danke für den wink, wirklich umfangreiche Arbeit (seim und partner hat ja schon einige gute Sachen gemacht..), hier noch die direkten Links
Hauptdokument MasterplanMasterplan ChecklistenMasterplan AnlagenIn deinem Zitat ist für mich besonders dieser Aspekt von hoher Bedeutung
Ziel war der Bau und der Betrieb eines eigenen Backbones. Das EU-Beihilferecht sieht bei einer öffentlich unterstützen Breitbandinfrastruktur (kreiseigenes Backbone) vor, dass ein EU-Notifizierungsverfahren durchlaufen werden muss, das den Nachweis eines Marktversagens vorsieht (Private Investor Test). Ein Marktversagen war aber nach Angaben der gfw im Kreis Warendorf schwerlich nachzuweisen
Das Notifizierungsverfahren müsste mal verständlich dargelegt werden, bisher hab ich da nichts gefunden. Beim Marktversagen fragt sich natürlich unter welchen Kriterien man an die Problematik herangeht, weiter muss deutlich werden wer feststellt, dass ein Marktversagen vorherrscht. Ich denke wenn 10 Jahre nichts passiert ist und man jetzt die Hände nach Fördermitteln oder Kooperartionen aufhält kann man von Marktversagen sprechen.
Ein sehr interessanter Vortrag hierzu stammt von Ministerialrat Heiner Scheffold (Referat 42 Grundsatzfragen Ländlicher Raum) - „Leitfaden für Kommunen“ - Wann darf ein Bürgermeister Geld in die Hand nehmen?
Grundsätzlich schreibt er
Scheffold hat geschrieben:„Wann darf ein Bürgermeister Geld in die Hand nehmen?“ Immer – zumindest wenn es
sein eigenes ist. Oder wenn es Geld der Gemeinde ist entsprechend der Zuständigkeitsgrenzen
der Hauptsatzung. So könnte die Antwort auf die sicher etwas locker formulierte
Frage, „wann ein Bürgermeister Geld in die Hand nehmen darf“ lauten.
sollte eine Gemeinde Geld in die Hand nehmen und einer Kooperation, wie es sie schon oft gab, mit z.B. der Deutschen Telekom AG eingehen ergeben sich aus seiner, wie auch unserer Sicht gleich mehrere beihilferechtliche Fragen.
sollte die Gemeinde Leistungen selbst erbringen und diese kostenlos zur Verfügung stellen (Leerrohre) oder per Zuschuss dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, so spricht man von Beihilfe.
Aus EU-Sicht: Sollte ein solcher Fall die Gemeinde zu derartigen Maßnahmen zwingen, so spricht man von Marktversagen. Im eigentlichen sieht die EU jedoch vor, dass der Ausbau durch die Gemeinde (öffentliche Hand) erfolgt und die Infrastrukur dann vermietet wird.
Laut EG-Vertrag muss jede Beihilfe bei der EU angezeigt werden, es gilt grundsätzlich das Beihilfeverbot, Ausnahmen bestehen nur in einem gewissen Rahmen.
In diesen Rahmen lässt sich erkennen, dass das eine oder andere Projekt wohl nicht ganz sauber abgelaufen ist, die EU hat die derzeitigen Probleme bisher noch nicht mit einem angemessenen Rechtsrahmen lösen können..