Bayerischer Gemeindetag hat geschrieben:Der Bund hat umgehend von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Nr. 7 GG Gebrauch zu machen und das Telekommunikationsgesetz(TKG) in § 78 so zu ändern, dass zu dem dort aufgeführten Mindestangebot von Universaldienstleistungen für die Öffentlichkeit auch der Breitbandanschluss gehört. ... Nur durch eine gesetzliche Festschreibung der Breitbandversorgung als Ausformung staatlicher Daseinsvorsorge kann der Bund seine Verpflichtung aus der Sozialstaatsklausel des Art. 20 Abs. 1 GG gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern erfüllen und dadurch die Gewährung EU-konformer Beihilfen beim Ausbau einer flächendeckenden Breitbandversorgung eröffnen. Der Bundesgesetzgeber schafft auf diese Weise gleichwertige Lebensverhältnisse in den Ballungsräumen und den ländlichen Gebieten. Mit der Breitbandstrategie vom Februar 2009 ist der Bund zu kurz gesprungen. Nun müssen Nägel mit Köpfen gemacht werden.
Hört, hört!
Gruß