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Landesgericht Bonn: Telekom-Werbung irreführend

BeitragVerfasst: 26.10.2011 19:28
von spokesman
Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die irreführende Werbung der Telekom hat das Landesgericht Bonn nun ebenfalls festgestellt, dass die Werbung für "unbegrenztes surfen" bei Telekom VDSL-Anschlüssen irreführend ist. Die Telekom stellt in ihren Werbematerialien dar, dass VDSL Call & Surf Comfort Paket ohne Zeit- und Volumenbegrenzung ist, im Kleingedruckten wird erst deutlich, dass bereits ab 100GB Trafic im Monat auf 6Mbit/s im Downloadbereich gedrosselt wird.

Die Telekom möchte die Klage nun abweisen, bisher sei es zu keiner Drosselung gekommen, zudem werbe man bei der Downloadgeschwindigkeit mit einem bis zu, eine Garantie wird von Seiten der Telekom auf eine bestimmte Bandbreite nicht gegeben. Das Landesgericht gibt in einer Veröffentlichung den VZBV recht wie auf winfutur.de zu lesen ist.

Re: Landesgericht Bonn: Telekom-Werbung irreführend

BeitragVerfasst: 26.10.2011 20:52
von spokesman
Hier noch die Pressemitteilung des VZBV:

VZBV hat geschrieben:Irreführende Werbung für Internet-Flatrate untersagt
Telekom muss auf Geschwindigkeitsdrosselung hinweisen

26.10.2011 - Die Deutsche Telekom darf im Internet nicht mehr mit Aussagen über hohe Übertragungsraten werben, ohne deutlich auf die Drosselung der Geschwindigkeit bei hohem Datentransfer hinzuweisen. Das hat das Landgericht Bonn nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden.

Die Versprechungen waren vollmundig: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s", "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", so pries die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" in der Werbung an. Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf die mögliche Drosselung der Geschwindigkeit: Wer in einem Monat 100 GB Datenvolumen überschreitet, bei dem wird der Internetzugang auf 6 Mbit/s verlangsamt - für den Rest des Monats. Diese Information war in einem PDF-Dokument nur umständlich zu finden.

Das Landgericht Bonn hat nun entschieden, dass diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe bei dem Angebot davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde. Solche Werbeaussagen seien zudem kaufentscheidend. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.

Urteil des LG Bonn vom 19.09.2011, 1 O 448/10, nicht rechtskräftig (5.0MB)