So, hier mal mein Entwurf der Stellungnahme:
Bundesverband Initiative gegen digitale Spaltung
-geteilt.de- e.V.i.G.
Stellungnahme zum
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
Mai 2011
Der Bundesverband Initiative gegen digitale Spaltung -geteilt.de- e.V.i.G. tritt als bürgerschaftliche Interessenvertretung für eine flächendeckende uneingeschränkte Versorgung mit Breitbandinternetanschlüssen zu fairen Preisen ein.
Selbstverständlich haben wir deshalb auch den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes bewertet und nehmen nachfolgend dazu Stellung.
1.
Die Beschaffung und Verbreitung von Informationen unterliegt dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 5). Deshalb sollte im Paragraf 2, Absatz 2, Punkt 1 statt der schwachen Formulierung „fördert“ der Begriff „sichert“ verwendet werden. Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, die Grundrechtsausübung auch tatsächlich zu ermöglichen. Eine gesetzliche Verpflichtung anstelle einer unbestimmten „Förderung“ ist daher angezeigt.
2.
Die Verwendung der Begriffe „in städtischen und ländlichen Räumen“ im Paragraf 2, Absatz 2, Punkt 4 ist entbehrlich. Die zuvor stehende Formulierungen „flächendeckend“ und „gleichartig“ genügen.
Das im Paragraf 2, Absatz 2, Nummer 5 festgelegte Regulierungsziel ist nicht konkret genug. Zur Verdeutlichung sollte im Paragraf 3 folgende Begriffsbestimmung zu „hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzen“ eingefügt werden:
„Hochleistungsfähige öffentliche Telekommunikationsnetze“
sind öffentliche Telekommunikationsnetze, welche jedem angeschlossenen Endkunden eine Datenrate von mindestens 50MBit/s symmetrisch dauerhaft zur Verfügung stellen können.
3.
Aus Absatz 1 des Paragrafen 78 folgt, dass Universaldienstleistungen die als Grundversorgung unabdingbaren Dienste sind, die jedem Bürger unabhängig seines Wohn- und Geschäftsortes zur Verfügung stehen müssen. Nach allgemeiner Auffassung gehört ein Internetzugang inzwischen zu diesen Diensten. Er ist Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit. Dem wird die Formulierung im Paragraf 78, Absatz 2 des Gesetzentwurfes nicht ausreichend gerecht. Die Bezeichnung „funktionaler Internetzugang“ ist nicht näher erläutert und deshalb im Sinne einer rechtssicheren Gesetzesanwendung ungeeignet. Daher sollten die Begrifflichkeiten möglichst exakt bestimmt werden. Vorgeschlagen wird, im Paragraf 3 des Gesetzes zu ergänzen:
„Funktionaler Internetzugang“
ist ein zur Datenübertragung bestimmter Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz, welcher geeignet ist, dauerhaft alle über das Internet verfügbaren Dienste in mittlerer Art und Güte nutzen zu können. Die Erfassung und Veröffentlichung dieser Dienste sowie der dafür mindestens benötigten Eigenschaften erfolgt jährlich durch die BNetzA und wird auf dem Internetauftritt der BNetzA veröffentlicht. Die zu ermittelnden Eigenschaften sind die Mindestdatenrate und die maximale Latenzzeit. Datenmengenbegrenzungen sind nur zulässig, wenn ein Anschluss mit einer höheren als der vorgeschriebenen Mindestdatenrate bereitgestellt wird und dadurch die Datenmenge den Umfang übersteigen würde, der durch eine dauerhafte Nutzung im Rahmen der Mindestdatenrate erreicht würde. Die Festlegungen erfolgen auf der Grundlage des gewichteten Mittelwertes der Verfügbarkeit der Eigenschaften aller für private Haushalte bestimmten Internet-Zugangsprodukte über alle Haushalte, welche zum Erfassungsstichtag ein Internet-Zugangsprodukt geordert haben.
Die dafür notwendigen Daten sind der BNetzA einmal jährlich durch alle Anbieter von Internet-Zugangsprodukten zur Verfügung zu stellen, die diese auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreiben.
Dadurch wird sichergestellt, dass die als Universaldienst bereitzustellenden Internetzugänge der technologischen Entwicklung regelmäßig angepasst werden. Die Technologieneutralität wird gewährleistet. Die zur Charakterisierung von Internetzugängen wichtigen Parameter sind Datenrate, Latenz und Datenmenge. Alle Kennzahlen müssen Mindestanforderungen, die auf Mittelwerten aller verfügbaren Anschlüsse basieren, genügen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass allen Menschen eine Grundversorgung bereitgestellt wird.
