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Leistungsschutzrecht: Bundestag folgt der Lobby

BeitragVerfasst: 01.03.2013 12:12
von Dino75195
Leistungsschutzrecht: Bundestag folgt der Lobby
http://winfuture.de/news,74905.html

Hallo, was hat das für Auswirkungen für uns?

Dürfen wir noch auf Onlineartikel verweisen und diese zusammenfassen?
Da bin ich ja gespannt wie sich das entwickelt.

Hab mich noch nicht umfassend mit dem Leistungsschutzrecht befasst, hat einer genaue Informationen auf was wir achten müssen?

Gruß Robert

Re: Leistungsschutzrecht: Bundestag folgt der Lobby

BeitragVerfasst: 01.03.2013 20:16
von governet
Dino75195 hat geschrieben:Hallo, was hat das für Auswirkungen für uns?

Gute Frage.

Dino75195 hat geschrieben:Dürfen wir noch auf Onlineartikel verweisen und diese zusammenfassen?

Wenn das mal alle so machen würden. Leider haben einige ja nichts anderes zu tun, als ganze Artikel einzustellen. Verlinken und zusammenfassen dürfte noch erlaubt sein. Nur das Zitieren (in wie weit auch immer) dürfte Schwierigkeiten machen.

Wir werden sehen.

Re: Leistungsschutzrecht: Bundestag folgt der Lobby

BeitragVerfasst: 01.03.2013 22:21
von spokesman
ich denke wir dürften keine Probleme bekommen. Nach den bisherigen Newsmeldungen und einem Blick in das Gesetz wird jedem von uns schnell auffallen, dass hier mal wieder die Gerichte belastet werden müssen damit die ungenauen Formulierungen gedeutet werden können. Das TKG lässt mit §3 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht
grüßen..

interessant in diesem Zusammenhang finde ich folgende Punkte:
(damit ist das Leistungsschutzrecht ein typisches Lobbypapier..)
Urheberrechtsgesetz hat geschrieben:§ 51
Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


§ 52
Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§52 Abs. 2 bleibt sicher mit einem Fragezeichen behaftet.

Re: Leistungsschutzrecht: Bundestag folgt der Lobby

BeitragVerfasst: 05.03.2013 10:04
von Dino75195
In eigener Sache: Der Heise Zeitschriften Verlag und das Leistungsschutzrecht
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 15715.html

Golem.de und das Leistungsschutzrecht
http://www.golem.de/news/in-eigener-sac ... 97963.html

In eigener Sache: Leistungsschutzrecht? Ohne uns!
http://winfuture.de/news,74956.html


Passend zum Thema, die Stellungnahmen einiger Webseiten.
Mir fehlt noch eine Stellungnahme von onlinekosten.de

Da ich meisten von den oben genannten Webseiten zitiere denke ich ist das kein Problem.

Probleme gibt es erst, wenn man ganze Artikel kopiert und dann auch noch Geld damit verdient.

Da sollten wir in Zunft drauf achten, und sollche Post editieren.

Gruß Robert

Re: Leistungsschutzrecht: Bundestag folgt der Lobby

BeitragVerfasst: 05.03.2013 18:33
von governet
Dino75195 hat geschrieben:Da sollten wir in Zunft drauf achten, und sollche Post editieren.

Also unsere Regeln sind da schon sehr eindeutig, was das zitieren betrifft. Siehe Regel Nr. 12 Das editieren von Beiträgen, in denen ganze Artikel eingestellt oder übermäßig zitiert wurden, geschieht schon sehr lange.