"Bis zu"-Angebote sind Geschichte ...

... wenn das TKG in der vorliegenden Form beschlossen wird.
Mit 2. ist auch das Verstecken von Fair-Use-Klauseln in den Un-Tiefen der AGB beendet.
„§ 43a Verträge
(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen dem Verbraucher
und auf Verlangen anderen Endnutzern im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher
Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:
...
2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
insbesondere diejenigen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1,
...
(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 gehören
1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Notdiensten mit Angaben zum Anruferstandort besteht
oder nicht, und über alle Beschränkungen von Notdiensten,
2. Informationen über alle Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von
Diensten und Anwendungen,
3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität und gegebenenfalls anderer nach § 45o festgelegter
Parameter für die Dienstqualität,
4. Informationen über alle vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten
Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung
zu vermeiden, und Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die
Dienstqualität und
5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten
Endeinrichtungen.
Mit 2. ist auch das Verstecken von Fair-Use-Klauseln in den Un-Tiefen der AGB beendet.