Telekommunikationsdienste müssen den Verbrauchern möglichst uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Dies sollte auch in die Gesetzesnorm einfließen.
Wir empfehlen folgende Fassung des Paragrafen 78, Absatz 2, Nummer 1:
Der bereitgestellte Anschluss muss es den Endnutzern dauerhaft ermöglichen, Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen sowie Telefax- und Datenkommunikation mit Übertragungsraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, durchzuführen;
Zur begrifflichen Klarstellung sollte dazu im Paragraf 3 eingefügt werden:
„Dauerhaft“
bezeichnet die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Zugangs mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften über mindestens 95% der Zeit.
Die im Paragraf 79 des Gesetzentwurfs enthaltene Definition des Begriffes „erschwinglicher Preis“ ist nicht mehr zeitgemäß, da er sich nur auf Telefondienstleistungen bezieht, die 1998 von Privathaushalten nachgefragt wurden. Der Internetzugang gehörte im Gegensatz zu anderen, heute nicht mehr relevanten (z.B. Bildschirmtext, Fax u.a.) Dienstleistungen nicht dazu. Deshalb sollte stattdessen die nachfolgende an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angelehnte Definition verwendet werden. Wir empfehlen folgende Fassung des Paragrafen 79, Absatz 1:
Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt als erschwinglich, wenn er das 2,5-fache des Betrages nicht überschreitet, der der Wichtung von Telekommunikationsleistungen im Warenkorb des Statistischen Bundesamtes bezogen auf den steuerlichen Grundfreibetrag des jeweiligen Vorjahres entspricht.
Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate in § 78 berücksichtigt.
Dieser Wert ist auf den Internetseiten der BNetzA zu veröffentlichen.
Mit den von uns vorgeschlagenen Präzisierungen wird der Gesetzentwurf dem Anspruch, entscheidende Weichen für eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Wissens- und Informationsstandortes Deutschland zu stellen, besser gerecht. Insbesondere die gesetzliche Garantie einer Grundversorgung mit Internetzugängen sichert die im Artikel 87f Grundgesetz normierte Pflicht zur Gewährleistung einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen.
Wir dürfen daher um Berücksichtigung unserer Einwendungen im Gesetzgebungsverfahren bitten.
Noch ein paar Anmerkungen:
Die vorgeschlagene Neufassung des §46(8) habe ich mal weg gelassen. Ich wollte mich mehr auf "unser Thema" konzentrieren. Das Problem des Umzugs ist eher ein Verbraucherschutzthema. Das ist auch wichtig, keine Frage. Aber hier würde es eher zur Verzettelung führen. Außerdem bin ich der Meinung, dass die Verbraucherrechte im Entwurf ausreichend berücksichtigt werden, wenn der nach einem Umzug seinen Vertrag kündigen kann, sollten die gewohnten Parameter nicht zur Verfügung stehen.
und noch etwas:
wir wollen, dass der jeweils geltende Mittelwert der Datenrate aller Anschlüsse als UD definiert wird. Damit schaffen wir meiner Meinung nach eine "selbsterfüllende Prophezeiung". Denn: Heute ist der Mittelwert bei 4 Mbit/s. Alles darunter ist unterversorgt und müsste schleunigst aufgebohrt werden. Ist das dann der Fall, ist der Mittelwert automatisch viel höher, was zur Folge hat, dass sofort wieder aufgebohrt werden müsste usw. Versteht ihr? Funktioniert das so? Wir müssten wohl eher auf einen Parameter hinaus, der am unteren Rand des verfügbaren Spektrums liegt. Oder wir müssen einen festen Wert anwenden. Das wäre vielleicht gar das Beste. Etwa in der Form: Die mindestens zu erfüllenden Parameter werden regelmäßig von der BNetzA angelehnt an die der Mehrheit der Anschlussinhaber verfügbaren Kennzahlen ermittelt und veröffentlicht. Ich bin im Moment etwas ratlos.
Ich möchte die Stellungnahme möglichst schnell fertig bekommen und dann mit einem entsprechenden Anschreiben den mit der Novelle befassten Ausschüssen zuleiten. Außerden Pressearbeit usw. Wir müssen aktiv werden, sonst läuft uns die Lobby davon. Also bitte eure Meinung!
Gruß