Anfrage des BKT an die BNetzA bezüglich Frequenzvergabe

Wir haben uns auf Grund vieler offener Fragen, die auch wir im Umfeld der Versteigerung haben, mit diesen Fragen an die Bundesnetzagentur gewandt und auf die Fragen die folgenden Antworten erhalten, die wir im Rahmen unserer Arbeit auch veröffentlichen dürfen.
Damit waren unser Fragen aber nur zum Teil beantwortet, so dass wir nocheinmal nachgefragt haben.
Soweit der aktuelle Stand zum vorgeschriebenen Umgang mit den im Ergebnis der Versteigerung erworbenen Frequenzen.
BNetzA hat geschrieben:Zudem kann ich Ihnen mitteilen, dass der Pressesprecher der Bundesnetzagentur gegen die von Ihnen erbetene Veröffentlich keine Einwände hat.
BNetzA-Vorbemerkung hat geschrieben:Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat mit Bestimmung IV.4.5 der Entscheidung BK1a-09/002 vom 12. Oktober 2009 Folgendes festgelegt:
"Aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorgaben ist gemäß der Nutzungsbestimmung 36 der Änderungsverordnung zum Frequenzbereichszuweisungsplan eine gesonderte Verpflichtung für die Frequenzen im Bereich 800 MHz vorgesehen.
Ein Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz in allen Bundesländern einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung der von den einzelnen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden (vgl. hierzu anliegende Listen, Beilagen) ab dem 01.01.2016 zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich auf die gesamte Bevölkerung aller benannten Städte und Gemeinden je Bundesland.
Die Ausbauverpflichtung muss mit dem Spektrum der 800-MHz-Frequenzen erreicht werden. Sollten während des Zeitraums bis zum 01.01.2016 Städte und Gemeinden durch andere Anbieter/Technologien mit gleichwertigen bzw. höherwertigen Breitbandlösungen versorgt werden, ist diese Versorgung auf die zu erreichende Ausbauverpflichtung von 90 % der Bevölkerung anzurechnen.
In allen Bundesländern sind zunächst wie folgt stufenweise nachfolgende Städte und Gemeinden mit Breitbandanschlüssen zu versorgen:
a) In einer ersten Stufe sind zunächst die von jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 1).
b) In einer zweiten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 5 000 und bis zu 20 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 2).
c) In einer dritten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 20 000 und bis zu 50 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 3).
d) In einer vierten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50 000 zu versorgen (Prioritätsstufe 4).
Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet den Netzauf- und -ausbau in den genannten Städten und Gemeinden der Prioritätsstufen 1 bis 4 wie folgt vorzunehmen:
Der Beginn des Netzausbaus der Prioritätsstufe 2 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 1 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 3 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 2 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 4 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 3 versorgt sind.
Zuteilungsinhaber können Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlassen, sofern diese regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
Unbeschadet der oben angegebenen gesonderten Verpflichtung ist ein Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 % ab dem 01.01.2016 zu erreichen."
frage des bkt hat geschrieben:1.
Ab wann gilt die Versorgungsauflage für ein Versorgungsgebiet als erfüllt?
Wenn das Funknetz betriebsbereit erstell ist, oder
wenn das Funknetz im Betrieb ist und alle Kundenanfragen im Versorgungsgebiet erfüllen kann?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, mindestens 90 Prozent der Bevölkerung in den benannten Kommunen eines jeweiligen Landes zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich ausdrücklich auf das jeweilige Bundesland (Bestimmung IV.4.5, Absatz 1, Satz 2).
Ausreichend in telekommunikationsrechtlicher Hinsicht ist die Inbetriebnahme eines Netzes, in das sich Endgeräte einbuchen können. Wann der kommerzielle Start erfolgt, hängt erfahrungsgemäß oft vom vorhandensein marktreifer Endgeräte ab. Ob diese Marktreife besteht, wird der Einschätzung der Netzbetreiber überlassen. Allerdings ist zu sehen, dass die Netzbetreiber einen Anreiz haben, die Investitionen in das aufgebaute und funktionsfähige Netz schnellstmöglich zu amortisieren.
frage des bkt hat geschrieben:2.
