Die Verordnung ist noch nicht in Kraft, die Notifizierung durch die EU steht noch. Außer enthält die Entscheidung keine solche Klausel - wenn doch bitte zitieren.basti2k hat geschrieben:In Priort Dorf kann sich gar nicht die Telekom mehr neben dem Fremdanbieter stellen, denn der ODSLAM wurde nach April 2013 aufgestellt und da hieß es das die ODSLAM's der Fremdfirmen Vecorting unterstützen müssen.
kurze (vereinfachte) Zusammenfassung der BNetzA-Regelungen - ohne Gewähr auf Fehlerfreiheit hat geschrieben:I. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch die Telekom
1.
Hier ist es für die Telekom möglich, die Bereitstellung von (entbündelten) Kvz-TALs zu verweigern, wenn sie
(a) den KVz mit Vectoring-Technik erschlossen hat,
(b) den Nachfrager über die bestehende bzw. innerhalb eines Jahres erfolgende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik vor Angebotserstellung informiert hatte und
(c) anderen Unternehmen Bitstrom-Zugang gewährt - siehe 9.
2.
Es ist für die Telekom auch möglich, die Bereitstellung von (entbündelten) Kvz-TALs zu verweigern, wenn sie
(a) beabsichtigt den KVz mit Vectoring-Technik zu erschließen,
(b) den Nachfrager über die innerhalb eines Jahres erfolgende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik vor Angebotserstellung informiert hatte und
(c) anderen Unternehmen Bitstrom-Zugang gewährt - siehe 9.
II. KVz-Ersterschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch Wettbewerber
3.
Die Telekom verweigert die Bereitstellung von Kvz-TAL, wenn
(a) ein Wettbewerber den entsprechenden KVz mit Vectoring-Technik erschlossen hat,
(b) die Telekom den Nachfrager über die bestehende bzw. innerhalb eines Jahres erfolgende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch den Wettbewerber vor Angebotserstellung informiert hatte und
(c) der Wettbewerber mit Vectoring-Technik, anderen Wettbewerbern den Bitstrom-Zugang gewährt - siehe 11.
4.
Die Telekom verweigert auch die Bereitstellung von Kvz-TAL, wenn
(a) ein Wettbewerber beabsichtigt, den entsprechenden KVz mit Vectoring-Technik zu erschliessen und dies der Telekom innerhalb eines Jahres vor dem beabsichtigten Erschließungstermin angezeigt hat,
(b) die Telekom den Nachfrager über die innerhalb eines Jahres erfolgende Erschließung mit VDSL2-Vectoring-Technik durch den Wettbewerber vor Angebotserstellung informiert hatte und
(c) der Wettbewerber mit Vectoring-Technik, anderen Wettbewerbern den Bitstrom-Zugang gewährt - siehe 11.
5.
Die Bestimmungen 3. und 4. gelten für die Anschlüsse der Telekom, wenn nicht die Voraussetzungen für 6. erfüllt sind und nicht die Ausnahme in 7. zur Anwendung kommt.
III. Nachträgliche Zugangsverweigerung
6.
(1.) Die Telekom kann Kvz-TALs kündigen und die Bereitstellung verweigern, wenn sie
(a) den Kvz mit Vectoring-Technik erschlossen hat,
(b) die Möglichkeit der Zugangskündigung und -verweigerung mindestens ein Jahr im Voraus angekündigt hatte und bei dieser Ankündigung die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorlagen und
(c) anderen Unternehmen Bitstrom-Zugang gewährt - siehe 9. und 10.
(2) Im Zeitpunkt der Vorankündigung müssen
a) ein Bitstrom-Zugangsangebot gemäß Ziffern 9. und 10. vorgelegen haben,
b) die Telekom im Ortsnetz mehr Kvz mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen haben, als der Nachfrager mit VDSL2- oder VDSL2-Vectoring-Technik und
c) mindestens 75% der über den betreffenden KVz angeschlossenen Gebäude an mindestens einem zweiten von den Kabeln der Telekom physisch getrennten leitungsgebundenen bidirektionalen öffentlichen Telekommunikationsnetz angeschlossen gewesen sein.
(3) Für den Fall, dass der Wettbewerber den KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik erschlossen hatte, kann die Vorankündigung frühestens mit Wirkung zum 31.12.2016 erfolgen.
(4) Soweit der Wettbewerber bei der Telekom das Bitstromangebot gemäß Ziffer 9. nachfragt, wird die Kündigung erst wirksam, wenn die Anschlüsse des Wettbewerbers auf den Bitstrom migriert sind.
(5)
Die durch die Kündigung bei der Telekom anfallenden Kosten trägt die Telekom selbst.
7.
Die Zugangskündigung und -verweigerung nach Ziffer 6. ist gegenüber einem Wettbewerber unzulässig, wenn dieser
a) den betreffenden KVz im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Regulierungsverfügung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bereits mit DSL-Technik erschlossen hatte,
b) innerhalb von drei Monaten nach der Vorankündigung gegenüber der Telekom erklärt hatte, dass er nach Ablauf der Vorankündigungsfrist die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3. lit. a) und c) erfüllen werde, und
c) letztere nach Ablauf der Vorankündigungsfrist tatsächlich erfüllt.
(Kommentar: Also Abwehr der Kündigung durch eigene Vectoring-Technik + Bitstrom-Produkt möglich)
IV. KVz-Doppelerschließung mit DSL-Technik vor dem 10.04.2013
8.
Soweit der KVz durch die Telekom und den Wettbewerber vor dem 10.04.2013 mit DSL-Technik erschlossen wurde, ist der Zugang unbeschränkt.
V. Bitstrom-Angebote
9.
Die Telekom bietet dem Wettbewerber an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt an. Das Bitstrom-Angebot der Telekom muss ein gemäß §23 TKG geprüftes und veröffentlichtes Standardangebot sein.
10.
Die Telekom muss bei einer Zugangskündigung oder -verweigerung gemäß Ziffer 6. auf Verlangen des Zugangsnachfragers den Bitstrom gemäß Ziffer 9. am betreffenden oder einem anderen vom Wettbewerber erschlossenen KVz übergeben. Die Kosten der Telekom für den Anschluss am Übergabepunkt der Telekom sowie die Glasfaseranbindung trägt die Telekom selbst.
Die Telekom darf für die Überlassung der VDSL2-Vectoring-Bitstrom-Anschlüsse - mit Ausnahme der Strom- und Betriebskosten - keine Kosten für ihr Konzentrationsnetz, das MFG und den DSLAM erheben.
11.
Der Wettbewerber mit VDSL2-Vectoring-Technik bietet dem nachfragendem Wettbeweber an Stelle des Zugangs zur KVz-TAL durch die Telekom einen Bitstrom-Zugang auf Layer 2 für die an dem KVz angeschlossenen Endkunden an einem möglichst nah zum KVz gelegenen Übergabepunkt an.
Das Bitstrom-Angebot des Wettbewerbers entspricht im Wesentlichen den Bedingungen des gemäß §23 TKG geprüften und veröffentlichten Standardangebots der Telekom.