Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

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Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bru62 » 28.03.2011 16:42

Ich denke, wir sollten uns zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes Gedanken machen und eine Stellungnahme abgeben. Hier gibt es dazu den Regierungsentwurf in einer lesbaren Form zum Download: http://geteilt.de/docs/TKG_neu.pdf.

Vorschläge für die Stellungnahme sind willkommen.

Gruß
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 28.03.2011 17:25

Ich beginne hier mal. Alle Textvorschläge sind kursiv. Der Rest ist Kommentierung.

Änderungsvorschlag in "Grundsätze der Regulierung":
§2 (2) Nr. 1 Satz 2 (neu)
„Die Bundesnetzagentur sichert die Möglichkeit der Endnutzer, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.“

Durch die schwache Formulierung „fördert“ im Regierungsentwurf wird vorweg schon die Möglichkeit eines Scheiterns der Intention des Gesetzgebers ins Gesetz aufgenommen und damit gebilligt. Daher muss der Auftrag des Gesetzgebers verpflichtend im Gesetz verankert werden.
Zuletzt geändert von bkt am 28.03.2011 17:59, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 28.03.2011 17:29

Vorschläge zur Erweiterung des §3 „Begriffsbestimmungen“ um fehlenden Begriffe
Ein Nummerierungsvorschlag wird dabei nicht gemacht. Die Begriffe sind redaktionell in der geeigneten Reihenfolge einzuordnen.

- „erschwinglicher Preis“ (aus § 2 (2) Nr.4)
ist jeder Preis, der das 2,5-fache des Betrages nicht überschreitet, der der Wichtung von Telekommunikationsleistungen im Warenkorb* des Statistischen Bundesamtes bezogen auf den steuerlichen Grundfreibetrag** entspricht
(für 2010 entspricht dies einem Preis von max. 45 €).

*2,712% Wichtung von Telekommunikationsdienstleistungen im Warenkorb des Statistischen Bundesamtes (2010)
**Steuerlicher Grundfreibetrag 2010 = 8.004 EUR pro Jahr
Problematisch ist, dass der Warenkorb des Statistischen Bundesamtes noch aus der Internetfreien Zeit stammt und seit dem nicht aktualisiert wurde. Daher sind einzelne Kosten, die heute der Telekommunikation zugerechnet würden in anderen Positionen versteckt (z.B. TV, Spiele, u.a)


- „hochleistungsfähige öffentliche Telefonnetze“ (aus § 2 (2) Nr.5)
Öffentliche Telefonnetze welche jedem angeschlossenen Endkunden mindestens 50MBit/s symmetrisch dauerhaft zur Verfügung stellen können.

- „funktionaler Internetzugang“ (aus § 78 (1) )
Ein zur Datenübertragung geeigneter Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, welcher geeignet ist, dauerhaft alle über das Internet verfügbaren Dienste in mittlerer Art und Güte nutzen zu können.
Die Erfassung und Veröffentlichung dieser Dienste sowie der dafür mindestens benötigten Eigenschaften erfolgt jährlich durch die BNetzA und wird auf dem Internetauftritt der BNetzA veröffentlicht.
Die zu ermittelnden Eigenschaften sind die Mindestdatenrate und die maximale Latenzzeit.
Datenmengenbegrenzungen sind nur zulässig, soweit ein Anschluss höherer Qualität als der vorgeschriebenen Mindestqualität bereitgestellt wird und dadurch die Datenmenge den Umfang übersteigen würde, der durch eine dauerhafte Nutzung im Rahmen der Mindestqualität erreicht würde. Alle Zugangsmöglichkeiten zum Internet, die die benannten Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht als „funktionaler Internetzugang“ im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden.
Die Festlegungen erfolgen auf der Grundlage des gewichteten Mittelwertes der Verfügbarkeit der Eigenschaften aller für private Haushalte bestimmten Internet-Zugangsprodukte über alle Haushalte, welche zum Erfassungsstichtag ein Internet-Zugangsprodukt geordert haben.
Die dafür notwendigen Daten sind der BNetzA einmal jährlich durch alle Anbieter von Internet-Zugangsprodukten zur Verfügung zu stellen, die diese auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreiben.


Der §45o „Dienstequalität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle“ Abs. (3) ist für diese Festlegung die Ermächtigungsgrundlage.