Welche Mindestbandbreite muss der Anbieter allen Kunden im Versorgungsgebiet garantieren?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur hat in der Begründung zur Entscheidung BK1a-09/002 vom 12. Oktober hierzu Folgendes ausgeführt (Vfg. 59/2009, ABl. Bundesnetzagentur 20/2009, S. 3623 [3723]):
"Da die Festlegung dieser Verpflichtung zur Verbesserung der Breitbandversorgung dienen soll, sollen im Rahmen einer solchen Verpflichtung breitbandige Anschlüsse bereitgestellt werden. Hierzu wird in der Breitbandstrategie der Bundesregierung (vgl. Breitbandstrategie, S. 8) ausgeführt:
" ... Funk- und Satellitenverbindungen ... sind die Grundlage für die kurzfristige
Bereitstellung einer flächendeckenden Versorgung mit leistungsfähigen
Breitbandanschlüssen. Darunter versteht man derzeit Übertragungsraten von
mindestens 1 MBit/s."
Soweit von Kommentatoren eine garantierte Übertragungsrate gefordert wird, weist die Kammer darauf hin, dass eine Mindestdatenübertragungsrate im Verbraucherinteresse zwar sinnvoll erscheint, die Auferlegung einer solchen Verpflichtung telekommunikationsrechtlich jedoch nicht vorgesehen ist. Übertragungsraten sind von verschiedenen technischen Faktoren abhängig und können daher nicht ohne Weiteres vorgegeben werden. Das Telekommunikationsgesetz geht vielmehr davon aus, dass die Bereitstellung von hohen Datenraten nachfragegerecht erfolgt, es sei denn, dass bestimmte Qualitätsmerkmale im Sinne einer Universaldienstverpflichtung vorgegeben werden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass allen Teilnehmern an der Auktion die Ziele der Breitbandstrategie der Bundesregierung bekannt sind und diese unterstützen."
frage des bkt hat geschrieben:3.
Gilt die Auflage für ein Versorgungsgebiet auch dann als erfüllt, wenn Verträge zu anderen Konditionen angeboten werden als vergleichbare Festnetz-Breitbandangebote, insbesondere bezüglich der Datenmenge?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Die Versorgungsauflage der Präsidentenkammer macht keine Vorgaben für Konditionen von Verträgen der Diensteanbieter mit Endnutzern.
frage des bkt hat geschrieben:4.
Welche preislichen Vorgaben für die Endkundenpreise gelten bezüglich der Verträge zur Breitbandanbindung von Endkunden in den Versorgungsbereichen? Gibt es vorgesehene Obergrenzen oder Vergleichbarkeitsvorgaben gegenüber ortsüblichen/marktüblichen Festmetzangeboten?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Die Versorgungsauflage der Präsidentenkammer macht keine Vorgaben für Konditionen von Verträgen der Diensteanbieter mit Endnutzern.
frage des bkt hat geschrieben:5.
Da der Ausbaukorridor 50% bis 2016 vorschreibt, bis dahin aber bereits mindestens 75% aller Haushalte mit 50MBit/s versorgt sein sollen (Zeitrahmen der Breitbandstrategie der Bundesregierung) ist die Frage nach der anzubietenden Mindestbandbreite zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen. Mit welcher garantierten Bandbreite gilt zu diesem Zeitpunkt (2016) die Versorgungsauflage als erfüllt?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Die Versorgungsauflage der Präsidentenkammer macht keine Vorgaben über eine zu erreichende Mindestdatenrate (siehe Antwort zu Frage 2).
Damit waren unser Fragen aber nur zum Teil beantwortet, so dass wir nocheinmal nachgefragt haben.
nachfrage des bkt hat geschrieben:zu Frage 1:
Da die "Versorgungsauflage" ja tatsächlich erfüllt sein muß, kann doch ein Gebiet erst als versorgt gelten, wenn der kommerzielle Start der Versorgung beginnt,
also wenn den Kunden auch die notwendigen Endgeräte zur Verfügung stehen, so das diese das Angebot auch "tatsächlich" nutzen könnte,
aber nicht schon, wenn nur ein Teil der Gesamtstrecke Internet->Provider->Endkunde realisiert wurde.
