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Schmalband / Breitband ist gerecht

BeitragVerfasst: 09.12.2005 10:52
von Powie
Man muss nicht alle Seiten einzeln lesen, aber laut BNetzA ist die Zugangsreglung für den Schmalbandzugang "gerecht" geregelt und bedarf keiner Regulierung.

http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4056.pdf

BeitragVerfasst: 09.12.2005 12:04
von essig
mmh. mist. hätten wir das gewusst dann hätten wir die initiative gar nicht gründen müssen ;)

mal im ernst. manchmal fragt man sich wirklich ob die wissen was sie da eigentlich tun.

BeitragVerfasst: 09.12.2005 12:56
von Danny
Von denen hat bestimmt keiner einen Schmalbandanschluss, bzw. hat überhaupt kein Internmet zu Hause, da man ja so schön auf der Arbeit Surfen kann. Und mit der Problematik, kein Breitband bekommen zu können, hat sich von denen bestimmt auch noch niemand auseinander gesetzt.

BeitragVerfasst: 09.12.2005 14:10
von Mr Q
Man muss schon ziemlich dumm sein, das GG zu studieren und dies als gerecht zu betrachten :roll:

BeitragVerfasst: 09.12.2005 15:19
von M0rGu3
Was soll die PDF eigentlich sein? Für mich ist das Bürokratendeutsch und das kann ich nicht. Nach der 2. Seite hab ich's aufgegeben mit Lesen :wink:

BeitragVerfasst: 09.12.2005 15:26
von Powie
Denn die Betroffene ist mit der Regulierungsverfügung BK 4c-05-002/R vom 05.10.05 zur Gewährung der Zusammenschaltung (über ICAs) mit ihrem öffentlichen Telefonnetz verpflichtet worden. Damit wird öffentlichen Netzbetreibern der entbündelte Zugang zu den über das Netz der Betroffenen erbrachten Verbindungsleistungen gewährt. Bei der Zuführung zu Online-Diensten über PMXAx handelt es sich dagegen um einen gebündelten Zugang zum Netz der Betroffenen, weil der PMXAs ein Teilnehmeranschluss ist, der in der Lokation des Kunden endet. Der PMXAs beinhaltet immer auch die physische Verbindung vom Zugangspunkt am Netz der Betroffenen zu der Teilnehmeranschlusseinheit in den Räumlichkeiten des Kunden. Darüber hinaus bietet die Netzanbindung über ICAs auch technisch dem Nachfrager mehr Möglichkeiten, insbesondere auch die Möglichkeit der Nachfrage anderer (Vor-)Leistungen etwa für das Angebot von Sprachtelefondienst (vgl. Beschluss BK 3d-00/003 vom 06.09.00, S. 19ff.). Die Zuführung über PMXAs ist also gegenüber der „normalen“ Zusammenschaltung über ICAs nachrangig, weil sie einen entbündelten Zugang zum Netz der Betroffenen gerade nicht ermöglicht.
Zudem bietet die Betroffene Nachfragern die Zuführung von Verkehren zu Online-Diensten über PMXAs bereits seit Jahren an, ohne dass sie dazu – anders als beim TAL-Zugang bzw. beim Line-Sharing - von der vormaligen RegTP in einem Missbrauchsverfahren verpflichtet werden musste oder dass es über die Ausgestaltung der Zugangsbedingungen – anders als in den Fällen der Netzzusammenschaltung oder im Bereich der Mietleitungen – abgesehen von den beiden Verfahren der Ex-post-Entgeltregulierung regulatorischer Eingriffe und Entscheidungen bedurft hätte. Aufgrund dessen lassen sich eine Vielzahl von Online-Diensteanbietern Verkehr über PMXAs zuführen.
Darüber hinaus werden die in § 2 Abs. 2 TKG genannten Regulierungsziele durch


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