- dauerhaft
bezeichnet die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Zugangs mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften über mindestens 95% der Zeit;
Zuletzt geändert von bkt am 28.03.2011 17:49, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 28.03.2011 17:34

§ 46 „Anbieterwechsel und Umzug“ Abs. (8) (neu)
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit zu erbringen, soweit diese dort angeboten werden kann. Dabei sind auch Open-Access-Angebote anderer Netzinhaber einzubeziehen.
Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen.
Sollte sich für den Anbieter durch die Nutzung der Leistung eines Netzinhabers, mit dem bislang keine vertraglichen Beziehungen bestanden, eine geänderte Kostenstruktur ergeben, die Einfluss auf das bestehende Vertragsverhältnis hat, so ist dem Verbraucher ein angepasster Vertrag anzubieten.
Kann die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten werden oder liegen die Kosten des geänderten Vertrages über dem bisherigen, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlichen zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 28.03.2011 17:37

Vielfach wurde im Gesetzentwurf der Text der EU-Richtlinie einfach komplett übernommen. Nur da wo es wirklich wichtig wäre, nicht.
(Zitat aus EU-RL Richtlinie 2002/22/EG: ) hat geschrieben:Der bereitgestellte Anschluss muss es den Endnutzern ermöglichen, Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen sowie Telefax- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, durchzuführen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

Zur Verstetigung des Angebotes habe ich noch "dauerhaft" eingefügt.
Daher:
§ 78 Universaldienstleistung Abs. (2) Nr.1 (neu)
Der bereitgestellte Anschluss muss es den Endnutzern dauerhaft ermöglichen, Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen sowie Telefax- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, durchzuführen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

Dauerhafte Verfügbarkeit ist gewährleistet, wenn der Anschluss für mindestens 95% der Zeit mit den definierten Mindesteigenschaften zur Verfügung steht.


Außerdem ist §78 (2) Nr.1 um die jährliche zu erfolgende dynamische Definition des Standards für einen „funktionalen Internetzugang“ zu ergänzen.

Die Ermittlung und Veröffentlichung der mindestens benötigten Eigenschaften für einen „funktionalen Internetzugang“ erfolgt jährlich durch die BNetzA und wird auf dem Internetauftritt der BNetzA veröffentlicht.
Die zu ermittelnden Eigenschaften sind die Mindestdatenrate und die maximale Latenzzeit, welche den Endnutzern dauerhaft zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Festlegungen erfolgen auf der Grundlage des gewichteten Mittelwertes der Verfügbarkeit der Eigenschaften aller für private Haushalte bestimmten Internet-Zugangsprodukte über alle Haushalte, welche zum Erfassungsstichtag ein Internet-Zugangsprodukt geordert haben.
Die dafür notwendigen Daten sind der BNetzA einmal jährlich durch alle Anbieter von Internet-Zugangsprodukten zur Verfügung zu stellen, die diese auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreiben.
Zuletzt geändert von bkt am 28.03.2011 17:43, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 28.03.2011 17:40

In §79 ist ebenfalls eine dynamische Festlegung wie folgt zu verankern:

§ 79 Erschwinglichkeit der Entgelte (neu)
(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er das 2,5-fache des Betrages nicht überschreitet, der der Wichtung von Telekommunikationsleistungen im Warenkorb des Statistischen Bundesamtes bezogen auf den steuerlichen Grundfreibetrag des jeweiligen Vorjahres entspricht.
Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate in § 78 berücksichtigt.
Dieser Wert ist auf den Internetseiten der BNetzA zu veröffentlichen.


Für 2010 würde dies einem Preis von max. 45 € als Obergrenze für den Universaldienst entsprechen.
Dieser Universaldienst enthielte dann einen Telefonanschluss sowie einen Internetzugang mit aktuell mindestens 4,1MBit/s im Download ohne Datenmengenbegrenzung (WIK : Über 50% der Bevölkerung sind 2010 mit dieser Geschwindigkeit im Netz unterwegs. Damit ist dieser Wert nach den Vorgaben der EU Universaldiensttauglich)
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon Haupti76 » 31.03.2011 13:39

ich hätte mal ne anfrage.
bei dsl-anschlüssen werden häufig w-lan modems angewand. der verbraucher ist für die sicherung bzw. verschlüsselung des netzes selbst
verantwortlich. kann man sowas auch regeln, dass der hersteller automatisch die verschlüsselte hardware verkauft?
manche anwender sind damit vielleicht überfordert und haben ihr netz ungeschützt und ein mißbrauch durch dritte droht.
ich bin in der hinsicht nicht genug informiert ob sowas technisch überhaupt möglich ist.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 31.03.2011 13:56

Haupti76 hat geschrieben:manche anwender sind damit vielleicht überfordert und haben ihr netz ungeschützt und ein mißbrauch durch dritte droht.
ich bin in der hinsicht nicht genug informiert ob sowas technisch überhaupt möglich ist.


Das ist dann wie bei der Fahrerlaubnis. Man muß es lernen, man muß es anwenden oder man darf nicht fahren.

Technisch kann man nicht alles regeln. Denn zumindest muß ja der Schlüssel immer individuell an die richtige Stelle eingetragen werden, damit das funktioniert. Und das ist schon heute ganz simpel.
Man muß es NUR tun.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon Haupti76 » 31.03.2011 13:59

na dann danke für die antwort. :) leider bin ich nicht in den genuß gekommen sowas anzuwenden.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon Nenunikat » 31.03.2011 15:18

Haupti76 hat geschrieben:ich hätte mal ne anfrage.
bei dsl-anschlüssen werden häufig w-lan modems angewand. der verbraucher ist für die sicherung bzw. verschlüsselung des netzes selbst
verantwortlich. kann man sowas auch regeln, dass der hersteller automatisch die verschlüsselte hardware verkauft?
manche anwender sind damit vielleicht überfordert und haben ihr netz ungeschützt und ein mißbrauch durch dritte droht.
ich bin in der hinsicht nicht genug informiert ob sowas technisch überhaupt möglich ist.