Wie wird sichergestellt, dass nicht nur halbfertige "Alibi-Versorgungen" abgerechnet werden, um schnellstmöglich höhere Prioritätstufen für lukrativerere Versorgungsgebiete zu erreichen ?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Nach der Verwaltungspraxis der Bundesnetzagentur ist es ausreichend, wenn die Frequenzzuteilungsinhaber ein Netz errichten und in Betrieb nehmen, das die Einbuchung eines Endgeräts erlaubt. Die tatsächliche Versorgung von Endnutzern wird von der Bundesnetzagentur - in Ausübung der gesetzlichen Befugnisse nach den Bestimmungen zur Frequenzordnung im Telekommunikationsgesetz - nicht als Bedingung für die Erfüllung der Versorgungsauflage angesehen. Ich räume ein, dass dies vom Begriff "Versorgungsauflage" her gesehen nicht offenkundig ist. Unsere Auffassung beruht auf der - in der Praxis bestätigten - Annahme, dass die tatsächliche Versorgung der Endnutzer durch im Wettbewerb befindliche Unternehmen erst dann erwartet werden kann, wenn marktreife Endgeräte im Handel sind. Ob Endgeräte marktreif sind, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab (z.B. Akku-Laufzeit, Größe der Geräteschale (= Stand der Miniaturisierung), Stabilität der Gerätesoftware). Die Entscheidung über die Marktreife und damit über die Vermarktungsfähigkeit wird ausschließlich den Netzbetreibern überlassen.
Diese Verwaltungspraxis wurde bislang durch die Gerichte stets bestätigt, insbesondere im Verfahren über den Widerruf der Quam-UMTS-Lizenz.
Wenn es marktreife Endgeräte gibt, werden die Netzbetreiber diese auch vermarkten. Für die Amortisation der notwendigen und bei Prioritätsstufe 1 erheblichen Investitionskosten haben die Netzbetreiber aus ökonomischen Gründen hinreichend Druck, so schnell wie möglich die Kunden zu versorgen. Dieses erwartete Verhalten entspricht auch unseren bisherigen Erfahrungen.
nachfrage des bkt hat geschrieben:zu Frage 2:
Wir unterscheiden zwischen einer garantierten und einer Mindestversorgung.
Eine garantierte Versorgung wäre z.B. ein Angebot von "mindestens 3MBit/s", welches aber auch höher ausfallen kann, z.B. 6 Mbit/s.
Eine Mindestversorgung im Sinne der von Ihnen angeführten Breitbandstrategie der Bundesregierung wäre eine Versorgung mit z.B. "bis zu 3 Mbit/s" die aber niemals 1 Mbit/s unterschreiten darf.
Ansonsten wäre dies kein leistungsfähiger Breitbandanschluß im Sinne der Vorgabe der Breitbandstrategie der Bundesregierung.
Zitat: "Darunter versteht man derzeit Übertragungsraten von mindestens 1 MBit/s."
Auch ist ein Angebot mit unter 1 Mbit/s nicht im Sinne einer zu erreichenden Substitution des fehlenden Festnetzanschlusses (also für den gesamten Haushalt und nicht nur für eine Person) nutzbar, da damit VOIP mit 2 Rufnummern schon nicht mehr zeitgleich nutzbar ist (Uploadwert 128kBit/s bei 1MBit/s Download)
Würde über diesen Anschluss auch noch zeitgleich gesurft werden, ist nichteinmal mehr 1 VOIP-Gespräch parallel möglich.
Wie soll die Mindestversorgung im Sinne der Vorgaben der Breitbandstrategie der Bundesregierung sichergestellt werden?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Ich kann Ihren Punkt nachvollziehen. Jedoch kann ich hierzu nicht mehr ausführen als von der Präsidentenkammer zur Begründung der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 dargelegt wurde.
