TKG-Entwurf auf veralteter Preisermittlungsbasis

altes TKG hat geschrieben:§ 79 Erschwinglichkeit der Entgelte
(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den Maßstäben des § 28 entsprechen.
Daran wurde im Entwurf inhaltlich nichts geändert.
TKG-Änderung hat geschrieben: § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer
1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Nummer
3 bis 5“ ersetzt.
Das zementiert höhere Gewinnen trotz niedrigerer Preise in den Großstädten und garantiert höhere Preise außerhalb von Großstädten.
Ein solidarischer Ausgleich zwischen hohen Einnahmen in Großstädten und hohen Kosten auf dem Land ist nicht vorgesehen worden.
Und dies ist nur der Passus für Universaldienstleistungen. Darüber hinausgehende Leistungen sind garnicht erfaßt.

Der Hammer ist allerdings, dass immer noch die Preise von 1998 als Vergleichsbasis herhalten sollen.