG vorgegebene Regelungsziel ist die gesetzliche Gewährleistung von Dienstleistungen der Telekommunikation, die verfassungsrechtlich durch ihre Reichweite ("flächendeckend"), ihre Qualität ("angemessene" Beschaffenheit) und ihre Quantität ("ausreichende" Mengen) gekennzeichnet ist (vgl. umfassend zur Gewährleistung Eifert 1998). Aufgrund der besonderen Bedeutung der öffentlichen und der privaten Kommunikation für den Bestand einer demokratischen Gesellschaft einerseits und für die Persönlichkeitsentfaltung des Indiviuums andererseits wird es sich bei den verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Dienstleistungen weder um eine Mindest- noch um eine Maximalversorgung handeln können. Vielmehr wird es dabei um eine Standardversorgung gehen müssen, zu der alle diejenigen Dienste zählen, die zum jeweils entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aufgrund der gegebenen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten gesellschaftlich als notwendig erachtet werden, um an öffentlichen und privaten Kommunikationsräumen teilhaben zu können. Der Begriff des Universaldienstes ist verfassungsrechtlich daher dynamisch zu verstehen; es ist der Gesellschaft und ihren Bedürfnissen zukunftsoffen anzupassen (zu den Regelungen der Universaldienstleistungen im TKG vgl. auch die Beiträge von Börnsen 1996a: 223 ff.; Kubicek 1997: 1 ff.; Schütz / Cornils 1997: 1146 ff.).
Das TKG knüpft mit seiner Zweckbestimmung an den Gewährleistungsauftrag des Art. 87f Abs. 1 GG ausdrücklich an. In § 17 Abs. 1 wird diese Zwecksetzung allerdings nur teilweise wieder aufgegriffen. Universaldienstleistungen werden dort definiert als ein "Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu dem alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen". Trotz dieser unglücklichen gesetzlichen Eingrenzung wird man aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben diese Definition extensiv im genannten Sinne auszulegen haben. Das bestätigt neben den Gesetzmaterialien im übrigen das Gesetz selbst, welches verlangt, daß die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen der genannten Art "für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden" sein muß, bevor sie als Universaldienstleistungen festgelegt werden können (§§ 17 Abs. 1 S. 2 und 3). In der Universaldienstleistungsverordnung (BGBl. I Nr. 7 vom 7. Februar 1997) ist dementsprechend vorgesehen, daß zu den Universaldienstleistungen neben dem Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen auch damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Dienstleistungen (Auskunftsdienst, Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen, Notrufmöglichkeiten in öffentlichen Telefonstellen) sowie die Bereitstellung bestimmter Arten von Mietleitungen gehören.
Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, daß die Universaldienstleistungen auf wettbewerblicher Grundlage ausreichend und angemessen erbracht werden. Erst wenn dies nicht der Fall sein sollte, greift ein im Gesetz vorgesehenes, mehrstufiges System von Dienstleistungs- und Geldleistungsverpflichtungen (dazu im einzelnen Scherer 1996: 2958 ff.). Es entsteht dann die Rechtspflicht jedes Lizenznehmers, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistungen tätig ist und einen Marktanteil von mindestens 4 % hat, dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann (§§ 18 ff.). Hat die Regulierungsbehörde festgestellt, daß eine Universaldienstleistung auf einem bestimmten sachlich und räumlich abgegrenzten Markt nicht ausreichend erbracht wird oder jedenfalls die Besorgnis unzulänglicher Versorgung besteht, kann sich binnen eines Monats ein Unternehmen bereit erklären, die betreffende Universaldienstleistung ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich zu erbringen. Ist dieses nicht der Fall, kann die Regulierungsbehörde einem oder mehreren marktbeherrschenden Unternehmen die Erbringung der Universaldienstleistung auferlegen. Den verpflichteten Unternehmen steht dann ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu, sofern sie nachweisen können, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreitet (§ 19). Dieser finanzielle Ausgleich wird aus einem Universaldienstleistungsfonds vorfinanziert, zu dem alle Lizenznehmer beizutragen haben, die "auf dem jeweils sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig sind und einen Teil von mindestens vier von hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes" im Geltungsbereich des TKG auf sich vereinigen (§ 20 Abs. 1; allgemein zur Finanzierung durch Infrastrukturfonds Gramlich 1995: 189 ff.).
QuelleAus BverfG Beschlüssen:
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aa) Art. 87f Abs. 1 GG verpflichtet den Bund, auch im Telekommunikationsbereich flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Gemäß Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG werden solche Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere Anbieter erbracht; Hoheitsaufgaben im Bereich der Telekommunikation werden nach Abs. 2 Satz 2 in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Der Begriff "Telekommunikation" sollte den in den alten Fassungen der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 GG genutzten Ausdruck "Fernmeldewesen" entsprechend dem international üblichen Sprachgebrauch ohne sachliche Änderungen ersetzen (vgl. BTDrucks 12/ 7269, S. 4). Das Wort "Hoheitsaufgaben" in Art. 87f Abs. 2 Satz 2 GG sollte das Privatisierungsanliegen der Postreform II verdeutlichen und terminologisch klarstellen, dass die verbliebenen staatlichen Kompetenzen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen umfassen. Der staatliche Handlungsauftrag sollte nicht auf den Ausbau einer optimalen Infrastruktur ausgerichtet sein, sondern auf die Gewährleistung einer flächendeckenden Grundversorgung durch Sicherung der aus der Sicht der Benutzer angemessenen und ausreichenden Telekommunikationsdienstleistungen. Beispielhaft für Hoheitsaufgaben wurden im Grundgesetzänderungsverfahren Fragen der Standardisierung und Normierung, die Funkfrequenzverwaltung, die Erteilung von Genehmigungen für Funkanlagen und die Vorsorge für den Krisen- und Katastrophenfall genannt (vgl. BTDrucks 12/ 7269, S. 5).
Quelle22
Ihre Netzinfrastruktur sei jedoch unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel entstanden. Sie weise deswegen einen intensiven Sozialbezug auf (Art. 14 Abs. 2 GG). Dem habe der Gesetzgeber mit der Regelung über die Gewährung von Netzzugang für andere Nutzer Rechnung getragen.
QuelleBverfG zum Postmarkt, ließe sich aber auch auf den Telekommunikationsmarkt übertragen.
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Eine Auslegung des Art. 87 f Abs. 2 GG, die ausnahmslos auf die Schaffung von Wettbewerb hinausläuft, wird vom Grundgesetz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gestützt.
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b) Der in Art. 87 f Abs. 1 GG enthaltene Infrastruktursicherungsauftrag soll verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Postwesens zu einer Unterversorgung mit Dienstleistungen kommt, weil der Wettbewerb (noch) nicht funktioniert oder sich auf lukrative Bereiche beschränkt (zu solchen Wirkungen vgl. Fehling, VerwArch 86 [1995], S. 600 [608 f.]). Der Bereich des Postwesens soll nur mit der Maßgabe aus der staatlichen Regie entlassen werden, dass dabei die Verantwortung des Staates für die ehedem aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben nicht aufgegeben wird. Das Privatisierungsgebot des Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG zielt zwar auf den Rückzug des Staates aus dem Bereich der Postdienstleistungen; doch begründet der Infrastrukturgewährleistungsauftrag des Absatzes 1 die staatliche Verantwortung, marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen zu verhindern (vgl. Stern, DVBl 1997, S. 309 [315]).
Quelle
Tja, irgendwie beschleicht mich das Gefühl, dass dies wohl ein Fehlschuss wäre.