spokesman hat geschrieben:Grundsätzlich ist die beschriebene Forderung in der aktuellen Meldung zu unterstützen, laut der Meldung steht bisher ja nur der rechtliche Weg zur "Gleichberechtigung" zwischen am Markt tätigen Unternehmen und den kommunalen Versorgern zur Debatte, die Hintergründe sind verständlich und nachvollziehbar dargelegt.
Ich nehme mal an, dass der hessische Landkreistag die Regelung §26 der Kreisordnung von NRW
Zuständigkeiten des Kreistags
(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er ist ausschließlich zuständig für
a) ... k)
l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a der Gemeindeordnung, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,
m) ... r)
.
Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gemeindeordnung ist der Kreistag auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. Der Kreistag kann durch die Hauptsatzung die Erledigung bestimmter Geschäfte, für die er nach Satz 2 Buchstaben j und k zuständig ist, auf den Kreisausschuß übertragen.
in Zusammenhang mit §107 Gemeindeordnung von NRW
Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn
ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,
die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Das Betreiben eines Telekommunikationsnetzes umfasst nicht den Vertrieb und/oder die Installation von Endgeräten von Telekommunikationsanlagen. Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
auch in Hessen verankert sehen möchte.
Übrigens ist es in NRW für Telekommunikation nichteinmal nötig, dass die Gemeinde nachweist, den öffentlichen Zweck besser zu erfüllen als ein Privatunternehmen. Sie darf dies bedingungslos tun, da sie hier im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig wird, (wie bei Wasser, Energie und Verkehr).
Das ist deutschlandweites Novum.
Das kann ich nur unterstützen und würde mir für Thüringen die selbe Regelung wünschen.
Damit ist nämlich Rechtssicherheit geschaffen, die nicht mehr von dem Wohl und Wehe der Kommunalaufsicht und dem Standpunkt der dort verantwortlichen Bearbeiter oder irgendeiner Politischen Wetterlage abhängt (z.B. ordnungspolitischen Fanatikern wie Herrn Brüderle).