Ein vom Hersteller vorgegebener, individueller (also bei jedem Router anders gewählte) Schlüssel für das WLAN reicht rein rechtlich vermutlich nicht aus.
Denn als es um ein Urteil zu einem Fall der unbemerkten WLAN-Fremdnutzung ging, konnte man an verschiedenen Stellen lesen, dass beispielsweise der Geräte-individuelle Schlüssel bei Fritzbox-Modellen (der an der Geräte-Unterseite steht) nicht als ausreichend gilt.
Als ausreichend gilt aber vermutlich eine Technologie, die bei den beteiligten Geräten per Knopfdruck einen Schlüssel erzeugt und verteilt.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bru62 » 25.04.2011 16:12

Erstmal vielen Dank für die Vorschläge. Ich bin gerade dabei, daraus eine Stellungnahme zusammen zu basteln. Einen Satz verstehe ich nicht:

bkt hat geschrieben:Datenmengenbegrenzungen sind nur zulässig, soweit ein Anschluss höherer Qualität als der vorgeschriebenen Mindestqualität bereitgestellt wird und dadurch die Datenmenge den Umfang übersteigen würde, der durch eine dauerhafte Nutzung im Rahmen der Mindestqualität erreicht würde.
Kannst du das mal etwas allgemeinverständlicher formulieren? Oder vielleicht mit einem Beispiel erklären? Danke!

Gruß
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon sollner11 » 26.04.2011 05:50

beispiel:
dein wasserversorger muss dich mit 2 bar (EG) + 0,5 bar pro weiterem geschoss versorgen

sagen wir, du hast 2,5 bar
annahme, bei einem wasserrohrbruch vor der uhr füllt sich dein keller in einem monat 30 mal
das wäre der der verbrauch bei dauerhafter nutzung

meistens versorgt der versorger aber mit mehr, sagen wir 5 bar vordruck
dein keller füllt sich in einem monat 60 mal
du müsstest dann den mehrverbrauch, der über der mindestversorgung liegt zusätzlich zahlen


die von BKT damit zu realisierenden freien Volumina sind ziemlich unbegrenzt
was im Sinne des Nutzers ziemlich gut ist
im Sinne des Versorgers eigentlich ziemlich nicht
da es aber eher unwahrscheinlich ist, dass eine Leitung immer auf 100% zieht, kann man diese Regel eigentlich auch weglassen, und pokern

aber für diese LTE-Drossel wird obige Forderung natürlich einsichtig
nur wird sie nicht erfüllt werden (können)
Fordern sollte man es aber, da ja auch diese Dienste zur Grundversorgung argumentativ herangezogen werden
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon bkt » 26.04.2011 17:39

bru62 hat geschrieben:Erstmal vielen Dank für die Vorschläge. Ich bin gerade dabei, daraus eine Stellungnahme zusammen zu basteln. Einen Satz verstehe ich nicht:

bkt hat geschrieben:Datenmengenbegrenzungen sind nur zulässig, soweit ein Anschluss höherer Qualität als der vorgeschriebenen Mindestqualität bereitgestellt wird und dadurch die Datenmenge den Umfang übersteigen würde, der durch eine dauerhafte Nutzung im Rahmen der Mindestqualität erreicht würde.
Kannst du das mal etwas allgemeinverständlicher formulieren? Oder vielleicht mit einem Beispiel erklären? Danke!

Gruß

Bsp:

Der Universaldienst wird auf 2 MBit/s festgelegt. Angeboten werden aber 6 MBit/s oder 50 MBit/s.
Dann ist die Datenmengenbegrenzung auf den Datenmengenwert zulässig, der bei 24/7-er Nutzung (Standleitungsbetrieb) des 2 MBit/s Universaldienstes verbraucht werden könnte. Es muß also nicht die Datenmenge zur Verfügung gestellt werden, die man mit dauerhafter Nutzung von 6 MBit/s oder 50 MBit/s bewegen könnte. Hier darf gedrosselt werden, bis auf min. 2 MBit/s (Universaldienst)

Eigentlich ganz einfach. ;-)
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon stanleys » 26.04.2011 18:43

Bei 2Mbit/s wären das aber stattliche (2/8*3600*24*30) ca. 648 Gbyte pro Monat. :D

Damit sind ALLE bisherigen Funklösungen aussen vor.
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Re: Stellungnahme zur TKG-Novelle (Entwurf)

Beitragvon sollner11 » 26.04.2011 18:52

genau....
was ich damit sagen wollte
sollner11 hat geschrieben:die von BKT damit zu realisierenden freien Volumina sind ziemlich unbegrenzt
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