Die rechtsverbindliche Vorgabe einer Mindestdatenübertragungsrate erscheint im Verbraucherinteresse zwar sinnvoll, die Auferlegung einer solchen Verpflichtung ist telekommunikationsrechtlich jedoch nicht vorgesehen. Übertragungsraten sind von verschiedenen technischen Faktoren abhängig und können daher nicht ohne Weiteres vorgegeben werden. Das von der Bundesnetzagentur auszuführende Telekommunikationsgesetz geht vielmehr davon aus, dass die Bereitstellung von hohen Datenraten nachfragegerecht erfolgt, es sei denn, dass bestimmte Qualitätsmerkmale im Sinne einer Universaldienstverpflichtung vorgegeben werden.
nachfrage des bkt hat geschrieben:zu Frage 3:
Ein leistungsfähiger Breitbandanschluß impliziert immer auch die Möglichkeit der marktüblichen Nutzung dieser Leistungsfähigkeit. Dies ist mit den aktuell verbreiteten Fair-Use-Klauseln nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Im Mobilfunkbereich beträgt diese Datenmengengrenze aktuell ca. 5GB.
Bei 1MBit/s im Download lädt man die Datenmenge von 1GB in ca 3 Stunden. Damit wäre die Nutzung dieses "leistungsfähigen Breitbandanschlusses" nach 15 Stunden Download pro Monat erschöpft.
Die Nutzung von eCommerce-Angeboten z.B. Software, Musik, Filme oder Spiele per Download einzukaufen ist damit ausgeschlossen, da z.B. Softwarepakete von 10 GB Größe über 2 Monate verteilt werden müßten, was praktisch aber unmöglich ist.
Wie wird sichergestellt werden, dass die angebotenen Endkundenprodukte auch vollwertig als Festnetzsubstitution im rahmen der Vorgaben der Breitbandstrategie der Bundesregierung nutzbar sind?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Sicherlich sind weitergehende Pflichten der Frequenzzuteilungsinhaber aus Verbrauchersicht sinnvoll. Jedoch ist festzuhalten, dass die Instrumente der Frequenzordnung in ihrer Reichweite hinter denen der Marktregulierung oder des Universaldienstes zurückbleiben. Daher kann ich nur auf das verweisen, was die Präsidentenkammer zur Mindestdatenübertragungsrate ausgeführt hat.
nachfrage des bkt hat geschrieben:zu Frage 4:
In allen GA-Förderprogrammen (GAK und GRW) wird immer auf marktübliche Preise in vergleichbar versorgten Großräumen abgestellt.
Welcher Maßstab wird hier angelegt werden, um ein Ausbauangebot, welches auf überhöhten Endnutzerpreisen basiert, nicht als erfüllte Versorgungsauflage zuzulassen?
Welche Preisvorstellungen hat die BNetzA hierzu ?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Die frequenzordnungsrechtliche Versorgungsauflage macht hier keine Vorgaben. Die Kompetenzen der Bundesnetzagentur im Rahmen der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen befugen die Bundesnetzagentur nicht zur Vorgabe von Endnutzerpreisen. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur auch keine Preisvorstellungen.
nachfrage des bkt hat geschrieben:zu Frage 5:
Da der Ausbau ja nicht sofort nach Ende der Versteigerung beginnen wird, ist ein laufende Anpassung der Anforderungen an den Stand der Technik bzw. Stand des Marktes notwendig.
Ist hier eine nachträgliche Anpassung an den Stand der Technik bzw. die zeitlichen Vorgaben der Breitbandstrategie der Bundesregierung (welche ja als Maßstab für die Versorgungsauflage herangezogen wird) vorgesehen?
ANTWORT der BNetzA hat geschrieben:Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ja keine vollständig neuen Netze errichtet werden müssen. Sämtliche vier Bieter haben bereits flächendeckende Mobilfunknetze (GSM und WCDMA [UMTS]) und verfügen bundesweit über tausende Antennenstandorte. Denkbar ist, dass Teile der Anlagen (Antennen, Kabinette usw.) genutzt werden können. Insofern jedenfalls gibt es durchaus Anlass zu einem gewissen Grad an Zuversicht.
Die Frequenzen werden technologieneutral vergeben. Die Bundesnetzagentur hat demnach keine Vorgaben über die einzusetzende Technik gemacht. Insofern ist die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur auch nicht an den Stand der Technik anzupassen. Zudem hat die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur keine Festlegungen über Qualitätsparameter getroffen. Hierzu fehlt in Ausübung der gesetzlichen Bestimmungen der Frequenzordnung die Befugnis.
Soweit der aktuelle Stand zum vorgeschriebenen Umgang mit den im Ergebnis der Versteigerung erworbenen Frequenzen.